Federal Supreme Court Declines Jurisdiction Over Summary Penalty Appeal Lacking Cantonal Finality
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDie Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus bestrafte A.________ mit Strafbefehl vom 6. Februar 2025 wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und mit einer Busse von Fr. 500.--. Mit Schreiben vom 17. Februar 2025 teilte die Staatsanwaltschaft A.________ mit, den Strafbefehl vom 6. Februar 2025 mit eingeschriebener Post zuzustellen versucht, die Sendung jedoch mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurückerhalten zu haben. Die Zustellung gelte am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. Die Rechtsmittelfrist laufe ab diesem Datum. Mit dieser Zustellung werde der Fristenlauf weder unterbrochen noch beginne er von neuem. Mit Eingabe vom 20. Februar 2025 wendet sich A.________ gegen den fraglichen Strafbefehl bzw. namentlich gegen dessen Zustellung an das Bundesgericht. Der Strafbefehl vom 6. Februar 2025 ist nicht letztinstanzlich (
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 80 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 30 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Declines Jurisdiction Over Summary Penalty Appeal Lacking Cantonal Finality: Februar 2025 wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und mit einer Busse von Fr. 500.--. Mit Schreiben vom 17. Februar 2025 teilte die Staatsanwaltschaft A.________ mit, den Strafbefehl vom 6. Februar 2025 mit eingeschriebener Post zuzustellen versucht, die Sendung jedoch mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurückerhalten zu haben. Die Zustellung gelte am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. Die Rechtsmittelfrist laufe ab diesem Datum. Mit dieser Zustellung werde der Fristenlauf weder unterbrochen noch beginne er von neuem. Mit Eingabe vom 20. Februar 2025 wendet sich A.________ gegen den fraglichen Strafbefehl bzw. namentlich gegen dessen Zustellung an das Bundesgericht. Der Strafbefehl vom 6. Februar 2025 ist nicht letztinstanzlich (
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to order non-entry into the merits (Nichteintreten) because the appeal was addressed to the wrong authority.
Used to transfer the case to the competent authority (Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus).
Applied in the operative part to decide on the costs, resulting in no costs being levied.
Cited as the basis establishing that the challenged decision was not a final decision subject to Federal Supreme Court review, leading to non-admission.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_191/2025
Urteil vom 24. Februar 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus.
Gegenstand
Einsprache gegen Strafbefehl (Nichtabgabe von Ausweisen usw.); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Strafbefehl der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus vom 6. Februar 2025 (SA.2025.00019).
Erwägungen:
1. Die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus bestrafte A.________ mit Strafbefehl vom 6. Februar 2025 wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und mit einer Busse von Fr. 500.--. Mit Schreiben vom 17. Februar 2025 teilte die Staatsanwaltschaft A.________ mit, den Strafbefehl vom 6. Februar 2025 mit eingeschriebener Post zuzustellen versucht, die Sendung jedoch mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurückerhalten zu haben. Die Zustellung gelte am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. Die Rechtsmittelfrist laufe ab diesem Datum. Mit dieser Zustellung werde der Fristenlauf weder unterbrochen noch beginne er von neuem. Mit Eingabe vom 20. Februar 2025 wendet sich A.________ gegen den fraglichen Strafbefehl bzw. namentlich gegen dessen Zustellung an das Bundesgericht. Der Strafbefehl vom 6. Februar 2025 ist nicht letztinstanzlich (
Art. 80 Abs. 1 BGG
). Dagegen ist gemäss dessen Rechtsmittelbelehrung Einsprache bei der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus zu erheben. Auf die Eingabe an das Bundesgericht ist daher in Anwendung von
Art. 80 Abs. 1 BGG
im Verfahren nach
Art. 108 BGG
nicht einzutreten. Zugleich ist die Sache gestützt auf
Art. 30 Abs. 2 BGG
zuständigkeitshalber an die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus zu überweisen.
2. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (
Art. 66 Abs. 1 BGG
).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Eingabe vom 20. Februar 2025 wird nicht eingetreten. Sie wird zuständigkeitshalber an die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus überwiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Februar 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill