Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_185/2021 KI-generiert

Private Plaintiff Lacks Standing to Appeal Discontinuance of Criminal Investigation Against Cantonal Officials

Geschäftsnummer 6B_185/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case before the Swiss Federal Tribunal, the complainant challenged a decision from the Regional Prosecutor's Office Oberland, which had terminated a criminal investigation against employees of the Bernese Probation and Enforcement Services and the Bernese Security Directorate. The investigation concerned allegations of unlawful detention, abuse of office, defamation, discrimination, and neglect of official duties. The complainant's appeal against the termination was dismissed by the Bernese Higher Court, and he then brought his complaint to the Federal Tribunal. However, he failed to demonstrate any civil claims arising from the alleged offenses since Swiss law stipulates that the canton of Bern is liable for any wrongful acts committed by its officials, not the individuals themselves. As a result, the Federal Tribunal determined the complainant lacked standing to pursue further legal action due to the absence of any viable civil claims.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 123 Abs. 2 StPO, Art. 102 Abs. 1 PG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Private Plaintiff Lacks Standing to Appeal Discontinuance of Criminal Investigation Against Cantonal Officials: The investigation concerned allegations of unlawful detention, abuse of office, defamation, discrimination, and neglect of official duties. The complainant's appeal against the termination was dismissed by the Bernese Higher Court, and he then brought his complaint to the Federal Tribunal. However, he failed to demonstrate any civil claims arising from the alleged offenses since Swiss law stipulates that the canton of Bern is liable for any wrongful acts committed by its officials, not the individuals themselves. As a result, the Federal Tribunal determined the complainant lacked standing to pursue further legal action due to the absence of any viable civil claims.

Schlagwörter

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Einstellung (Freiheitsberaubung, Amtsmissbrauch usw.) Nichteintreten Beschwerdelegitimation Strafanzeige Verletzung von Parteirechten Parteianhörung üble Nachrede fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Applied for the non-admission (non-entry) of the appeal based on the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Applied to reject the request for legal aid due to lack of prospects of success.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Applied to take the financial circumstances of the appellant into account when setting the costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_185/2021

Urteil vom 27. Mai 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung (Freiheitsberaubung, Amtsmissbrauch usw.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 6. Januar 2021 (BK 20 426).

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2020 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland das vom Beschwerdeführer gegen Mitarbeitende der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (nachfolgend: BVD/BE) und der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: SID/BE) initiierte Strafverfahren wegen Freiheitsberaubung, Amtsmissbrauchs und Verleumdung bzw. Diskriminierung und Dienstpflichtverweigerung ein. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 6. Januar 2021 ab, soweit es darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer gelangt gegen den Entscheid vom 6. Januar 2021 mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

2. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten Ansprüche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Es geht dabei in erster Linie um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR ( BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1). Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ( BGE 146 IV 76 E. 3.1 ; 131 I 455 E. 1.2.4; je mit Hinweisen).

Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft im Strafverfahren nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht (vgl. Art. 118 Abs. 3 und Art. 123 Abs. 2 StPO ). Die Privatklägerschaft muss im Verfahren vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

3. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass und inwiefern ihm gegenüber den angezeigten Personen Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche im Sinne von Art. 41 ff. OR zustehen könnten. Der Kanton Bern haftet für den Schaden, den Mitarbeiter in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt haben (Art. 100 Abs. 1 des Personalgesetzes des Kantons Bern vom 16. September 2004 [PG/BE]). Die verantwortlichen Personen können von Dritten nicht belangt werden ( Art. 102 Abs. 1 PG /BE). Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche des Beschwerdeführers gegen die angezeigten Personen sind bereits deshalb nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist in der Sache mangels Zivilforderungen folglich nicht im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert.

4. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann der Privatkläger die Verletzung jener Parteirechte geltend machen, die ihm nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Zulässig sind nur Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

Solche formellen Rügen erhebt der Beschwerdeführer nicht. Soweit er in seiner weitschweifigen Beschwerdeschrift beispielsweise rügt, die vorinstanzlichen Richter seien parteiisch und voreingenommen, und eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, zielt seine Kritik auf eine Überprüfung in der Sache selbst ab, da der Beschwerdeführer seine Rüge mit der seines Erachtens unzulässigen Verfahrenseinstellung begründet. Darauf ist nicht einzutreten. Eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne der "Star-Praxis" ist nicht rechtsgenügend dargetan (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).

5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Mai 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld