Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_184/2011 KI-generiert

Driver Negligence in Traffic Light Collision Due to Distraction

Geschäftsnummer 6B_184/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a driver who, after exiting a highway, collided with a traffic signal pole while turning onto a road late at night. The driver was subsequently fined for failing to pay adequate attention to the road. Following his conviction by a local authority and subsequent confirmation by a district court, he appealed the decision, claiming that poor visibility due to unlit streetlights and inadequate signaling contributed to the incident. Despite his arguments, the appellate court found that he failed to maintain proper attention to the road conditions, ultimately leading to the collision.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Ziff. 1 SVG, Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 3 Abs. 1 VRV, Art. 66 Abs. 1 BGG; Driver Negligence in Traffic Light Collision Due to Distraction: The driver was subsequently fined for failing to pay adequate attention to the road. Following his conviction by a local authority and subsequent confirmation by a district court, he appealed the decision, claiming that poor visibility due to unlit streetlights and inadequate signaling contributed to the incident. Despite his arguments, the appellate court found that he failed to maintain proper attention to the road conditions, ultimately leading to the collision.

Schlagwörter

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Verletzung von Verkehrsregeln Verkehrsunfall Missachten des Rotlichts Verwendung des Mobiltelefons am Steuer wiederholtes Fahren im fahrunfähigen Zustand Fahren trotz Führerausweisentzugs vorschriftswidriges Überholen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the federal court costs because the appeal was dismissed.

Art. 31 Abs. 1 SVG

The court confirmed that the appellant violated this provision by failing to control his vehicle with due care while turning.

Art. 3 Abs. 1 VRV

The court confirmed that the appellant violated this provision by failing to devote his attention to the road and traffic as required.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (20)

SK 2023 574 (2024-09-12) · be
Cantonal Court of Bern Upholds Conviction for Defamation, Assault, and Traffic Violation Following Altercation and Collision
«…Abs. 1 VRV). Der Lenker hat seine Aufmerksamkeit in erster Linie dorthin zu richten, wo er hinfährt (BGer 6B_184/2011 vom 24. Mai 2011 E. 1.4.1), wo vortrittsberechtigte Fahrzeuge kommen könnten (BGE 122 IV 225 E. 3c S. 230) und w…»
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Traffic Violation Appeal Dismissed
«…(Urk. 2 S. 1). Sodann ist festzuhalten, dass das Strafrecht keine Schuldkompensation kennt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_184/2011 vom 24. Mai 2011, E. 1.4.2 mit weiteren Hinweisen). Ein mögliches Fehlverhalten des Unfallkontrahenten wiegt somit dasj…»
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«…6P.68/2006 vom 6. September 2006 E. 3.2). Der Fahrzeuglenker ist verpflichtet dorthin zu schauen, wo er hinfährt (BGer 6B_184/2011 vom 24. Mai 2011 E. 1.4.1). Gleichzeitig darf er aber nicht einfach geradeaus schauen, sondern hat den Blick schweifen…»
IV.2019.17 (2020-03-26) · sg
Truck Driver License Withdrawal for Multiple Medium-Grade Violations
«…6P.68/2006 vom 6. September 2006 E. 3.2). Der Fahrzeuglenker ist verpflichtet dorthin zu schauen, wo er hinfährt (BGer 6B_184/2011 vom 24. Mai 2011 E. 1.4.1). Gleichzeitig darf er aber nicht einfach geradeaus schauen, sondern hat den Blick schweifen…»
IV.2018.15 (2018-05-31) · sg
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«…Betrieb gewesen sei. Aufgrund dieser Sichtverhältnisse galt demnach eine erhöhte Vorsichtspflicht des Rekurrenten (BGer 6B_184/2011 vom 24. Mai 2011 E. 1.4.1). Ob er zusätzlich eine höhere Vorsicht hätte walten lassen müssen, weil er mit einem Fahrzeu…»
IV.2018.15 (2018-05-31) · sg
License Suspension Upheld for Medium-Level Traffic Offense Resulting in Property Damage
«…Betrieb gewesen sei. Aufgrund dieser Sichtverhältnisse galt demnach eine erhöhte Vorsichtspflicht des Rekurrenten (BGer 6B_184/2011 vom 24. Mai 2011 E. 1.4.1). Ob er zusätzlich eine höhere Vorsicht hätte walten lassen müssen, weil er mit einem Fahrzeu…»
IV.2015.65 (2015-09-24) · sg
Probationary Driver's License Annulment Upheld for Mobile Phone Use
«…t und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Der Fahrzeuglenker ist verpflichtet, dorthin zu schauen, wo er hinfährt (BGer 6B_184/2011 vom 24. Mai 2011 E. 1.4.1). Gleichzeitig darf er aber nicht einfach nur geradeaus schauen, sondern hat den Blick schwei…»
IV.2015.65 (2015-09-24) · sg
Driver's License Forfeiture for Distracted Driving
«…t und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Der Fahrzeuglenker ist verpflichtet, dorthin zu schauen, wo er hinfährt (BGer 6B_184/2011 vom 24. Mai 2011 E. 1.4.1). Gleichzeitig darf er aber nicht einfach nur geradeaus schauen, sondern hat den Blick schwei…»
603 2014 232 (2015-08-21) · fr
Driver's License Suspension Reduced for Minor Traffic Violation
«…6P.68/2006 vom 6. September 2006 E. 3.2). Der Fahrzeuglenker ist verpflichtet, dorthin zu schauen, wo er hinfährt (BGer 6B_184/2011 vom Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 24. Mai 2011 E. 1.4.1). Gleichzeitig darf er aber nicht einfach nur gerade…»
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«…t und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Der Fahrzeuglenker ist verpflichtet, dorthin zu schauen, wo er hinfährt (BGer 6B_184/2011 vom 24. Mai 2011 E. 1.4.1). Gleichzeitig darf er aber nicht einfach nur geradeaus schauen, sondern hat den Blick schwei…»
IV.2015.37 (2015-05-28) · sg
Driver Mobile Phone Use Warning Upheld
«…t und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Der Fahrzeuglenker ist verpflichtet, dorthin zu schauen, wo er hinfährt (BGer 6B_184/2011 vom 24. Mai 2011 E. 1.4.1). Gleichzeitig darf er aber nicht einfach nur geradeaus schauen, sondern hat den Blick schwei…»
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«…Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte er hinfährt (BGer 6B_184/2011 vom 24. Mai 2011 E. 1.4.1). Gleichzeitig darf er aber nicht einfach geradeaus schauen, sondern hat den Blick schweifen…»
IV.2014.62 (2015-01-08) · sg
Driver License Suspension Concurrence for Minor Traffic Offense
«…Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte er hinfährt (BGer 6B_184/2011 vom 24. Mai 2011 E. 1.4.1). Gleichzeitig darf er aber nicht einfach geradeaus schauen, sondern hat den Blick schweifen…»
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«…afrecht keine Verschuldenskompensation kennt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6S.301/2003 vom 4. November 2003 E. 4 und 6B_184/2011 vom 24. Mai 2011, E. 1.4.2 m.w.H.) und auch kein derart nach- teiliges Verhalten des Arbeitgebers vorliegt, welches das…»
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«…ie der Unfallverhütung und der Sicherheit im Strassenverkehr dienenden Bestimmungen zurückgegriffen werden (vgl. Urteil 6B_184/2011 vom 24.5.2011 Erw. 1.4.2; vgl. BGE 126 III 113 Erw. 2b). Indes darf auch vom Strassenbenutzer verlangt werden, dass er…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_184/2011

Urteil vom 24. Mai 2011

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,

Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verletzung von Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 26. Januar 2011.

Sachverhalt:

A. X.________ bog mit seinem Personenwagen am 12. Januar 2010 um ca. 3.25 Uhr von der Autobahn A3 kommend, Ausfahrt "Birmensdorf", links in die Aargauerstrasse in Richtung Oberwil-Lieli ab. Dabei kollidierte er mit dem Pfosten der Lichtsignalanlage auf der Mittelinsel der Aargauerstrasse.

