Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_184/2014 KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses Appeal on Defamation Prosecution Closure

Geschäftsnummer 6B_184/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute between two parties where one party filed a criminal complaint against the other for threats and misuse of communication devices. In response, the accused party also filed a complaint for defamation and related offenses. The prosecution initially proceeded against the accused based on threats, while the defamation complaint was ultimately dismissed by the public prosecutor due to various reasons, including statutory limitations and insufficient grounds for charges. The higher court upheld this dismissal, leading the accused to appeal to a federal court, seeking to reopen the defamation case and contest the prosecutor's handling of the matter. However, this appeal was not accepted by the federal court.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Refuses Appeal on Defamation Prosecution Closure: In response, the accused party also filed a complaint for defamation and related offenses. The prosecution initially proceeded against the accused based on threats, while the defamation complaint was ultimately dismissed by the public prosecutor due to various reasons, including statutory limitations and insufficient grounds for charges. The higher court upheld this dismissal, leading the accused to appeal to a federal court, seeking to reopen the defamation case and contest the prosecutor's handling of the matter. However, this appeal was not accepted by the federal court.

Schlagwörter

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Einstellung des Verfahrens (Verleumdung usw.) Ehrverletzungsverfahren Ausstand des Staatsanwalts unentgeltliche Rechtspflege Strafanzeige hängiges Verfahren öffentliche Verhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted to be heard based on the simplified procedure of this article.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was denied based on this article.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The financial situation of the appellant was taken into account when assessing the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs were imposed on the appellant due to the outcome of the decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_184/2014

Urteil vom 20. März 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern , Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

2. A.________, vertreten durch Fürsprecher Pasquino Bevilacqua,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Einstellung des Verfahrens (Verleumdung usw.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 29. Januar 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdegegnerin 2 erstattete am 10. August 2012 Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Drohung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage. Wegen des zweiten Delikts erliess die Staatsanwaltschaft am 24. Oktober 2013 einen Strafbefehl. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Am 7. Januar 2013 erstattete der Beschwerdeführer seinerseits gegen die Beschwerdegegnerin 2 Strafanzeige wegen Verleumdung, übler Nachrede, falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren am 23. August 2013 ein. Teilweise war bereits die Verjährung eingetreten, teilweise hatte der Beschwerdeführer die Antragsfrist verpasst, und in den übrigen Fällen hatte die Beschwerdegegnerin 2 nach Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht wider besseres Wissen gehandelt. Das Obergericht des Kantons Bern wies eine dagegen gerichtete Beschwerde am 29. Januar 2014 ab.

Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, der Beschluss des Obergerichts vom 29. Januar 2014 sei aufzuheben und das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin durchzuführen.

2. Der Beschwerdeführer verlangt die Absetzung des Staatsanwalts vom vorliegenden Fall. Inwieweit ein Ablehnungsgrund bestehen könnte, ergibt sich indessen aus der Beschwerde nicht. Dass der Beschwerdeführer die Arbeit des Staatsanwalts bemängelt, reicht zur Begründung eines Ablehnungsgrundes nicht aus.

3. Der Beschwerdeführer macht geltend, inzwischen habe der Präsident des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau im Verfahren betreffend Missbrauchs einer Fernmeldeanlage eine Verfügung gegen den Strafbefehl erlassen. Indessen hat der Präsident am 29. Januar 2014 nur verfügt, den Parteien werde eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um zu einer allfälligen Einstellung des Verfahrens schriftlich Stellung zu nehmen. Für die Frage der Strafbarkeit der Beschwerdegegnerin 2 ist aus dieser Verfügung nichts herzuleiten.

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. März 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn