Inmate THC Test Challenge Dismissed by Federal Supreme Court
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertX.________ befindet sich seit dem 16. August 2013 in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies. Am 5. September 2013 wurde er bei einem angeordneten Multidrogenspeicheltest positiv auf THC getestet. Wegen Verstosses gegen das Drogen- und Alkoholverbot in der Vollzugseinrichtung wurde er mit 14 Tagen Zelleneinschluss, leichtem Gruppenausschluss sowie TV-, Computer- und Spielkonsolenausschluss bestraft. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Direktion der Justiz und des Innern am 29. Oktober 2013 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 10. Dezember 2013 ab.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Inmate THC Test Challenge Dismissed by Federal Supreme Court: August 2013 in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies. Am 5. September 2013 wurde er bei einem angeordneten Multidrogenspeicheltest positiv auf THC getestet. Wegen Verstosses gegen das Drogen- und Alkoholverbot in der Vollzugseinrichtung wurde er mit 14 Tagen Zelleneinschluss, leichtem Gruppenausschluss sowie TV-, Computer- und Spielkonsolenausschluss bestraft. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Direktion der Justiz und des Innern am 29. Oktober 2013 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 10. Dezember 2013 ab.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe Tribunal decided not to enter into the appeal (procedural decision).
The Tribunal rejected the request for legal aid because the claims appeared unsubstantiated (hopeless).
The Tribunal took the appellant's financial situation into account when setting the amount of the court costs.
The Tribunal ordered the appellant to bear the court costs due to the outcome of the decision.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2} 6B_186/2014
Urteil vom 3. März 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
*Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich*
, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Disziplinarstrafe,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 10. Dezember 2013.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. X.________ befindet sich seit dem 16. August 2013 in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies. Am 5. September 2013 wurde er bei einem angeordneten Multidrogenspeicheltest positiv auf THC getestet. Wegen Verstosses gegen das Drogen- und Alkoholverbot in der Vollzugseinrichtung wurde er mit 14 Tagen Zelleneinschluss, leichtem Gruppenausschluss sowie TV-, Computer- und Spielkonsolenausschluss bestraft. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Direktion der Justiz und des Innern am 29. Oktober 2013 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 10. Dezember 2013 ab.
X.________ beantragt sinngemäss, das verwaltungsgerichtliche Urteil sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführer bezweifelt vor Bundesgericht die Richtigkeit des Testergebnisses. Wie bereits im kantonalen Verfahren weist er auf eine mögliche Fremdkontaminierung hin. Diese durch nichts belegte Behauptung, welche die Vorinstanz ohne weiteres als unsubstanziierte Schutzbehauptung qualifizieren durfte, genügt den Begründungsanforderungen von
Art. 42 Abs. 2 BGG
bzw.
Art. 106 Abs. 2 BGG
nicht. Daraus ergibt sich nicht ansatzweise, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz gegen das Recht im Sinne von
Art. 95 BGG
verstossen oder willkürlich sein könnte.
3. Die Vorinstanz auferlegt dem Beschwerdeführer in Verweigerung seines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit Gerichtskosten von Fr. 900.--. Sie stützt sich auf § 16 Abs. 1 sowie auf § 65a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich (VRG/ZH). Dass sie die anwendbaren Bestimmungen des VRG/ZH willkürlich angewendet haben könnte, ist weder ersichtlich noch dargetan. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine prekäre Finanzlage reicht nicht aus, um Willkür darzutun.
4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach
Art. 108 BGG
nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (
Art. 66 Abs. 1 BGG
). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von
Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 36) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (
Art. 65 Abs. 2 BGG
).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. März 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint