Appeal Dismissed for Failure to Pay Security Deposit and Substantiate Violation of Federal Law
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute following a complaint of fraud, where the Public Prosecutor's Office of Rheinfelden-Laufenburg issued a decision not to prosecute on November 17, 2021, which was approved by the Cantonal Prosecutor's Office of Aargau the following day. The complainant appealed this decision to the Higher Court of the Canton of Aargau, which dismissed the appeal on January 10, 2022, and imposed costs on the complainant, totaling CHF 237. The complainant then brought the matter before the Swiss Federal Tribunal, objecting to the requirement for a security deposit for potential legal costs as a condition to proceed with the appeal and questioning the legality of the Higher Court's refusal to consider the appeal based on this unmet condition.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 383 Abs. 1 StPO, Art. 136 StPO, Art. 383 Abs. 1 Satz, Art. 383 Abs. 2 StPO; Appeal Dismissed for Failure to Pay Security Deposit and Substantiate Violation of Federal Law: The complainant appealed this decision to the Higher Court of the Canton of Aargau, which dismissed the appeal on January 10, 2022, and imposed costs on the complainant, totaling CHF 237. The complainant then brought the matter before the Swiss Federal Tribunal, objecting to the requirement for a security deposit for potential legal costs as a condition to proceed with the appeal and questioning the legality of the Higher Court's refusal to consider the appeal based on this unmet condition.
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KI-generiertThe appeal was dismissed by order according to this procedural provision due to obvious deficient reasoning.
The appellant's financial situation must be taken into account when determining the court costs.
The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_190/2022
Urteil vom 3. März 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Betrug); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 10. Januar 2022 (SBK.2021.355).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1. Nach einer Strafanzeige wegen Betrugs erliess die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg am 17. November 2021 eine Nichtanhandnahmeverfügung, welche die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 18. November 2021 genehmigte. Auf die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 10. Januar 2022 nicht ein und auferlegte dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von insgesamt Fr. 237.--. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Zudem prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten einschliesslich von Willkür beim Sachverhalt nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).
Gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO bleibt vorbehalten (vgl. Art. 383 Abs. 1 Satz 2 StPO ). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein ( Art. 383 Abs. 2 StPO ).
3. Streitgegenstand ist ausschliesslich der Nichteintretensentscheid vom 10. Januar 2022. Vor Bundesgericht kann es daher nur um die Frage gehen, ob die Vorinstanz die Behandlung der kantonalen Beschwerde von der Bezahlung einer Sicherheitsleistung abhängig machen und auf die Beschwerde mangels Leistung der verlangten Sicherheit für allfällige Prozesskosten nicht eintreten durfte. Damit befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesgericht nicht. Inwiefern die Vorinstanz Art. 383 und Art. 136 StPO verletzt haben könnte, sagt er nicht. Soweit er beantragt, das Verfahren sei an die Vorinstanz zu verweisen "unter Gewährung PKH", zeigt er nicht auf, dass er im kantonalen Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt und sich überdies zur Nichtaussichtslosigkeit einer Zivilklage geäussert hätte (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO ). Nicht zum Verfahrensgegenstand gehört die materielle Seite der Angelegenheit, weshalb sich das Bundesgericht nicht damit befassen kann. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid verfassungs- bzw. rechtswidrig sein könnte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. März 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill