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6B_191/2025 KI-generiert

Federal Supreme Court Declines Jurisdiction Over Summary Penalty Appeal Lacking Cantonal Finality

Geschäftsnummer 6B_191/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus bestrafte A.________ mit Strafbefehl vom 6. Februar 2025 wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und mit einer Busse von Fr. 500.--. Mit Schreiben vom 17. Februar 2025 teilte die Staatsanwaltschaft A.________ mit, den Strafbefehl vom 6. Februar 2025 mit eingeschriebener Post zuzustellen versucht, die Sendung jedoch mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurückerhalten zu haben. Die Zustellung gelte am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. Die Rechtsmittelfrist laufe ab diesem Datum. Mit dieser Zustellung werde der Fristenlauf weder unterbrochen noch beginne er von neuem. Mit Eingabe vom 20. Februar 2025 wendet sich A.________ gegen den fraglichen Strafbefehl bzw. namentlich gegen dessen Zustellung an das Bundesgericht. Der Strafbefehl vom 6. Februar 2025 ist nicht letztinstanzlich (

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 30 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Declines Jurisdiction Over Summary Penalty Appeal Lacking Cantonal Finality: Februar 2025 wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und mit einer Busse von Fr. 500.--. Mit Schreiben vom 17. Februar 2025 teilte die Staatsanwaltschaft A.________ mit, den Strafbefehl vom 6. Februar 2025 mit eingeschriebener Post zuzustellen versucht, die Sendung jedoch mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurückerhalten zu haben. Die Zustellung gelte am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. Die Rechtsmittelfrist laufe ab diesem Datum. Mit dieser Zustellung werde der Fristenlauf weder unterbrochen noch beginne er von neuem. Mit Eingabe vom 20. Februar 2025 wendet sich A.________ gegen den fraglichen Strafbefehl bzw. namentlich gegen dessen Zustellung an das Bundesgericht. Der Strafbefehl vom 6. Februar 2025 ist nicht letztinstanzlich (

Schlagwörter

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Einsprache gegen Strafbefehl (Nichtabgabe von Ausweisen usw.) Nichteintreten Strafbescheid sachliche Unzuständigkeit Vorabentscheidungsverfahren Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung - Zuständigkeit Justizirrtum Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to order non-entry into the merits (Nichteintreten) because the appeal was addressed to the wrong authority.

Art. 30 Abs. 2 BGG

Used to transfer the case to the competent authority (Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied in the operative part to decide on the costs, resulting in no costs being levied.

Art. 80 Abs. 1 BGG

Cited as the basis establishing that the challenged decision was not a final decision subject to Federal Supreme Court review, leading to non-admission.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_191/2025

Urteil vom 24. Februar 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus.

Gegenstand

Einsprache gegen Strafbefehl (Nichtabgabe von Ausweisen usw.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Strafbefehl der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus vom 6. Februar 2025 (SA.2025.00019).

Erwägungen:

1. Die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus bestrafte A.________ mit Strafbefehl vom 6. Februar 2025 wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und mit einer Busse von Fr. 500.--. Mit Schreiben vom 17. Februar 2025 teilte die Staatsanwaltschaft A.________ mit, den Strafbefehl vom 6. Februar 2025 mit eingeschriebener Post zuzustellen versucht, die Sendung jedoch mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurückerhalten zu haben. Die Zustellung gelte am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. Die Rechtsmittelfrist laufe ab diesem Datum. Mit dieser Zustellung werde der Fristenlauf weder unterbrochen noch beginne er von neuem. Mit Eingabe vom 20. Februar 2025 wendet sich A.________ gegen den fraglichen Strafbefehl bzw. namentlich gegen dessen Zustellung an das Bundesgericht. Der Strafbefehl vom 6. Februar 2025 ist nicht letztinstanzlich (

Art. 80 Abs. 1 BGG

). Dagegen ist gemäss dessen Rechtsmittelbelehrung Einsprache bei der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus zu erheben. Auf die Eingabe an das Bundesgericht ist daher in Anwendung von

Art. 80 Abs. 1 BGG

im Verfahren nach

Art. 108 BGG

nicht einzutreten. Zugleich ist die Sache gestützt auf

Art. 30 Abs. 2 BGG

zuständigkeitshalber an die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus zu überweisen.

2. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Eingabe vom 20. Februar 2025 wird nicht eingetreten. Sie wird zuständigkeitshalber an die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus überwiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Februar 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill