Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_183/2022 KI-generiert

Dismissal for Failure to Pay Cost Advance

Geschäftsnummer 6B_183/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal to the Swiss Federal Tribunal by an individual against a decision made by the Appellationsgericht of the Canton of Basel-Stadt. The lower court refused to proceed with the individual's complaint regarding multiple instances of insult and slander, following a non-prosecution order from the Basel-Stadt Prosecutor's Office. The appellant did not comply with the requirement to pay a procedural advance fee, failing to meet deadlines even after multiple extensions and formal warnings. Consequently, the Federal Tribunal dismissed the appeal for non-payment, as mandated by the applicable procedural law.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal for Failure to Pay Cost Advance: The lower court refused to proceed with the individual's complaint regarding multiple instances of insult and slander, following a non-prosecution order from the Basel-Stadt Prosecutor's Office. The appellant did not comply with the requirement to pay a procedural advance fee, failing to meet deadlines even after multiple extensions and formal warnings. Consequently, the Federal Tribunal dismissed the appeal for non-payment, as mandated by the applicable procedural law.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (mehrfache Beschimpfung und üble Nachrede) Nichteintreten Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Ehrverletzungsverfahren Ausdehnung des Verfahrens nachträglicher Rechtsvorschlag verspätete Kündigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by not entering into the proceedings due to non-payment of the cost deposit, as threatened.

Art. 62 Abs. 1 BGG

This article was cited in the reasoning section regarding the obligation to pay the cost deposit, but not in the final orders (dispositive).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant in the dispositive.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_183/2022

Urteil vom 13. April 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Frey Krieger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (mehrfache Beschimpfung und üble Nachrede); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 9. Dezember 2021 (BES.2021.107).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt trat auf die von der Beschwerdeführerin gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 1. Oktober 2020 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 9. Dezember 2021 nicht ein. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen ( Art. 62 Abs. 1 BGG ).

3.

3.1. Mit Verfügung vom 3. Februar 2022 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis am 18. Februar 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten ( Art. 62 Abs. 1 BGG ). Nachdem die Gerichtsurkunde mit dem Hinweis "postlagernd" von der Beschwerdeführerin nicht abgeholt worden war, wurde sie mit Verfügung vom 7. Februar 2022 aufgefordert, den Kostenvorschuss bis am 22. Februar 2022 zu bezahlen. Die mittels Rückschein versandte Verfügung wurde am 24. Februar 2022 zugestellt. Mit Schreiben vom 24. Februar 2022 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht und bat um einen "Aufschub" für die Leistung des Kostenvorschusses bis am 11. März 2022.

3.2. Mit eingeschriebener Verfügung vom 28. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführerin die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses einmalig bis am 11. März 2022 erstreckt. Die eingeschriebene Sen-dung wurde mit den Vermerken "Annahme verweigert wohnt nicht mehr bei dieser Adresse" an das Bundesgericht retourniert. Unklar ist, von wem die erwähnten Vermerke unterzeichnet worden sind. Der Kostenvorschuss wurde nicht geleistet.

3.3. Mit mittels Rückschein versandter Verfügung vom 18. März 2022, welche von der Beschwerdeführerin am 31. März 2022 in Empfang genommen worden ist, wurde die gesetzlich vorgeschriebene, nicht erstreckbare Nachfrist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.-- bis am 1. April 2022 angesetzt, unter der Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde ( Art. 62 Abs. 3 BGG ).

3.4. Da sich die Beschwerdeführerin nicht mehr vernehmen liess und der Kostenvorschuss innert der Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. April 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger