Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_186/2021 KI-generiert

Prosecutor's Decision Challenge Dismissed for Failure to Post Security

Geschäftsnummer 6B_186/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint by an individual against a decision made by the Zurich District Attorney's office not to pursue a criminal investigation into a company for alleged fraud. The Zurich Cantonal Court dismissed the individual’s complaint on the basis that the required security for potential legal costs was not provided, pursuant to procedural laws. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing against the dismissal and claiming a violation of rights related to free legal proceedings. However, the complaint to the Federal Tribunal did not substantiate these claims appropriately or indicate that a request for free legal aid had been filed in the lower courts. The Federal Tribunal was asked to determine the appropriateness of requiring the financial security and the dismissal based on the lack thereof.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 383 Abs. 1 StPO, Art. 383 Abs. 2 StPO, Art. 136 StPO, Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO; Prosecutor's Decision Challenge Dismissed for Failure to Post Security: The Zurich Cantonal Court dismissed the individual’s complaint on the basis that the required security for potential legal costs was not provided, pursuant to procedural laws. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing against the dismissal and claiming a violation of rights related to free legal proceedings. However, the complaint to the Federal Tribunal did not substantiate these claims appropriately or indicate that a request for free legal aid had been filed in the lower courts. The Federal Tribunal was asked to determine the appropriateness of requiring the financial security and the dismissal based on the lack thereof.

Schlagwörter

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Nichthandnahme (Betrug usw.) Nichteintreten Strafanzeige unentgeltliche Rechtspflege Säumnis der Staatsanwaltschaft Betrugsermittlung Beweislosigkeit Verfahrensrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on this provision due to the manifest lack of reasoned grounds.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The appellant's financial situation was considered when determining the level of the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_186/2021

Urteil vom 29. März 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,

Postfach, 8036 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichthandnahme (Betrug usw.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 8. Februar 2021 (UE200393-O/U/GRO).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl nahm eine Strafuntersuchung gegen die B.________ GmbH u.a. wegen Betrugs am 11. November 2020 nicht an die Hand. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 8. Februar 2021 nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Zudem prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten einschliesslich von Willkür beim Sachverhalt nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein ( Art. 383 Abs. 2 StPO ).

3. Streitgegenstand ist ausschliesslich der Nichteintretensbeschluss. Vor Bundesgericht kann es daher nur um die Frage gehen, ob die Vorinstanz die Behandlung der kantonalen Beschwerde von der Bezahlung einer Sicherheitsleistung abhängig machen und auf die Beschwerde mangels Leistung der verlangten Sicherheit für allfällige Prozesskosten nicht eintreten durfte. Damit befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesgericht nicht. Inwiefern die Vorinstanz Art. 383 und Art. 136 StPO verletzt haben könnte, sagt er nicht. Soweit er ausführt, der vorinstanzliche Beschluss verstosse gegen "das Grundgesetz der unentgeltlichen Prozessführung" und die unentgeltliche Prozessführung sei im Grundgesetz verankert und dürfe nicht beschnitten werden, zeigt er nicht auf, dass er im kantonalen Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt und sich überdies zur Nichtaussichtslosigkeit einer Zivilklage geäussert hätte (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO ). Nicht zum Verfahrensgegenstand gehört die materielle Seite der Angelegenheit, weshalb sich das Bundesgericht nicht damit befassen kann. Die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs wird nicht substanziiert begründet, sondern bloss behauptet. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern der vorinstanzliche Nichteintretensbeschluss verfassungs- bzw. rechtswidrig sein könnte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. März 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill