Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_184/2007 KI-generiert

Victim's Representative Compensation Reduction Challenge Over Attorney Fee Guidelines

Geschäftsnummer 6B_184/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute over the compensation of a victim’s legal representation in a criminal matter where the accused was charged with sexual offenses against minors. Following the appointment of an attorney to represent the victim, a request for free legal counsel was granted in 2003. After the accused was acquitted in January 2006, the attorney submitted a bill for CHF 30,791.90 but was awarded only CHF 12,000 in compensation. An appeal against this decision was filed but subsequently dismissed by the cantonal court. The attorney then challenged the ruling in a federal court, seeking to have the compensation amount increased, arguing that the cantonal court had improperly limited the assessment of necessary legal costs. The federal court considered the arguments and found merit in some aspects of the appeal, eventually deciding to partially uphold the complaint and return the matter to the cantonal court for reassessment.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 78 Abs. 1 BGG, Art. 81 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Victim's Representative Compensation Reduction Challenge Over Attorney Fee Guidelines: Following the appointment of an attorney to represent the victim, a request for free legal counsel was granted in 2003. After the accused was acquitted in January 2006, the attorney submitted a bill for CHF 30,791.90 but was awarded only CHF 12,000 in compensation. An appeal against this decision was filed but subsequently dismissed by the cantonal court. The attorney then challenged the ruling in a federal court, seeking to have the compensation amount increased, arguing that the cantonal court had improperly limited the assessment of necessary legal costs. The federal court considered the arguments and found merit in some aspects of the appeal, eventually deciding to partially uphold the complaint and return the matter to the cantonal court for reassessment.

Schlagwörter

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Zeugenentschädigung gesetzliche Vertretung Sexualdelikten Kürzung des Anwaltshonorars Strafprozessordnung Opferrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose court fees on the appellant for the part where the appeal partly failed.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Applied to order the Canton of Schwyz to compensate the appellant for the part where the appeal succeeded.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

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«…g nach pflichtgemässem Ermessen, d.h. nach den Regeln des Gebühren- tarifs festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA; BGer, Urteil 6B_184/2007 vom 7. Sep- tember 2007, E. 5.1). Kantonsgericht Schwyz 51…»
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«…e zu legen. An- dernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA; BGer, Urteil 6B_184/2007 vom 7. September 2007, E. 5.1). Der Verteidiger reichte für das Berufungsverfahren keine Honorarnote ein. Angesichts de…»
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«…ung nach pflichtgemässem Ermessen, d.h. nach den Regeln des Gebührentarifs festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA; BGer, Urteil 6B_184/2007 vom 7. September 2007, E. 5.1). Zweitinstanzlich reichte der Verteidiger keine Kostennote ein. Angesichts des Aufwand…»
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«…g nach pflicht- gemässem Ermessen, d.h. nach den Regeln des Gebührentarifs festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA; BGer, Urteil 6B_184/2007 vom 7. September 2007, E. 5.1). Rechtsanwalt B.________ reichte für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Gerichtsv…»
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«…der Rechte im Strafverfahren bewilligt werden, jedoch nur, soweit dies erforderlich sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_184/2007 vom 7. September 2007 E. 3.2). Dass dasselbe für die "verfahrensrechtlich gleichgestellte" Partei des "Geschädigten" ni…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_184/2007 /rom

Urteil vom 7. September 2007

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,

Gerichtsschreiber Borner.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Michel,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, 6430 Schwyz.

Gegenstand

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, vom 26. März 2007.

Sachverhalt:

A. Das Verhöramt des Kantons Schwyz ersuchte am 31. August 2001 die Vormundschaftsbehörde Freienbach, dem Opfer eines Angeschuldigten - gegen welchen wegen sexueller Handlungen mit Kindern usw. ermittelt wurde - einen Prozessbeistand zu ernennen. Nachdem das Opfer, Halbschwester des Angeschuldigten, nach Wald ZH umgezogen war, entsprach die dortige Sozialbehörde dem Gesuch und setzte Rechtsanwältin Dr. X.________ als Prozessbeiständin ein.

Das Verhöramt bewilligte am 6. Juni 2003 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung.

B. Das kantonale Strafgericht sprach den Halbbruder am 20. Januar 2006 von Schuld und Strafe frei. Es richtete X.________, die eine Kostennote über Fr. 30'791.90 eingereicht hatte, eine Prozessentschädigung von Fr. 12'000.-- aus.

Eine Beschwerde der Rechtsanwältin gegen diesen Kostenentscheid wies das Kantonsgericht Schwyz am 26. März 2007 ab.

C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Prozessentschädigung sei auf Fr. 30'791.90 zu erhöhen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Kantonsgericht begehrt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) in Kraft getreten. Der angefochtene Entscheid erging nach dem 1. Januar 2007. Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist hier deshalb das Bundesgerichtsgesetz anwendbar.

2. Dem Verfahren, ob die Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung rechtmässig bemessen wurde, liegt ein Strafurteil (Anwendung des Strafgesetzbuches) zugrunde. Es handelt sich folglich um eine Strafsache im Sinne von Art. 78 Abs. 1 BGG .

Da der Entscheid des Kantonsgerichts im Kanton letztinstanzlich ist und die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz Parteistellung hatte, sind auch die Eintretensvoraussetzungen der Art. 80 Abs. 1 und Art. 81 BGG erfüllt.

Auf die im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde in Strafsachen ist somit grundsätzlich einzutreten.

3. Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Anwendung von § 19 Abs. 2 und § 56 Abs. 1 der Schwyzer Strafprozessordnung (StPO/SZ). Die Vorinstanz habe die Kostennote der Beschwerdeführerin gekürzt mit der Begründung, nach der Schwyzer Strafprozessordnung bestehe kein Anspruch auf Entschädigung, soweit sich das Opfer als Strafkläger am Strafverfahren beteilige. Gemäss klarem Wortlaut von § 19 Abs. 2 StPO /SZ sei aber Richtschnur für die Entschädigung der Opfervertretung, was zur Wahrung der Rechte des Opfers im Strafverfahren erforderlich gewesen sei. Dabei seien sämtliche Umstände des Einzelfalles massgebend, was die Vorinstanz nicht gewürdigt habe. Auch § 56 Abs. 1 StPO /SZ beschränke die unentgeltliche Rechtspflege nicht darauf, ausschliesslich Zivilansprüche geltend machen zu können. Diese Bestimmung äussere sich in keiner Weise zur Frage, wie hoch die Parteikosten anzusetzen seien, sondern lediglich dazu, wem sie aufzuerlegen seien.

3.1 Die angerufenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:

- Dem Geschädigten und dem Opfer kann die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden, soweit dies erforderlich ist. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung ( § 19 Abs. 2 StPO /SZ).

- Wird der privatrechtliche Anspruch des Geschädigten oder des Opfers ganz oder teilweise gutgeheissen, hat der Angeklagte dem Geschädigten oder dem Opfer auf Verlangen die Parteikosten ganz oder teilweise zu ersetzen ( § 56 Abs. 1 StPO /SZ).

3.2 Die Vorinstanz erwägt, § 19 Abs. 2 StPO /SZ beschränke die unentgeltliche Rechtspflege im Strafverfahren nicht mehr darauf, ausschliesslich Zivilansprüche geltend zu machen. Sie könne allgemein zur Wahrung der Rechte im Strafverfahren bewilligt werden, jedoch nur, soweit dies erforderlich sei.

Nur schon diese allgemeine Umschreibung entkräftet den Vorwurf der Beschwerdeführerin, nach Ansicht der Vorinstanz bestehe kein Anspruch auf Entschädigung, soweit sich das Opfer als Strafkläger am Strafverfahren beteilige. Die Vorinstanz präzisiert aber zugleich, dass im Rahmen der unentgeltlichen Opfervertretung nur notwendige Rechtsvorkehren im Strafverfahren entschädigt werden könnten. So sei es dem Rechtsvertreter beispielsweise zuzumuten, dass er sich vorgängig einer Einvernahme bei der Untersuchungsbehörde über den zu befragenden Inhalt erkundige. Bei Sachverhalten allgemeiner Natur oder solchen, die nicht direkt seinen Klienten betreffen, müsse er nicht anwesend sein. Allfällige Ergänzungsfragen könnten dem Angeschuldigten auch anlässlich der Schlusseinvernahme gestellt werden. Das Akteneinsichtsrecht ermögliche es dem Rechtsvertreter, sich auf dem Laufenden zu halten, und im Rahmen des Beweisergänzungsverfahrens könne er bei Bedarf weitere Untersuchungshandlungen beantragen (angefochtener Entscheid S. 8 f.). Mit dieser Aufzählung dokumentiert die Vorinstanz, dass auch Rechtsvorkehren notwendig sein können, die nur mittelbar die Zivilforderungen betreffen.

3.3 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz Willkür vor, weil sie bei der Frage, welche Rechtsvorkehren notwendig gewesen seien, die besonderen Umstände des Opfers nicht berücksichtigt habe.

Die Vorinstanz erwähnt unter anderem ausdrücklich, dass das minderjährige Opfer als Zeugin in einem Verfahren mit massiven Tatvorwürfen habe aussagen müssen, welches sich gegen seinen Halbbruder gerichtet habe (angefochtener Entscheid S. 7 f. lit. ee). Sie hält aber auch fest, dass dem Opfer eine Person der Jugend- und Familienberatung als Beistand ernannt wurde, weshalb die Notwendigkeit einer umfassenden Beratung und Betreuung durch die Beschwerdeführerin bereits aus diesem Grunde zu relativieren sei (S. 7 lit. cc), und dass die Verfügung des Verhöramtes vom 6. Juli 2003 keine umfassende Rechtsverbeiständung bezweckte, sondern die Durchsetzung von Zivilansprüchen und die Wahrung der Rechte des Opfers im Rahmen seiner Zeugenbefragungen.

Diese Ausführungen zeigen, dass sich die Vorinstanz über die Situation des Opfers im Klaren war, dass es nicht nur von der Beschwerdeführerin betreut wurde und dass der Auftrag des Verhöramts, das Opfer rechtlich zu verbeiständen, den Rahmen der erforderlichen Handlungen absteckte.

