Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_19/2011 KI-generiert

Federal Court Upholds Grave Traffic Violation Conviction for Illegal Right Overtaking

Geschäftsnummer 6B_19/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a driver who, on December 20, 2008, illegally overtook two vehicles on the right side while driving on a Swiss highway, subsequently switching back to the left lane in front of a police vehicle. The regional court found the driver guilty of gross violation of traffic rules for this maneuver and imposed a conditional fine and a monetary penalty. The driver filed a complaint against this decision, arguing that the overtaking did not create a serious danger and that she acted without negligence. However, the court upheld the conviction, asserting that the action posed an elevated risk to traffic safety and demonstrated gross negligence due to a lack of attention to the surrounding traffic conditions.

Legislator-Regeste

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Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 3 Satz, Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV, Art. 44 Abs. 1 SVG, Art. 90 Ziff. 2 SVG, Art. 26 Abs. 1 SVG; Federal Court Upholds Grave Traffic Violation Conviction for Illegal Right Overtaking: The regional court found the driver guilty of gross violation of traffic rules for this maneuver and imposed a conditional fine and a monetary penalty. The driver filed a complaint against this decision, arguing that the overtaking did not create a serious danger and that she acted without negligence. However, the court upheld the conviction, asserting that the action posed an elevated risk to traffic safety and demonstrated gross negligence due to a lack of attention to the surrounding traffic conditions.

Schlagwörter

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Grobe Verletzung von Verkehrsregeln (Rechtsüberholen auf der Autobahn) Verletzung der Verkehrsregeln fehlerhaftes Überholmanöver Sicherheit im Straßenverkehr Fahren trotz Führerausweisentzugs tödlicher Verkehrsunfall Raserdelikt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The court applied this provision to order the appellant to bear the court costs due to the dismissal of the appeal.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

B.2017.260 (2018-07-13) · sg
License Revocation for Highway Right-Lane Overtaking
«…lonnen, jedoch lediglich in der Weise, dass bloss das Rechtsvorbeifahren an anderen Fahrzeugen gestattet ist (vgl. BGer 6B_19/2011 vom 23. Mai 2011 E. 1.1). Verboten bleibt auch im Kolonnenverkehr das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinb…»
B.2017.260 (2018-07-13) · sg
Driver License Suspension Upheld for Right-Lane Overtaking on Highway
«…lonnen, jedoch lediglich in der Weise, dass bloss das Rechtsvorbeifahren an anderen Fahrzeugen gestattet ist (vgl. BGer 6B_19/2011 vom 23. Mai 2011 E. 1.1). Verboten bleibt auch im Kolonnenverkehr das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinb…»
B.2015.108 (2015-12-17) · sg
Administrative Authority Deference to Criminal Proceedings Outcome
«…lonnen, jedoch lediglich in der Weise, dass bloss das Rechtsvorbeifahren an anderen Fahrzeugen gestattet ist (vgl. BGer 6B_19/2011 vom 23. Mai 2011 E. 1.1). Verboten bleibt auch im Kolonnenverkehr das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinb…»
B.2015.108 (2015-12-17) · sg
Administrative Authority's Obligation to Await Criminal Proceedings Outcome in License Withdrawal Cases
«…lonnen, jedoch lediglich in der Weise, dass bloss das Rechtsvorbeifahren an anderen Fahrzeugen gestattet ist (vgl. BGer 6B_19/2011 vom 23. Mai 2011 E. 1.1). Verboten bleibt auch im Kolonnenverkehr das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinb…»
1C_201/2014 (2015-02-20)
Swiss Federal Supreme Court Upholds License Withdrawal for Dangerous Right-Side Overtaking While Transporting Cattle
«…GE 128 II 285 E. 1.4 S. 287 f.; 126 IV 192 E. 3 S. 196 f. mit Hinweis; Urteile 1C_424/2008 vom 31. März 2009 E. 4.2; 6B_19/2011 vom 23. Mai 2011 E. 1; 6B_959/2009 vom 23. Februar 2010 E. 3.2 f.). Die verursachte Gefahr ist mithin nicht gering, sod…»
SB130468 (2014-02-11) · zh
Traffic Violation Conviction Upheld Despite Justification Claim
«…esem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGer 6B_19/2011; BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136 mit Hinweisen). 5. Vorliegend hat der Beschuldigte das Verbot des Rechtsüberholens verle…»
SB130468 · zh
Gross Right-Side Overtaking on Highway Conviction
«…esem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGer 6B_19/2011; BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136 mit Hinweisen). 5. Vorliegend hat der Beschuldigte das Verbot des Rechtsüberholens verle…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_19/2011

Urteil vom 23. Mai 2011

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Gerichtsschreiberin Binz.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Advokat Dr. Matthias Häuptli,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Grobe Verletzung von Verkehrsregeln (Rechtsüberholen auf der Autobahn),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 11. November 2010.

Sachverhalt:

A. X.________ fuhr am 20. Dezember 2008 um ca. 13 Uhr auf der Autobahn A1 Richtung Bern hinter einem zivilen Polizeifahrzeug sowie einem weiteren PW auf dem rechten Fahrstreifen. Die beiden vorausfahrenden Fahrzeuge wechselten auf die Überholspur, wobei dort der Verkehr leicht ins Stocken geriet. X.________ fuhr rechts an den beiden Fahrzeugen vorbei und wechselte sogleich vor dem Polizeifahrzeug wieder auf die Überholspur.

B. Das Obergericht des Kantons Aargau sprach X.________ mit Urteil vom 11. November 2010 zweitinstanzlich der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Rechtsüberholen auf der Autobahn schuldig. Es verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 35.-- sowie zu einer Busse von Fr. 250.--.

C. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, und sie sei vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung von Bundesrecht durch die Qualifikation des Rechtsüberholens als grobe Verkehrsregelverletzung.

1.1 Nach Art. 35 Abs. 1 SVG ist links zu überholen, woraus ein Verbot des Rechtsüberholens folgt. Ein Überholen liegt vor, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt, wobei weder das Ausschwenken noch das Wiedereinbiegen eine notwendige Voraussetzung des Überholens bildet ( BGE 126 IV 192 E. 2a S. 195 mit Hinweisen). Eine Ausnahme vom Verbot des Rechtsüberholens sieht Art. 8 Abs. 3 Satz 1 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) allgemein und Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV besonders auf Autobahnen "beim Fahren in parallelen Kolonnen" vor, jedoch lediglich in der Weise, dass bloss das Rechtsvorbeifahren an anderen Fahrzeugen gestattet ist.

1.2 Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin sei mit einer Geschwindigkeit von rund 100 km/h rechts an zwei langsameren Fahrzeugen vorbeigefahren und habe anschliessend auf die Überholspur gewechselt. Dieses Manöver sei geeignet gewesen, die überholten Fahrzeuglenker zu gefährlichen Fehlreaktionen zu veranlassen, wie etwa zu brüskem Bremsen oder unkontrolliertem Ausweichen. Die Beschwerdeführerin habe gemäss ihren Aussagen gewusst, dass sich links neben ihr zwei Fahrzeuge befanden. Sie mache geltend, es unterlassen zu haben, den Verkehr auf der Überholspur aufmerksam zu beobachten. Angesichts der konkreten Verkehrssituation und der gefahrenen hohen Geschwindigkeit wäre die Beschwerdeführerin aber dazu gehalten gewesen. Ihre Unaufmerksamkeit und das damit verbundene Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer sei deshalb als rücksichtslos zu bezeichnen. Demzufolge habe sie jedenfalls grobfahrlässig gehandelt (angefochtenes Urteil E. 3.2.2. S. 9 f.).

1.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe keine erhöhte abstrakte Gefahr geschaffen, indem sie rechts an den beiden Fahrzeugen vorbeigefahren sei. Die Fahrzeuglenker hätten auf die linke Spur gewechselt, um einen Lastwagen zu überholen. Infolge des stockenden Verkehrs hätten sie ihre Geschwindigkeit vermindern und deshalb damit rechnen müssen, dass die von ihnen überholten Fahrzeuge auf dem rechten Fahrstreifen wieder zu ihnen aufschliessen würden. Zudem dürften Fahrzeuglenker gemäss Art. 44 Abs. 1 SVG den Fahrstreifen nur verlassen, wenn sie dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährden würden. Aus diesen Gründen sei ihr Vorbeifahren nicht überraschend erfolgt und stelle kein "plötzliches" Rechtsüberholen dar. Weshalb die Lenker wegen dieses Vorfalls hätten bremsen oder ausweichen sollen, sei nicht einzusehen. Da ihr Vorbeifahren nicht gefährlich gewesen sei, könne ihr in subjektiver Hinsicht nicht unterstellt werden, sie habe rücksichtslos eine ernstliche Gefährdung anderer beabsichtigt oder in Kauf genommen. Die Vorinstanz vernachlässige die konkreten Verhältnisse, namentlich den Umstand, dass ihre gefahrene Geschwindigkeit mässig und der Geschwindigkeitsunterschied zu den Fahrzeugen auf dem linken Fahrstreifen gering gewesen sei.

1.4 Nach Art. 90 Ziff. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird.

Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Dies ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht ( BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136 mit Hinweisen).

1.5 Vorliegend ist keine Ausnahme vom Verbot des Rechtsüberholens gegeben, insbesondere herrschte kein paralleler Kolonnenverkehr (s. angefochtenes Urteil E. 3.1.2. S. 7). Das Verbot des Rechtsüberholens ist eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt. Wer auf der Autobahn fährt, muss sich darauf verlassen können, dass er nicht plötzlich rechts überholt wird. Das Rechtsüberholen auf der Autobahn, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, stellt eine erhöht abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer dar ( BGE 126 IV 192 E. 3 S. 196 f.; vgl. auch Urteil 6B_903/2010 vom 4. Januar 2011 E. 3.3). Dies gilt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Fall. Wie die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht verbindlich feststellt, herrschte auf der Überholspur stockender Verkehr. Somit bestand jederzeit die Möglichkeit, dass Fahrzeuge auf die fliessende Normalspur wechseln würden. Dabei durften die Lenker darauf vertrauen, dass sich die Beschwerdeführerin korrekt verhalten bzw. nicht auf dem rechten Fahrstreifen an ihnen vorbeifahren würde ( Art. 26 Abs. 1 SVG ; vgl. BGE 129 IV 282 E. 2.2.1 S. 285). Der Eintritt einer konkreten Gefährdung lag nahe ( BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136 mit Hinweisen). Dass die Beschwerdeführerin den Verkehr auf der Überholspur nicht beobachtete, wertet die Vorinstanz unter diesen Umständen zu Recht als rücksichtloses und demnach grobfahrlässiges Handeln. Wie sie ausführt, lagen keine besonderen Umstände vor, welche das Verhalten der Beschwerdeführerin entlasten könnten. Insbesondere kann eine Geschwindigkeit von rund 100 km/h nicht als mässig bezeichnet werden. Der Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln erweist sich als bundesrechtskonform.

2. Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Mai 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Mathys Binz