Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_191/2014 KI-generiert

Federal Court Overturns Conviction Due to Denial of Right to Confront Witnesses

Geschäftsnummer 6B_191/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves allegations against an individual for employing multiple foreign sex workers without the necessary work permits in a specific establishment. Initially, a lower court found the individual not guilty, but the prosecution appealed the decision. The higher court later convicted the individual, imposing a conditional fine and a monetary penalty. In response, the accused contested the ruling, claiming a lack of opportunity to question the witnesses whose testimonies were pivotal in the conviction. The court determined that the accused's rights to confront these witnesses had been violated, leading to the decision to annul the previous judgment and remand the case for further proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 117 Abs. 1 AuG, Art. 117 AuG, Art. 147 Abs. 1 StPO, Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, Art. 147 Abs. 4 StPO, Art. 68 Abs. 2 BGG; Federal Court Overturns Conviction Due to Denial of Right to Confront Witnesses: Initially, a lower court found the individual not guilty, but the prosecution appealed the decision. The higher court later convicted the individual, imposing a conditional fine and a monetary penalty. In response, the accused contested the ruling, claiming a lack of opportunity to question the witnesses whose testimonies were pivotal in the conviction. The court determined that the accused's rights to confront these witnesses had been violated, leading to the decision to annul the previous judgment and remand the case for further proceedings.

Schlagwörter

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Ausschluss eines Zeugen ausländische Staatsangehörige Niederlassungsrecht Verletzung von Verfahrensrechten Beweisanspruch Leitverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 117 Abs. 1 AuG
Mehrfaches Beschäftigen von Ausländerinnen ohne Bewilligung (Art. 117 Abs. 1 AuG),
Art. 117 AuG
Aus einer Gesamtwürdigung der Beweise und Umstände gehe indessen hervor, dass die Beschwerdeführerin die "Chefin" des Etablissements Y.________ war und dergestalt in das Unternehmen involviert war, dass ihr die Eigenschaft als Geschäftsführerin im Sinne von Art. 117 AuG zukomme.
Art. 147 Abs. 1 StPO
Nach Art. 147 Abs. 1 StPO und Art.
Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK
1 StPO und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat der Angeschuldigte das Recht, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen.
Art. 147 Abs. 4 StPO
This provision was implicitly applied as the court deemed the incriminating statements unusable due to the violation of the right to question witnesses, leading to the annulment of the previous verdict.
Art. 68 Abs. 2 BGG
Cited in the dispositive to order the Canton of Aargau to pay the appellant compensation for the federal proceedings.
Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG
Cited in the dispositive for the decision not to charge any court fees for the federal proceedings.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG

Cited in the dispositive for the decision not to charge any court fees for the federal proceedings.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Cited in the dispositive to order the Canton of Aargau to pay the appellant compensation for the federal proceedings.

Art. 147 Abs. 4 StPO

This provision was implicitly applied as the court deemed the incriminating statements unusable due to the violation of the right to question witnesses, leading to the annulment of the previous verdict.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

SB220661 (2023-11-27) · zh
Driver Grievous Bodily Harm Conviction and Sentence Upheld
«…Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Ergänzungs- fragen zu stellen (vgl. dazu statt Weiterer die Urteile des Bundesgerichts 6B_191/2014 vom 14. August 2014, E. 1.3 und 6B_128/2018 vom 8. Februar 2019, E. 2.3.3). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Ein…»
SB220180 (2023-05-16) · zh
Attempted Grievous Bodily Harm Conviction Upheld for Group Assault
«…eichende Gelegenheit hatte, das Gesagte in Zweifel zu ziehen und Ergänzungsfragen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_191/2014 vom 14. August 2014, E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2018 vom 8. Februar 2019, E. 2.3.3; BGE 141 IV 220, E. 4.…»
6B_1221/2015 (2016-06-08)
Facilitating Unpermitted Employment of Foreign Nationals in Prostitution Operation
«…000.--. Das Bundesgericht hob dieses Urteil am 14. August 2014 auf und wies die Sache an das Obergericht zurück (Urteil 6B_191/2014). C. Das Obergericht fällte am 22. Oktober 2015 ein neues Urteil. Es erklärte X.________ des mehrfachen Verschaffens ei…»
6B_111/2016 (2016-04-26)
Sauna Operator Convicted for Unauthorized Employment of Foreign Prostitute
«…rbegriff auszugehen ( BGE 137 IV 159 E. 1.3 und 1.4; ebenso BGE 137 IV 153 E. 1.5, 140 II 460 E. 4.3.3 sowie Urteile 6B_191/2014 vom 14. August 2014 E. 1.1 und 6B_329/2012 vom 12. November 2012 E. 2.4). BGE 137 IV 159 E. 1.5.2 hält ausdrücklich d…»
6B_836/2014 (2015-01-30)
Petitioner v. State (Coercion and Extortion Conviction Partially Overturned Due to Confrontation Clause Violation)
«…inmal eine angemessene und geeignete Gelegenheit erhält, von seinem Konfrontationsrecht Gebrauch zu machen (vgl. Urteil 6B_191/2014 vom 14. August 2014 E. 1.3). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilung wegen Nötigung. Aus dem v…»
6B_98/2014 (2014-09-30)
Conviction Overturned Due to Denial of Confrontation Rights
«…nmal eine angemessene und geeignete Gelegenheit erhält, von seinem Konfrontationsrecht Gebrauch zu machen (vgl. Urteile 6B_191/2014 vom 14. August 2014 E. 1.3 sowie 6B_630/2012 vom 15. Juli 2013 E. 2.5 und 6B_324/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 1.3). 4.…»
SB220180 · zh
Attempted Grievous Bodily Harm Co-Perpetrator Conviction Affirmed
«…eichende Gelegenheit hatte, das Gesagte in Zweifel zu ziehen und Ergänzungsfragen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_191/2014 vom 14. August 2014, E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2018 vom 8. Februar 2019, E. 2.3.3; BGE 141 IV 220, E. 4.…»
SB220661 · zh
Swiss Court Upholds Grievous Bodily Harm Conviction in High-Speed Crash
«…Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Ergänzungs- fragen zu stellen (vgl. dazu statt Weiterer die Urteile des Bundesgerichts 6B_191/2014 vom 14. August 2014, E. 1.3 und 6B_128/2018 vom 8. Februar 2019, E. 2.3.3). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Ein…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_191/2014

Urteil vom 14. August 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,

Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Fürsprecher Daniel Buchser,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau ,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrfaches Beschäftigen von Ausländerinnen ohne Bewilligung (Art. 117 Abs. 1 AuG),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 12. Dezember 2013.

Sachverhalt:

A. X.________ wird vorgeworfen, mindestens fünf ausländische Prostituierte im Etablissement Y.________ in Z.________ beschäftigt zu haben, ohne dass diese über eine Arbeitsbewilligung verfügten. Das Bezirksgericht Brugg sprach sie am 4. Dezember 2012 von Schuld und Strafe frei.

B. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft erklärte das Obergericht des Kantons Aargau X.________ am 12. Dezember 2013 des mehrfachen Beschäftigens von Ausländerinnen ohne Bewilligung schuldig. Es bestrafte sie mit einer bedingten Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 100.-- und einer Busse von Fr. 5'000.--.

C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau sei aufzuheben und sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

D. Die Oberstaatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Aargau verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Vorinstanz erwägt, die von der Staatsanwaltschaft herangezogenen Beweise würden einzeln betrachtet nicht den Schluss erlauben, dass die Beschwerdeführerin faktische Geschäftsführerin des Etablissements Y.________ sei. Aus einer Gesamtwürdigung der Beweise und Umstände gehe indessen hervor, dass die Beschwerdeführerin die "Chefin" des Etablissements Y.________ war und dergestalt in das Unternehmen involviert war, dass ihr die Eigenschaft als Geschäftsführerin im Sinne von Art. 117 AuG zukomme. Die Vorinstanz hält in diesem Zusammenhang fest, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Hausdurchsuchung angab, sie betreibe ein Hotel und vermiete Zimmer an Gäste. Die Arbeiten, die sie im Etablissement Y.________ für die verschiedenen dort domizilierten Firmen erledige, und die Beschriftung des Briefkastens würden darauf hindeuten, dass die Beschwerdeführerin eine massgebende Rolle spielt. Aufgrund der mit "X.________" signierten organisatorischen Zettel ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin mit der Vergabe der Zimmer und dem Inkasso betraut war und selbstständig Entscheide darüber treffen konnte. Schliesslich hätten auch die einvernommenen Prostituierten die Beschwerdeführerin als "Chefin" bezeichnet. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb die Prostituierten, die sexuelle Aktivitäten konstant leugneten, ausgerechnet die Beschwerdeführerin als "Chefin" bezeichnen sollten, wenn dem nicht so wäre. Es seien keine konkreten Hinweise vorhanden, dass jemand anders die "Chefin" sein könnte (Urteil, S. 14 f.).

1.2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz stütze ihre Sachverhaltsfeststellung auf die Aussagen der im Etablissement Y.________ angetroffenen Frauen, ohne dass ihr die Gelegenheit eingeräumt wurde, diese zu befragen (Beschwerde, S. 6 und 9).

1.3. Nach Art. 147 Abs. 1 StPO und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat der Angeschuldigte das Recht, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen. Eine belastende Zeugenaussage ist danach grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Ergänzungsfragen zu stellen ( BGE 133 I 33 E. 3.1 mit Hinweisen).

Die im Etablissement Y.________ angetroffenen Frauen wurden in den jeweiligen, gegen sie gerichteten Strafverfahren befragt. Die Beschwerdeführerin erhielt nie die Gelegenheit, an diesen Einvernahmen teilzunehmen oder im weiteren Verlauf des Verfahrens Fragen zu stellen. Indem die Vorinstanz darauf abstellt, um den Schluss zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin faktische Geschäftsführerin des Etablissements war, verletzt sie den Anspruch der Beschwerdeführerin, Belastungszeugen Fragen zu stellen. Die Aussagen sind als Beweismittel nicht verwertbar ( Art. 147 Abs. 4 StPO ). Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen.

2. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Der Kanton Aargau hat der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. Dezember 2013 wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Der Kanton Aargau hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000,-- zu bezahlen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. August 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Der Gerichtsschreiber: Moses