Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_192/2022 KI-generiert

Appeal Inadmissible Due to Missed Deadline Calculation

Geschäftsnummer 6B_192/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an appeal by an individual identified as A.________ against a decision by the Appellate Chamber of the Canton of St. Gallen, which upheld a lower court's decision not to accept a late objection to a penalty order. The objection was deemed untimely, and the individual's subsequent appeal to the Swiss Federal Tribunal was filed beyond the 30-day deadline mandated for such filings, rendering the appeal inadmissible. The individual did not claim any valid reasons for missing the original deadline nor requested an extension or reinstatement of the appeal period, which led to the dismissal of the case by the Tribunal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Inadmissible Due to Missed Deadline Calculation: Gallen, which upheld a lower court's decision not to accept a late objection to a penalty order. The objection was deemed untimely, and the individual's subsequent appeal to the Swiss Federal Tribunal was filed beyond the 30-day deadline mandated for such filings, rendering the appeal inadmissible. The individual did not claim any valid reasons for missing the original deadline nor requested an extension or reinstatement of the appeal period, which led to the dismissal of the case by the Tribunal.

Schlagwörter

KI-generiert
Verspätete Einsprache gegen Strafbefehl Zustellfiktion Fristversäumnis Postdienst Verspätungsausschluss Einreichungszeitpunkt Rechtsverzögerung Fristenberechnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The appeal was dismissed due to lateness based on this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to waive court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_192/2022

Urteil vom 3. März 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Boller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verspätete Einsprache gegen Strafbefehl; Zustellfiktion; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 1. Dezember 2021 (AK.2021.461-AK).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen wies am 1. Dezember 2021 eine von A.________ erhobene Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid des Kreisgerichts Wil vom 3. September 2021 (Nichteintreten auf eine verspätete Einsprache gegen einen Strafbefehl) ab. A.________ wendet sich dagegen an das Bundesgericht.

2. Die Beschwerde in Strafsachen ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ). Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird ( Art. 48 Abs. 1 BGG ).

3. Der angefochtene Entscheid vom 1. Dezember 2021 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Post am 31. Dezember 2021 am Schalter zugestellt. Die Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG begann demnach unter Beachtung des Fristenstillstands bis und mit dem 2. Januar 2022 (vgl. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG ) am 3. Januar 2022 zu laufen und endete am 1. Februar 2022. Die Beschwerdeeingabe trägt zwar das Datum vom 31. Januar 2022, sie wurde der Post allerdings erst am 2. Februar 2022 und damit nach Ablauf der dreissigtägigen Beschwerdefrist übergeben. Die Beschwerde ist mithin verspätet. Dass der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist unverschuldet verpasst hätte, macht er vor Bundesgericht nicht geltend. Er stellt auch kein Gesuch um Fristwiederherstellung, sondern liess sich im Rahmen seiner Anhörung zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde nicht vernehmen.

4. Auf die Beschwerde ist infolge Verspätung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. März 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Boller