3.4 Damit erweisen sich die Willkürvorwürfe in Bezug auf § 19 Abs. 2 StPO /SZ als unbegründet.

3.5 Es trifft zwar zu, dass § 56 Abs. 1 StPO /SZ sich nicht ausdrücklich zur Frage äussert, wie hoch die Parteikosten anzusetzen sind, sondern insbesondere dazu, wer sie zu tragen hat. Die Bestimmung spricht aber ausschliesslich vom "privatrechtlichen Anspruch des Geschädigten oder des Opfers" und nicht allgemein von der Teilnahme am Strafverfahren. Deshalb ist der Umkehrschluss der Vorinstanz jedenfalls nicht willkürlich, nach der Strafprozessordnung des Kantons Schwyz bestehe kein Anspruch auf Entschädigung, soweit sich Opfer oder Geschädigter als Strafkläger am Strafverfahren gegen den Täter beteiligten.

4. Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Vorinstanz habe § 6 Abs. 1 des Gebührentarifs für Anwälte (GebTRA; SR SZ 280.411) willkürlich angewandt.

Die Bestimmung lautet:

"Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt."

Wie bereits erwähnt (E. 3.2 und 3.3), zählt die Vorinstanz zahlreiche Bemühungen der Beschwerdeführerin auf, die über den Auftrag des Verhöramts, das Opfer zu verbeiständen, hinausgingen. Erschien ihr somit die spezifizierte Kostennote als nicht angemessen, hatte sie die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen. Dieses Vorgehen ist nicht willkürlich.

5. Die Beschwerdeführerin beanstandet die ermessensweise Festsetzung der Entschädigung durch die Vorinstanz als willkürlich. Zudem habe ihr diese keine Gelegenheit gegeben, zu den einzelnen Posten der Kostennote Stellung zu nehmen, und so ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

5.1

Mit dieser Argumentation verkennt die Beschwerdeführerin, dass eine Festsetzung der Entschädigung nach Ermessen sich insbesondere dadurch kennzeichnet, dass der Aufwand nicht gestützt auf eine detaillierte Kostennote auf den Rappen genau berechnet, sondern nach den Regeln des Gebührentarifs bestimmt wird.

Die Vorinstanz liess sich von § 13 GebTRA leiten, der die Honorar-Ansätze in Strafsachen festlegt (angefochtener Entscheid S. 10 lit. b). Anschliessend nennt sie Bemühungen der Beschwerdeführerin, die zeitlich oder sachlich nicht vom Auftrag zur unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgedeckt waren (S. 11 ff.). Damit kam sie ihrer Begründungspflicht nach. Von einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs kann keine Rede sein.

5.2 Die Beschwerdeführerin zählt verschiedene Bemühungen auf, die aus ihrer Sicht erforderlich und angemessen waren, um das Opfer wirksam zu vertreten. Dass es jedoch willkürlich gewesen wäre, diese Tätigkeiten auch im Rahmen des Auftrags zur unentgeltlichen Rechtspflege als nicht erforderlich anzusehen, legt sie nicht dar.

Wenn die Vorinstanz den Aktenumfang von rund vier Bundesordnern als nicht umfangreich bezeichnet, liegt darin keine Willkür, zumal gemäss § 16 Abs. 1 GebTRA erst bei "besonders umfangreichem Aktenmaterial" die ordentlichen Honorar-Ansätze erhöht werden dürfen.

5.3 Die Vorinstanz erachtet den in Rechnung gestellten Zeitaufwand von rund 83 Stunden für Eingaben, Studium der Akten und der Rechtslage, Besprechung mit der Klientin und Diverses als nicht mehr für angemessen, "zumal der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Teilnahme an den zahlreichen Einvernahmen der Sachverhalt genügend bekannt gewesen sein dürfte" (angefochtener Entscheid S. 13 lit. dd).

Zuvor hatte die Vorinstanz die Anwesenheit der Beschwerdeführerin an sämtlichen 15 Zeugeneinvernahmen ausdrücklich als nicht erforderlich beurteilt (S. 11 f. lit. bb). In diesem Kontext rügt die Beschwerdeführerin zu Recht einen Widerspruch, wenn die Vorinstanz sich einerseits weigere, die Teilnahme an sämtlichen Zeugeneinvernahmen zu entschädigen, anderseits aber Aktenkenntnis aufgrund der Teilnahme an den Einvernahmen voraussetze. In diesem Umfang ist die Beschwerde gutzuheissen.

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Da die Sache nicht spruchreif ist, ist sie an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung zurückzuweisen.

7. Die Beschwerdeführerin unterliegt zum grösseren Teil mit ihrer Beschwerde. Insoweit wird sie kostenpflichtig. Soweit sie obsiegt, hat der Kanton Schwyz sie zu entschädigen ( Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde in Strafsachen wird teilweise gutgeheissen, der Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 26. März 2007 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Der Kanton Schwyz hat die Beschwerdeführerin mit Fr. 500.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. September 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: