Appeal Dismissed for Failure to Pay Advance Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA company filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal against a decision made by the Cantonal Court of Schwyz concerning the dismissal of a case involving allegations of defamation and slander. The company was required to pay an advance court cost fee by a specified deadline as per procedural requirements. The payment was not made within the given time frame, including an extended grace period, despite the communication of this requirement and subsequent reminders being sent to the company's known address. Consequently, due to the failure to meet the financial obligation, the Tribunal declared that it could not proceed with the examination of the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 1 BGG, Art. 62 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Pay Advance Costs: The company was required to pay an advance court cost fee by a specified deadline as per procedural requirements. The payment was not made within the given time frame, including an extended grace period, despite the communication of this requirement and subsequent reminders being sent to the company's known address. Consequently, due to the failure to meet the financial obligation, the Tribunal declared that it could not proceed with the examination of the complaint.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to specify the procedure under which the non-admission was pronounced.
Used to justify the non-admission of the appeal due to the failure to pay the cost deposit.
Used to order the appellant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_190/2023
Urteil vom 26. Mai 2023
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellung (üble Nachrede, Verleumdung etc.), Nichtleisten der Prozesskaution; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, vom 23. Dezember 2022 (BEK 2022 73).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdeführerin gelangte mit einer sich gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 23. Dezember 2022 richtenden Beschwerde vom 2. Februar 2023 an das Bundesgericht.
2. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen ( Art. 62 Abs. 1 BGG ).
3. Dass die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz im bundesgerichtlichen Verfahren (korrekterweise) als Verfahrensbeteiligte aufgeführt wird, hat mit der Kostenvorschusspflicht nach Art. 62 BGG offensichtlich nichts zu tun.
4. Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 18. April 2023 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 2. Mai 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. Die mittels Gerichtsurkunde an die Beschwerdeführerin versandte Verfügung wurde dem Bundesgericht mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. Gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG gilt sie dennoch als zugestellt, da die Beschwerdeführerin mit der Zustellung rechnen musste. Unerheblich ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gemäss Eingabe vom 2. Mai 2023, dass während ihrer Betriebsferien eine Postrückbehaltung bis 22. April 2023 vereinbart gewesen sein soll. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführerin die Verfügung auch mit A-Post zugesandt.
Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht einging, wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. Mai 2023 in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 BGG die gesetzlich vorgesehene und nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 24. Mai 2023 angesetzt, mit der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Die wiederum mittels Gerichtsurkunde an die Beschwerdeführerin versandte Nachfristverfügung wurde am 15. Mai 2023 zugestellt.
Der Kostenvorschuss ging auch während der Nachfrist nicht ein, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden kann.
5. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Mai 2023
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill