Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_191/2008 KI-generiert

Shareholder Standing to Appeal Criminal Investigation Discontinuance

Geschäftsnummer 6B_191/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against the decision of a higher court that dismissed his appeal regarding a previous order by the public prosecutor's office to discontinue an investigation into allegations of dishonest management and violation of bank secrecy. The prosecutor's office had closed the investigation due to the expiration of the statute of limitations. The individual contested the ruling, arguing that his legal standing as a victim was unjustly denied, pointing out that he was the sole shareholder and economic beneficiary of the affected company. However, the court maintained that without proof of direct harm to him personally, he did not qualify as a victim under the relevant legal provisions. Additionally, his requests for legal aid and the court's handling of the case were found to be without merit.

Legislator-Regeste

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Art. 4 BV, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 109 BGG, Art. 146 StGB, Art. 8 BV, Art. 81 BGG; Shareholder Standing to Appeal Criminal Investigation Discontinuance: The prosecutor's office had closed the investigation due to the expiration of the statute of limitations. The individual contested the ruling, arguing that his legal standing as a victim was unjustly denied, pointing out that he was the sole shareholder and economic beneficiary of the affected company. However, the court maintained that without proof of direct harm to him personally, he did not qualify as a victim under the relevant legal provisions. Additionally, his requests for legal aid and the court's handling of the case were found to be without merit.

Schlagwörter

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fehlende Aktivlegitimation des Aktionärs Beschwerdelegitimation Verjährungsfrist Bankenrecht Strafuntersuchung Verletzung von Verfahrensrechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 128 V 273
Zu einer rechtlichen Erwägung hätte die Vorinstanz den Beschwerdeführer indessen vorgängig nur anhören müssen, wenn er mit der Erwägung nicht rechnen konnte ( BGE 128 V 273 E.
BGE 133 IV 228
Husband's Appeal on Wife's Misconduct Conviction Inadmissible Due to Lack of Victim Standing
BGE 133 IV 119
Attorney's Appeal Inadmissible for Failure to Challenge Primary Ground of Inadmissibility
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

Applied to dismiss the application for free legal aid because the claims appeared hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to take the appellant's financial situation into account when setting the court fee.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_191/2008 /hum

Urteil vom 9. Mai 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellungsverfügung (ungetreue Geschäftsführung, Verletzung des Bankgeheimnisses),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 30. Januar 2008.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 30. Januar 2008 auf einen Rekurs von X.________ gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft nicht ein, weil er nicht Geschädigter im Sinne von § 395 Ziff. 2 StPO /ZH und damit nicht zum Rekurs legitimiert sei (angefochtener Entscheid S. 5 E. 3).

X.________ führt Beschwerde beim Bundesgericht und beantragt, der Beschluss des Obergerichts und die Einstellungsverfügung seien aufzuheben und die Sache zur Behandlung und Weiterführung der Untersuchung zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.

2. Die Staatsanwaltschaft hatte die Untersuchung wegen der eingetretenen Verjährung eingestellt. Der Beschwerdeführer bemängelt, keiner der Gründe, die von der Vorinstanz zur Begründung des negativen Rekursentscheids angeführt worden seien, sei von der Staatsanwaltschaft auch nur erwähnt worden, weshalb er sich dazu nicht habe äussern können (Beschwerde S. 3). Zu einer rechtlichen Erwägung hätte die Vorinstanz den Beschwerdeführer indessen vorgängig nur anhören müssen, wenn er mit der Erwägung nicht rechnen konnte ( BGE 128 V 273 E. 5b/bb ; 126 I 19 E. 2c/aa). Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer mit der Prüfung durch die Vorinstanz, ob er gestützt auf § 395 StPO /ZH zum Rekurs legitimiert sei, rechnen musste. Das weitere Vorbringen, die Vorinstanz habe neben Art. 4 BV (recte Art. 29 Abs. 2 BV ) auch noch §§ 401 ff. (recte 402 ff.) und insbesondere § 407 StPO /ZH verletzt, ist abwegig. Die Beschwerde ist in diesem Punkt im Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

Die Vorinstanz verneinte die Geschädigtenstellung des Beschwerdeführers mit dem Argument, er sei zwar Alleinaktionär und wirtschaftlich Berechtigter der allenfalls geschädigten Gesellschaft, aber dieser Umstand vermöge keine Geschädigtenstellung im Sinne von § 395 Ziff. 2 StPO /ZH zu begründen, da dem Beschwerdeführer kein unmittelbarer Schaden zugefügt worden sei oder zu erwachsen gedroht habe (angefochtener Entscheid S. 5). Der Beschwerdeführer zitiert zu dieser Frage seine Strafanzeige - in der er bezeichnenderweise jedoch immer nur von der geschädigten Gesellschaft spricht - sowie eine Eingabe vom 20. Juli 2007 (Beschwerde S. 4-7). Mit § 395 Ziff. 2 StPO /ZH befasst er sich in diesen Ausführungen allerdings nicht. Er macht statt dessen geltend, die Vorinstanz habe " Art. 146 StGB und das rechtliche Gehör Art. 8 BV " verletzt (Beschwerde S. 7). In Bezug auf das StGB ist er indessen als angeblich Geschädigter zur Beschwerde nicht legitimiert ( Art. 81 BGG ; BGE 133 IV 228 ), und von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV ), aber auch von Art. 8 BV (Rechtsgleichheit) kann nicht die Rede sein. In diesem Punkt ist die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Nach dem Gesagten bleibt es beim angefochtenen Entscheid, ohne dass sich das Bundesgericht zur Eventualerwägung III der Vorinstanz äussern müsste ( BGE 133 IV 119 E. 6.3; 121 IV 94 E. 1b).

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Mai 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn