Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_190/2023 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Advance Costs

Geschäftsnummer 6B_190/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A company filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal against a decision made by the Cantonal Court of Schwyz concerning the dismissal of a case involving allegations of defamation and slander. The company was required to pay an advance court cost fee by a specified deadline as per procedural requirements. The payment was not made within the given time frame, including an extended grace period, despite the communication of this requirement and subsequent reminders being sent to the company's known address. Consequently, due to the failure to meet the financial obligation, the Tribunal declared that it could not proceed with the examination of the complaint.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 62 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Pay Advance Costs: The company was required to pay an advance court cost fee by a specified deadline as per procedural requirements. The payment was not made within the given time frame, including an extended grace period, despite the communication of this requirement and subsequent reminders being sent to the company's known address. Consequently, due to the failure to meet the financial obligation, the Tribunal declared that it could not proceed with the examination of the complaint.

Schlagwörter

KI-generiert
Nichteintreten Kostenvorschuss Leistung des Kostenvorschusses Kostenauflage Vorschuss Gesellschaft mit beschränkter Haftung Ehrverletzungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

Used to specify the procedure under which the non-admission was pronounced.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Used to justify the non-admission of the appeal due to the failure to pay the cost deposit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_190/2023

Urteil vom 26. Mai 2023

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung (üble Nachrede, Verleumdung etc.), Nichtleisten der Prozesskaution; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, vom 23. Dezember 2022 (BEK 2022 73).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdeführerin gelangte mit einer sich gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 23. Dezember 2022 richtenden Beschwerde vom 2. Februar 2023 an das Bundesgericht.

2. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen ( Art. 62 Abs. 1 BGG ).

3. Dass die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz im bundesgerichtlichen Verfahren (korrekterweise) als Verfahrensbeteiligte aufgeführt wird, hat mit der Kostenvorschusspflicht nach Art. 62 BGG offensichtlich nichts zu tun.

4. Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 18. April 2023 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 2. Mai 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. Die mittels Gerichtsurkunde an die Beschwerdeführerin versandte Verfügung wurde dem Bundesgericht mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. Gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG gilt sie dennoch als zugestellt, da die Beschwerdeführerin mit der Zustellung rechnen musste. Unerheblich ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gemäss Eingabe vom 2. Mai 2023, dass während ihrer Betriebsferien eine Postrückbehaltung bis 22. April 2023 vereinbart gewesen sein soll. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführerin die Verfügung auch mit A-Post zugesandt.

Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht einging, wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. Mai 2023 in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 BGG die gesetzlich vorgesehene und nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 24. Mai 2023 angesetzt, mit der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Die wiederum mittels Gerichtsurkunde an die Beschwerdeführerin versandte Nachfristverfügung wurde am 15. Mai 2023 zugestellt.

Der Kostenvorschuss ging auch während der Nachfrist nicht ein, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden kann.

5. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Mai 2023

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill