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6B_189/2011 KI-generiert

Sender vs. Father (Telecommunications Misuse/Threat Costs)

Geschäftsnummer 6B_189/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint made by a father against his son, who was accused of abusing a telecommunications system and making threats through SMS messages. The son had sent derogatory messages to the father and stated that there would be no leniency regarding certain issues by a specified deadline. Following a police investigation, the criminal prosecution was ultimately discontinued, but the prosecution imposed costs on the son. The court confirmed a decision to split the investigation costs between the son and the state, with the son responsible for half, leading him to appeal to a higher court seeking full exoneration of the costs. However, the appeal focused on the costs associated with the prosecution for threats, which had already been absorbed by the state.

Legislator-Regeste

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Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Sender vs. Father (Telecommunications Misuse/Threat Costs): The son had sent derogatory messages to the father and stated that there would be no leniency regarding certain issues by a specified deadline. Following a police investigation, the criminal prosecution was ultimately discontinued, but the prosecution imposed costs on the son. The court confirmed a decision to split the investigation costs between the son and the state, with the son responsible for half, leading him to appeal to a higher court seeking full exoneration of the costs. However, the appeal focused on the costs associated with the prosecution for threats, which had already been absorbed by the state.

Schlagwörter

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Kostenauflage Missbrauch einer Fernmeldeanlage Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Polizeirapport mildernder Umstand Drohung stichhaltige Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was dismissed based on this provision regarding the procedure.

Art. 64 BGG

Denied the request for legal aid as the legal claims appeared hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Instructed that the appellant's financial situation should be considered when setting the amount of the court fee.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed court costs on the appellant due to the outcome of the decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_189/2011

Urteil vom 1. Juni 2011

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Denys,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kostenauflage,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 20. Dezember 2010.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wurde von seinem Vater bei der Stadtpolizei Zürich wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und wegen Drohung angezeigt. Er hatte den Vater per SMS seit längerer Zeit beschimpft, als "Verräter" und "Dreckschwein" bezeichnet und ihm geschrieben: "Du hast bis Ende März Zeit" und "Es gibt keine mildernden Umstände mehr".

Am 4. Februar 2010 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Untersuchung gegen den Beschwerdeführer ein, auferlegte ihm indessen die Kosten der Untersuchung. Am 24. Juni 2010 bestätigte die Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Zürich die Kostenregelung. Das Obergericht des Kantons Zürich erkannte mit Beschluss vom 20. Dezember 2010 in teilweiser Gutheissung eines Rekurses des Beschwerdeführers, die Kosten der eingestellten Untersuchung würden zur Hälfte dem Beschwerdeführer auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Da der Beschwerdeführer mit seinen Äusserungen gegenüber seinem Vater nur hinsichtlich des Tatbestandes des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage begründeten Anlass zu einer Untersuchung geboten habe, sich indessen gestützt auf seine beiden SMS mit dem Inhalt "Du hast bis Ende März Zeit" und "Es gibt keine mildernden Umstände mehr" eine Untersuchung wegen Drohung nicht aufgedrängt habe, rechtfertige es sich, ihm die Kosten der Untersuchung nur zur Hälfte aufzuerlegen (angefochtener Beschluss S. 9 E. 5).

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss, die Kosten der eingestellten Untersuchung seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

2. Soweit die Beschwerde die Anzeige wegen Drohung betrifft, ist darauf nicht einzutreten, weil die Kosten der Untersuchung in diesem Punkt durch die Vorinstanz auf die Staatskasse genommen wurden.

In Bezug auf die Auferlegung der halben Kosten kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 6-8 E. 1 und 2 mit Verweisung auf S. 4/5 E. 2). Es ist fraglich, ob die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügt. Jedenfalls ist insoweit von vornherein darauf nicht einzutreten, als sie sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz befasst. Dies betrifft zum Beispiel die Behauptung, "Zugpferd" der Untersuchung sei "ganz klar der schwere Vorwurf der Drohung" gewesen (Beschwerde Ziff. 1). Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer wie schon vor der Vorinstanz nichts vorzubringen und nachzuweisen, was eine Verletzung der Persönlichkeit seines Vaters durch Ausdrücke wie "Dreckschwein" rechtfertigen könnte. Eine solche Rechtfertigung ist zweifellos nicht darin zu erblicken, dass der Beschwerdeführer die SMS seines Vaters "oft dumm" fand (Beschwerde Ziff. 3). Durch sein zugegebenes Verhalten hat er die Untersuchung wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage mindestens leichtfertig verursacht.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Er hat innert der erstreckten Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (act. 12). Dieses ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juni 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Mathys C. Monn