B. Das Statthalteramt Dietikon sprach X.________ mit Verfügung vom 10. März 2010 wegen mangelnder Aufmerksamkeit im Strassenverkehr der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln ( Art. 90 Ziff. 1 SVG ) schuldig und auferlegte ihm eine Busse in der Höhe von Fr. 350.--. X.________ stellte das Begehren um gerichtliche Beurteilung, worauf der Einzelrichter des Bezirkes Dietikon am 15. Juni 2010 die Strafverfügung im Schuld- und Strafpunkt bestätigte. Die von X.________ dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 26. Januar 2011 ab.

C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich sei aufzuheben, und er sei vom Vorwurf der Verkehrsregelverletzung freizusprechen.

D. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er sei in der fraglichen Nacht mit Abblendlicht unterwegs gewesen. Die Strassenbeleuchtung habe nicht gebrannt. Beim Abbiegen in die Aargauerstrasse habe er den beleuchteten Wegweiser "Oberwil-Lieli" bemerkt, der ihm als Orientierungspunkt gedient habe. Er habe sein Fahrzeug mit der nötigen Aufmerksamkeit gelenkt. Hätte die Strassenbeleuchtung funktioniert, hätte er sich in der Linkskurve möglichst rechts in seiner Fahrspur gehalten. Der fragliche Pfosten der Lichtsignalanlage sei nicht zu erkennen gewesen. Dieser habe über keine Markierung und die Verkehrsinsel über keinen Inselpfosten verfügt. Es gebe keinen Grund, auf das Anbringen von Reflektoren zu verzichten. Zudem habe die Lichtsignalanlage zu nahe zur Fahrbahn gestanden und hätte deshalb zurückversetzt werden müssen (Beschwerde S. 1 ff.).

1.2 Die Vorinstanz erwägt zur Hauptsache, der Beschwerdeführer sei bei grünem Licht in die Aargauerstrasse eingebogen. Deshalb habe er sich nicht in erster Linie auf weitere allfällig vortrittsberechtigte Verkehrsteilnehmer konzentrieren müssen. Vielmehr hätte er seine Aufmerksamkeit dem Verlauf der Strasse widmen können. Er habe jedoch nicht die Strasse, sondern einen (in Fahrtrichtung weiter hinten stehenden) beleuchteten Wegweiser beobachtet. Dies sei nicht situationsangemessen gewesen, umso weniger, als er sich nicht anhand des Verkehrsschilds habe orientieren müssen. Der Mast der Lichtsignalanlage sei schlecht beleuchtet gewesen. Gerade wegen der Dunkelheit sei aber eine erhöhte Vorsicht erforderlich gewesen. Hätte der Beschwerdeführer sein Augenmerk auf den Verlauf der Fahrbahn gerichtet, hätte er den Pfosten rechtzeitig gesehen. Die Sichtverhältnisse seien trotz Dunkelheit ausreichend gewesen (angefochtener Entscheid S. 8 ff.).

1.3 Nach Art. 90 Ziff. 1 SVG macht sich strafbar, wer die Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Eine fahrlässige Tatbegehung genügt ( Art. 100 Ziff. 1 SVG ). Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Lenker sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden ( Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11] ). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Wenn er sein Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten hat, kann ihm für andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden ( BGE 129 IV 282 E. 2.2.1 S. 285; 127 II 302 E. 3c S. 303; je mit Hinweisen).

1.4

1.4.1 Zum Unfallzeitpunkt waren die Sichtverhältnisse auf Grund der Nachtzeit und der abgeschalteten Strassenbeleuchtung vermindert. Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz erforderten diese Umstände eine erhöhte Vorsicht des Beschwerdeführers. Dieser bog bei Grünlicht in die Aargauerstrasse ab. Der Verkehr war somit für seine Fahrspur freigegeben, weshalb er sein Augenmerk in erster Linie auf den Verlauf seiner Fahrbahn zu richten hatte und sich nicht vorrangig auf weitere allenfalls auf der Aargauerstrasse sich befindende Verkehrsteilnehmer konzentrieren musste.

Nach den Feststellungen der Vorinstanz wandte der Beschwerdeführer seine Aufmerksamkeit hingegen nicht der von ihm befahrenen Strasse, sondern dem sich weiter hinten befindenden Strassenschild zu. Dies räumt der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde sinngemäss ein, wonach er den Wegweiser angeschaut habe, der ein "gut erkennbarer Orientierungspunkt" gewesen sei (Beschwerde S. 2). In der Folge kam es zur Kollision mit der Lichtsignalanlage. Der Pfosten der Ampel war trotz Dunkelheit erkennbar. Die Sichtverhältnisse am Unfallort waren zwar vermindert, aber ausreichend (angefochtener Entscheid S. 10). Diese vorinstanzlichen Feststellungen sind tatsächlicher Natur. Der Beschwerdeführer behauptet demgegenüber wie bereits im kantonalen Verfahren, der Mast sei nicht wahrnehmbar gewesen. Damit weicht er in unzulässiger Weise vom verbindlichen Sachverhalt der Vorinstanz ( Art. 105 Abs. 1 BGG ) ab. Eine willkürliche Beweiswürdigung macht er nicht geltend und wäre im Übrigen durch das appellatorische Vorbringen nicht dargetan (vgl. zum Begriff der Willkür BGE 136 III 552 E. 4.2 S. 560 mit Hinweisen). Dass es im Zeitpunkt des Unfalls geregnet oder geschneit hätte, stellt die Vorinstanz im Übrigen nicht fest und behauptet der Beschwerdeführer nicht.

Indem der Beschwerdeführer beim Abbiegen in die Aargauerstrasse den weiter hinten stehenden Wegweiser fixierte und somit seine Aufmerksamkeit nicht dem Verlauf der Strasse widmete, verhielt er sich nicht situationsangemessen und kam er den nach den Umständen gebotenen Vorsichtspflichten ungenügend nach. Er wäre verpflichtet gewesen, dorthin zu schauen, wohin er fuhr. Seine Sorgfaltswidrigkeit führte dazu, dass er die fragliche Verkehrsinsel sowie die erkennbare Lichtsignalanlage übersah und damit zusammenstiess. Diese Kollision wäre vermeidbar gewesen, ohne ein Höchstmass an Aufmerksamkeit und Umsicht zu verlangen. Der Beschwerdeführer hatte ohne Zweifel keine komplexe Verkehrssituation zu bewältigen.

1.4.2 Der Beschwerdeführer sieht verschiedene Bestimmungen der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) verletzt, da die fragliche Lichtsignalanlage über keine Markierung verfügt und nach seinem Dafürhalten in einem ungenügenden Abstand zum Fahrbahnrand gestanden habe (Beschwerde S. 2 f.). Die Rüge geht an der Sache vorbei. Zwar liesse ein Verstoss gegen Verordnungen, die der Unfallverhütung und der Sicherheit im Strassenverkehr dienen, in der Regel auf eine Sorgfaltswidrigkeit schliessen ( BGE 126 III 113 E. 2b S. 116 mit Hinweisen). Selbst wenn man eine entsprechende Verletzung der Sorgfaltspflicht der Verantwortlichen (und allenfalls einen Werkmangel) bejahen würde, änderte dies am verkehrsregelwidrigen Verhalten des Beschwerdeführers nichts und führte mithin nicht zu dessen Entlastung. Das Strafrecht kennt keine Schuldkompensation ( BGE 106 IV 58 E. 1 S. 59 f. mit Hinweis).

1.4.3 Der Beschwerdeführer missachtete aus den oben genannten Gründen die Bestimmungen von Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV . Der Schuldspruch der Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht.

2. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Mai 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Mathys Faga