Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_19/2014 KI-generiert

Petitioner v. Canton of [Jurisdiction, implied] (Threats and Disobedience)

Geschäftsnummer 6B_19/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, following a divorce and several altercations with the former spouse, was accused of multiple threats and violations of protective orders. The District Court initially sentenced him to 120 days of imprisonment and a fine due to these charges. An appeal led to the Zurich Court of Appeals upholding parts of the initial judgment while modifying aspects of the sentencing. The individual contested the verdict, claiming violations of legal rights and insufficient consideration of his defenses. Ultimately, the case reached the Federal Tribunal, which reviewed the appeals and the evidence related to the threatening behavior and legal procedures preceding the trial.

Legislator-Regeste

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Art. 130 StPO, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner v. Canton of [Jurisdiction, implied] (Threats and Disobedience): The District Court initially sentenced him to 120 days of imprisonment and a fine due to these charges. An appeal led to the Zurich Court of Appeals upholding parts of the initial judgment while modifying aspects of the sentencing. The individual contested the verdict, claiming violations of legal rights and insufficient consideration of his defenses. Ultimately, the case reached the Federal Tribunal, which reviewed the appeals and the evidence related to the threatening behavior and legal procedures preceding the trial.

Schlagwörter

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Mehrfache Drohung usw Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung Verletzung von Verfahrensrechten Rügeprinzip Drohung Anspruch auf rechtliches Gehör Fernhaltemassnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied in the reasoning to impose court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_19/2014

Urteil vom 17. Juni 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Oberholzer,

Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrfache Drohung usw.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 4. Oktober 2013.

Sachverhalt:

A. X.________ war mit der Geschädigten verheiratet. Die Ehe ist seit August 2012 rechtskräftig geschieden. Es kam wiederholt zu heftigen Auseinandersetzungen, weshalb unter anderem Kontakt- und Rayonverbote angeordnet wurden. X.________ werden Verstösse gegen die Verbote und Drohungen gegenüber der Geschädigten vorgeworfen.

B. Das Bezirksgericht Bülach verurteilte X.________ am 7. Mai 2013 wegen mehrfacher Drohung und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu 120 Tagen Freiheitsstrafe (wovon 115 Tage durch Haft erstanden sind) und einer Busse von Fr. 1'000.-- (teilweise als Zusatzstrafe). Vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (ND 2) sprach es ihn frei.

Das Obergericht des Kantons Zürich stellte am 4. Oktober 2013 auf Berufung von X.________ fest, dass das bezirksgerichtliche Urteil betreffend den Schuldspruch wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (ND 1 und ND 4) sowie Freispruchs von diesem Vorwurf (ND 2) in Rechtskraft erwachsen ist.

Es auferlegte ihm wegen mehrfacher Drohung und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.-- (wovon 115 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind) und eine Busse von Fr. 500.-- (teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 25. Juni 2012).

C. X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer bringt zum Vorfall vom 30. Dezember 2011 in einem Ladenlokal vor, wie die Vorinstanz zutreffend feststelle, habe er den Sachverhalt lediglich bezüglich der folgenden Vorwürfe nicht anerkannt: Er sei mit dem Messer neben der Geschädigten gestanden und habe damit trefferlose Stichbewegungen gegen sie gemacht, und er habe sie als "Schlampe" beschimpft und gesagt, er werde sie töten, wodurch sie stak verängstigt worden sei, was er gewusst und gewollt habe. Unbestritten habe er das Ladenlokal in Begleitung seiner Partnerin betreten und sei es zu einer Begegnung mit der Geschädigten gekommen, in deren Verlauf er "kurzfristig auch ein kleines Küchenmesser behändigt hatte" (Beschwerde S. 3).

1.1. Soweit der Beschwerdeführer vorinstanzliche Erwägungen als mit Art. 130 StPO (notwendige Verteidigung) unvereinbar kritisiert, ist eine entscheidrelevante Rechtsverletzung nicht ersichtlich. Bei der zweiten Inhaftierung wurde ihm ein amtlicher Verteidiger und in der Folge der heutige Rechtsanwalt als amtlicher Verteidiger bestellt (Urteil S. 7). Eine Nichtverwertbarkeit von Aussagen wird nicht mehr geltend gemacht (vgl. Urteil S. 6 E. 3 und S. 13 f.).

1.2. Der Beschwerdeführer führt aus, die Vorinstanz habe seine Vorbringen nicht miteinbezogen und damit gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und den Anspruch auf rechtliches Gehör verstossen (Beschwerde Ziff. 23).

Der Beschwerdeführer unterlässt es, gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG eine Norm zu bezeichnen, die verletzt sein sollte. Das Recht, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern, schützen insbesondere die Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO . Ferner haben Behörden Urteile gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO hinreichend zu begründen, ohne sich aber mit jedem Parteistandpunkt einlässlich auseinandersetzen zu müssen ( BGE 136 I 229 E. 5.2). Eine Verletzung dieser Bestimmungen ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz prüfte zahlreiche Einwände des Beschwerdeführers.

1.3. Der Beschwerdeführer nimmt eine abwägende Auseinandersetzung mit verschiedenen Aussagen vor und schliesst, es verblieben unüberwindbare Zweifel. Er sei in dubio pro reo freizusprechen (Beschwerde Ziff. 29).

Die Darstellung des Beschwerdeführers lässt keine Zweifel aufkommen. Insbesondere kann die Vorinstanz willkürfrei annehmen, wer in der geschilderten Situation zu einem Messer greife, tue es, um sein Gegenüber einzuschüchtern (Urteil S. 11). Auf das Urteil (S. 8 - 16) kann verwiesen werden.

2. Der Beschwerdeführer bestreitet den Vorfall vom 11. Januar 2012 und führt aus, sollte sich ergeben, dass die angeklagten Drohungen tatsächlich ausgesprochen wurden, wäre nicht erstellt, dass die Geschädigte dadurch auch stark in Angst versetzt wurde. Er sei freizusprechen. Ferner sei das rechtliche Gehör verletzt worden.

Die Vorbringen sind unbehelflich. Betreffend Gehörsverletzung ist oben auf E. 1.2 und im Übrigen auf das Urteil S. 16 ff. zu verweisen.

3. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Briw