Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_190/2016 KI-generiert

Appeal Against Discontinuation of Criminal Proceeding Dismissed

Geschäftsnummer 6B_190/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an altercation between two women that occurred on a tram in Zurich and subsequently on the street on October 25, 2015. Following this incident, the local court initiated criminal proceedings against both parties. On November 19, 2015, the court decided to terminate both investigations. The complainant challenged the termination concerning her case, asserting claims for damages due to bodily injury and seeking the resumption of proceedings against the other woman. However, the appellate court dismissed her appeal, indicating that her requests should have been filed in relation to the other woman's case instead. The complainant subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal without making specific requests.

Legislator-Regeste

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Art. 429 StPO, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Appeal Against Discontinuation of Criminal Proceeding Dismissed: Following this incident, the local court initiated criminal proceedings against both parties. On November 19, 2015, the court decided to terminate both investigations. The complainant challenged the termination concerning her case, asserting claims for damages due to bodily injury and seeking the resumption of proceedings against the other woman. However, the appellate court dismissed her appeal, indicating that her requests should have been filed in relation to the other woman's case instead. The complainant subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal without making specific requests.

Schlagwörter

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Einstellung (Tätlichkeiten) Strafverfahrenseinstellung unentgeltliche Rechtspflege Einstellung wegen Körperverletzung prozessleitende Verfügungen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Trennung von Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not proceeded upon (no entry into proceedings) based on this procedural provision.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was denied based on this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the proceedings were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_190/2016

Urteil vom 9. März 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadtrichteramt Zürich, Postfach 2721, 8022 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einstellung (Tätlichkeiten),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 13. Januar 2016.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Am 25. Oktober 2015 kam es in einem Tram in Zürich und danach auf der Strasse zu einer Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und einer anderen Frau. Das Stadtrichteramt eröffnete gegen beide Frauen als Beschuldigte je ein Strafverfahren und verfügte am 19. November 2015 mit den zwei separaten Entscheiden Nr. 2015-073-312 und Nr. 2015-073-308 die Einstellung beider Verfahren. Mit Schreiben vom 25. November 2015 erhob die Beschwerdeführerin "Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung Nr. 2015-073-312", also gegen jene Verfügung, die sie als Beschuldigte betraf. Das Obergericht des Kantons Zürich wies das Rechtsmittel am 13. Januar 2016 ab, soweit es darauf eintrat.

Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen.

2. Die Beschwerdeführerin beantragte vor der Vorinstanz, es sei ihr ein Schmerzensgeld bzw. eine Genugtuung für die erlittene Körperverletzung auszurichten und eventuell sei das Verfahren gegen die andere Frau wieder aufzunehmen (angefochtene Verfügung S. 2 E. 4.1). Dem hielt die Vorinstanz entgegen, die Beschwerdeführerin übersehe, dass de Einstellungsverfügung Nr. 2015-073-312, die sie ausdrücklich und einzig anfechte, das gegen sie als Beschuldigte geführte Verfah-ren betreffe. Ihre Anträge hätte sie als Geschädigte im Verfahren Nr. 2015-073-308, welches die andere Frau betreffe und ebenfalls eingestellt worden sei, stellen müssen (Verfügung S. 3 E. 4.2).

Was an dieser Erwägung unrichtig sein könnte, vermag die Beschwerdeführerin nicht zu sagen. Ihre Ausführungen vor Bundesgericht betreffen ebenfalls ausschliesslich das Verfahren Nr. 2015-073-308. So macht sie z.B. geltend, die Einstellungsverfügung gegen die andere Frau habe sie nie erhalten. Auch dieses Vorbringen betrifft nicht die Verfügung Nr. 2015-073-312 und kann im vorliegenden Verfahren deshalb nicht gehört werden. Sofern das Vorbringen überhaupt zutrifft, hat sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge an die Stelle zu wenden, die die Verfügung Nr. 2015-073-308 erlassen hat. Da die Beschwerdeführer schliesslich auch vor Bundesgericht keine Ansprüche gegen den Staat im Sinne von Art. 429 StPO geltend macht, ist die Angelegenheit auch unter diesem Gesichtswinkel nicht zu prüfen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Da die Beschwerdeführerin nur behauptet, von einer Rente von weniger als Fr. 4'000.-- leben zu müssen, und da sie sich z.B. über ihre Lebenshaltungskosten und ihre Vermögenssituation nicht äussert, ist ihre Bedürftigkeit nicht nachgewiesen. Folglich kommt eine Reduktion der Gerichtskosten nicht in Betracht.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. März 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn