Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_192/2014 KI-generiert

Coercion Related to Demand for Parking Fine

Geschäftsnummer 6B_192/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint made by an individual who was threatened with prosecution for failing to pay a parking fee after illegally parking his vehicle. The complainant paid the demanded amount but subsequently filed a criminal complaint against the restaurant owner for coercion. The prosecutor's office decided not to pursue the case, a decision that was upheld by the appeals court. The complainant then appealed to the Supreme Court, seeking to overturn the lower court's ruling and to initiate an investigation into his claim of coercion. The situation raises issues regarding the legitimacy of the owner's demand for compensation and the legal standards for invoking coercion in such contexts.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 309 Abs. 4 StPO, Art. 310 Abs. 1 StPO, Art. 8 StPO; Coercion Related to Demand for Parking Fine: The complainant paid the demanded amount but subsequently filed a criminal complaint against the restaurant owner for coercion. The prosecutor's office decided not to pursue the case, a decision that was upheld by the appeals court. The complainant then appealed to the Supreme Court, seeking to overturn the lower court's ruling and to initiate an investigation into his claim of coercion. The situation raises issues regarding the legitimacy of the owner's demand for compensation and the legal standards for invoking coercion in such contexts.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Nötigung) Parkbusse Nötigung Inkonvenienzentschädigung Einreichung einer Strafanzeige Zahlungsverbot Parkplatzerstellungspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 81 Abs. 1 BGG
Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten (lit.
Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG
Nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG wird der Privatklägerschaft ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann.
Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO
Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt.
Art. 309 Abs. 4 StPO
Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt ( Art. 309 Abs. 4 StPO ).
Art. 310 Abs. 1 StPO
Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit.
Art. 8 StPO
b) oder wenn aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit.
Art. 5 Abs. 1 BV
Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" ( Art. 5 Abs. 1 BV und Art.
Art. 2 Abs. 1 i.V.m
1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the final order (point 2) to impose the court costs on the appellant due to the outcome of the appeal.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (33)

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_192/2014

Urteil vom 13. November 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Maître Nicolas de Cet,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau ,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

2. A.________,

Hotel Bahnhof, Bahnhofstrasse 15, 4852 Rothrist,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Nötigung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 6. Januar 2014.

Sachverhalt:

A. Nachdem X.________ sein Fahrzeug trotz gerichtlichen Verbots auf dem Parkplatz eines Restaurants abgestellt hatte, drohte ihm dessen Wirt A.________ schriftlich an, er werde ihn anzeigen, sollte er nicht innert 30 Tagen Fr. 52.-- bezahlen. X.________ leistete den Betrag und erhob Strafanzeige gegen A.________ wegen Nötigung.

B. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nahm das Verfahren nicht an die Hand. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die dagegen gerichtete Beschwerde von X.________ ab.

C. X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben, die Sache an die zuständige kantonale Instanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, eine Untersuchung zu eröffnen.

Erwägungen:

1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG wird der Privatklägerschaft ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass sie bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Bei Nichtanhandnahme oder Einstellung der Strafuntersuchung wird auf dieses Erfordernis verzichtet. In diesen Fällen muss im Verfahren vor Bundesgericht aber dargelegt werden, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann ( BGE 138 IV 186 E. 1.4.1; 137 IV 246 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt. Er habe den Beschwerdegegner angezeigt, weil dieser ihn genötigt habe, eine private Parkbusse zu bezahlen. Bei einer Verurteilung habe er Anspruch auf Rückerstattung des bezahlten Betrags. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt ( Art. 309 Abs. 4 StPO ). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder wenn aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c).

Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" ( Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO ; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. BGE 137 IV 285 E. 2.3). Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung überprüft ( BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 f./4.2 und 186 E. 4.1; je mit Hinweisen).

2.2. Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind die Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung und -betätigung einzuschränken ( BGE 122 IV 322 E. 1a mit Hinweis). Die Drohung mit einer Strafanzeige erfüllt nach der Rechtsprechung diese Voraussetzung. Ein Strafverfahren stellt für die beschuldigte Person regelmässig eine erhebliche Belastung dar. Sie wird daher geneigt sein, dem Druck, der von der Strafanzeige ausgeht, nachzugeben ( BGE 120 IV 17 E. 2a/aa; 101 IV 47 E. 2b; 96 IV 58 E. 2; je mit Hinweis).

