Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_189/2025 KI-generiert

Environmental Violations Appeal Dismissed for Lack of Legal Grounds

Geschäftsnummer 6B_189/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Environmental Violations Appeal Dismissed for Lack of Legal Grounds The Federal Supreme Court dismissed the appeals without substantive review because the appellants failed to provide a valid legal justification challenging the lower court's decision to reject their appeal for lack of sufficient reasoning. The appellants were pronounced guilty of multiple environmental and planning law violations via penal orders, which became legally binding after they failed to appear at the subsequent district court hearing, leading to the withdrawal of their objections and the procedures being terminated. The cantonal court refused to review the termination decision because the appellants' subsequent appeal lacked the necessary legal grounds under Article 385 Section 1 of the Criminal Procedure Code, and the Federal Supreme Court found the appellants merely asserted their innocence and disagreed with the verdict, failing to articulate how the cantonal court’s decision to dismiss the appeal without granting an extension violated federal law.

Legislator-Regeste

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Art. 385 Abs. 1 StPO, Art. 385 Abs. 2 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG; Environmental Violations Appeal Dismissed for Lack of Legal Grounds: The appellants were pronounced guilty of multiple environmental and planning law violations via penal orders, which became legally binding after they failed to appear at the subsequent district court hearing, leading to the withdrawal of their objections and the procedures being terminated. The cantonal court refused to review the termination decision because the appellants' subsequent appeal lacked the necessary legal grounds under Article 385 Section 1 of the Criminal Procedure Code, and the Federal Supreme Court found the appellants merely asserted their innocence and disagreed with the verdict, failing to articulate how the cantonal court’s decision to dismiss the appeal without granting an extension violated federal law.

Schlagwörter

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Rückzug der Einsprache (Widerhandlungen gegen das Umweltschutzgesetz usw.) Nichteintreten Revisionsgrund Schuldschein materielle Begründetheit Überprüfung der Umweltverträglichkeit Einrede der Verfassungswidrigkeit Strafprozessordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to rule non-admission of the appeal due to lack of proper reasoning.

Art. 66 BGG

Used to impose the court costs on the appellants.

Art. 95 BGG

Mentioned as the source of the admissible grounds for appeal, which the applicants failed to properly invoke against the lower court's decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_189/2025, 6B_190/2025

Urteil vom 1. April 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahren 6B_189/2025

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführerin

und

Verfahren 6B_190/2025

B.A.________,

Beschwerdeführer

*gegen*

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rückzug der Einsprache (Widerhandlungen gegen das Umweltschutzgesetz usw.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 27. Januar 2025 (2N 25 6).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1.

Die Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee sprach die Beschwerdeführerin und den Beschwerdeführer mit separaten Strafbefehlen vom 18. April 2024 der (mehrfachen) Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Umweltschutz, das Bundesgesetz über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen, das Planungsund Baugesetz des Kantons Luzern und das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer schuldig und bestrafte sie je mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und einer Busse von Fr. 1'000.--. In der Folge hielt die Staatsanwaltschaft - auf Einsprache der Beschwerdeführer hin - an den Strafbefehlen fest und überwies die Angelegenheit an das Bezirksgericht Willisau zur Durchführung der Hauptverhandlung. Dieses vereinte die Verfahren und lud die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Teilnahmepflicht und die Säumnisfolgen zur Hauptverhandlung auf den 6. Dezember 2024 vor. Die Vorladungen wurden den Beschwerdeführern am 7. November 2024 polizeilich zugestellt. Weil sie zur Hauptverhandlung unentschuldigt nicht erschienen, schrieb das Bezirksgericht Willisau am 6. Dezember 2024 das Verfahren infolge Rückzugs der Einsprachen als erledigt ab und stellte die Rechtskraft der Strafbefehle vom 18. April 2024 fest. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern am 27. Januar 2025 nicht ein, mit der Begründung, dem Rechtsmittel fehle es an einer Begründung, die den gesetzlichen Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO genüge. Von der Ansetzung einer Nachfrist gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO sah das Kantonsgericht ab. Die Beschwerdeführer wenden sich an das Bundesgericht. Sie verlangen die Aufhebung der Strafklage, einen Freispruch in der Sache, keine Busse, keine Kosten und eine Entschädigung.

2.

Die Verfahren 6B_189/2025 und 6B_190/2024 sind zu vereinigen und zusammen zu erledigen.

3.

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen).

4.

Verfahrensgegenstand ist vorliegend alleine die vorinstanzliche Nichteintretensverfügung (Art. 80 Abs. 1 BGG). Es kann vor Bundesgericht folglich nur um die Frage gehen, ob die kantonale Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügte, das Absehen von einer Nachfrist rechtmässig war und die Vorinstanz auf die Beschwerde zu Recht nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeführer setzen sich damit sowie mit den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO betreffend Beschwerdebegründung und Nachfrist nicht im Geringsten auseinander. Sie erklären stattdessen, unschuldig und mit dem Urteil nicht einverstanden zu sein. Das Urteil sei verlogen, ehrund menschenrechtsverletzend. Im Ergebnis äussern sie sich zur materiellen Seite der Angelegenheit, die nicht Verfahrensgegenstand ist und mit der sich das Bundesgericht nicht befassen kann. Aus ihren Ausführungen geht mithin nicht hervor, dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Nichteintretensverfügung geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

5.

Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Die Verfahren 6B_189/2025 und 6B_190/2025 werden vereinigt.

2.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. April 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Muschietti

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill