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6B_191/2015 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Due to Non-Payment of Cost Advance

Geschäftsnummer 6B_191/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal against a fine issued for a violation of traffic regulations by an individual. The individual was required to pay a court cost advance, which he failed to do by the stipulated deadline, despite being given an extension. Consequently, the court decided not to proceed with the appeal due to the lack of payment, and the individual was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Due to Non-Payment of Cost Advance: The individual was required to pay a court cost advance, which he failed to do by the stipulated deadline, despite being given an extension. Consequently, the court decided not to proceed with the appeal due to the lack of payment, and the individual was ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Einsprache gegen Strafbefehl (Widerhandlung gegen das SVG) Kostenvorschuss Zahlungsbefehl materielle Beurteilung Verletzung der Verkehrsregeln Beschwerdelegitimation Nichtanhandnahmeverfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not proceeded upon because the required cost deposit was not paid, as stipulated by this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_191/2015

Urteil vom 18. Juni 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Oberholzer, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadtrichteramt Zürich, Postfach 2721, 8022 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einsprache gegen Strafbefehl (Widerhandlung gegen das SVG),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 9. Januar 2015.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 24. Februar 2015 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 11. März 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Obwohl die Verfügung zugestellt wurde, ging der Kostenvorschuss nicht ein. Dem Beschwerdeführer wurde deshalb mit Verfügung vom 17. März 2015 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 16. April 2015 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer nahm die zweite Verfügung nicht an. Sie gilt dennoch als zugestellt. Der Kostenvorschuss ging auch innert der Nachfrist nicht ein. Folglich ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juni 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Oberholzer

Der Gerichtsschreiber: Monn