Eine nötigende Handlung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt sind oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist ( BGE 122 IV 322 E. 2a mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung ist es grundsätzlich erlaubt, jemandem eine Strafanzeige anzudrohen, wenn diese nicht völlig unbegründet erscheint. Insbesondere darf das Opfer einer Straftat eine Anzeige für den Fall ankündigen, dass seine Schadenersatzansprüche nicht befriedigt werden. Unzulässig ist die Drohung mit einer Strafanzeige indessen, wenn zwischen dem Straftatbestand, der angezeigt werden soll, und der gestellten Forderung jeder sachliche Zusammenhang fehlt oder wenn mit der Drohung eine ungerechtfertigte Zuwendung zu erlangen versucht wird ( BGE 120 IV 17 E. 2a/bb mit Hinweisen; 87 IV 13 E. 1).

3. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe sein Fahrzeug entgegen dem gerichtlichen Verbot parkiert. Der Beschwerdegegner habe weder eine Parkgebühr noch eine Busse, sondern eine Umtriebsentschädigung verlangt. Der Betrag von Fr. 52.-- sei den Umständen angemessen. Der Tatbestand der Nötigung sei somit eindeutig nicht erfüllt, womit sich die Nichtanhandnahme als rechtens erweise.

4.

4.1. Sowohl die Umtriebsentschädigung, die der Beschwerdegegner verlangte, als auch die Strafanzeige, die er für den Fall der Nichtbezahlung androhte, knüpfen an das unbefugte Parkieren an. Sie stehen offenkundig in einem Sachzusammenhang. Ob sich der Beschwerdegegner der Nötigung schuldig gemacht hat, hängt somit davon ab, ob ihm gegenüber dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung von Fr. 52.-- zustand.

4.2. Zu erstatten waren dem Beschwerdegegner nur jene Umtriebe, die ihm durch das Falschparkieren des Beschwerdeführers tatsächlich entstanden waren. Er konnte seine gesamten Zivilansprüche mit den dazugehörigen Kosten geltend machen. Dazu gehört auch das Führen einer einfachen Buchhaltung mit einer Kontrolle der Zahlungseingänge. Hingegen besteht kein Anspruch auf Ersatz von allgemeinen Massnahmen zur Überwachung und Sicherung von Parkplätzen, da solche nicht dem einzelnen fehlbaren Lenker zugeordnet werden können. Da sich die in Betracht fallenden kleinen Schadensposten nicht mit vernünftigem Aufwand exakt bestimmen lassen, ist nach der Rechtsprechung gestützt auf Art. 42 Abs. 2 OR eine Schätzung nach richterlichem Ermessen vorzunehmen (Urteil 6S.77/2003 vom 6. Januar 2004 E. 4.2 und 4.4 mit Hinweisen).

4.3. Die Vorinstanz beachtet die dargelegten Grundsätze. Sie berücksichtigt bei ihrer Schätzung den Aufwand des Beschwerdegegners für das Erstellen der Fotografien, das Nachforschen der Adresse beim Strassenverkehrsamt, das Ausfüllen des Formulars sowie des Einzahlungsscheins, den Postversand, die Kontrolle des Zahlungseingangs und die Auslagen für Porto sowie Kopien.

4.4. Inwiefern die Vorinstanz dabei in Willkür verfallen sein sollte, legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend dar (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die verlangte Summe von Fr. 52.-- liege über dem Betrag einer gewöhnlichen Parkbusse von Fr. 40.--, dann übersieht er, dass die Höhe der Busse bei der Festsetzung der angemessenen Umtriebsentschädigung grundsätzlich keine Rolle spielt (Urteil 6S.77/2003 vom 6. Januar 2004 E. 4.2).

Sinngemäss macht der Beschwerdeführer geltend, die Nichtanhandnahme hätte nicht verfügt werden dürfen, bevor eruiert wird, ob dem Beschwerdegegner ein Schaden entstanden ist. Er verkennt, dass kein konkreter Schaden erwiesen sein muss. Ebenso wenig muss die Gebühr für die unbefugte Belegung des Parkplatzes ermittelt werden. Es genügt, wenn angesichts der festgestellten Umstände ein Anspruch des Beschwerdegegners im Grundsatz bejaht werden kann, selbst wenn er einen solchen nicht ausdrücklich geltend gemacht hat (vgl. Urteil 6S.77/2003 vom 6. Januar 2004 E. 4.3).

Unerheblich ist, ob der Beschwerdegegner professionell und organisiert vorgegangen ist. Er musste auch keinen privatrechtlichen Vertrag mit dem Beschwerdeführer abschliessen.

Inwiefern der vorinstanzliche Beschluss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, begründet der Beschwerdeführer nicht hinreichend. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdegegner vor der Nichtanhandnahme hätte angehört werden müssen.

Weshalb die Vorinstanz hätte prüfen müssen, ob Erpressung oder ein anderer Tatbestand gegeben ist, begründet der Beschwerdeführer nicht hinreichend und ist auch nicht ersichtlich.

5. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini