Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_183/2018 KI-generiert

Defendant v. The State (Violation of Right to be Heard Regarding Factual Findings)

Geschäftsnummer 6B_183/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who allegedly attempted to commit murder by stabbing another person with a pocketknife, resulting in a minor injury. The individual was initially convicted of attempted murder and drug-related offenses, receiving an 18-month prison sentence that was suspended for rehabilitation. After an appeal, the higher court upheld the conviction, leading the individual to file a complaint challenging the prior rulings, claiming that the appellate court failed to properly address her arguments regarding the nature of the attack and her right to legal representation. The Supreme Court noted that the appellate court's reliance on the lower court's decision, without adequately addressing the complaints raised, constituted a violation of the individual's legal rights to a fair hearing.

Legislator-Regeste

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Art. 82 Abs. 4 StPO, Art. 68 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG; Defendant v. The State (Violation of Right to be Heard Regarding Factual Findings): The individual was initially convicted of attempted murder and drug-related offenses, receiving an 18-month prison sentence that was suspended for rehabilitation. After an appeal, the higher court upheld the conviction, leading the individual to file a complaint challenging the prior rulings, claiming that the appellate court failed to properly address her arguments regarding the nature of the attack and her right to legal representation. The Supreme Court noted that the appellate court's reliance on the lower court's decision, without adequately addressing the complaints raised, constituted a violation of the individual's legal rights to a fair hearing.

Schlagwörter

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Versuchter Totschlag rechtliches Gehör versuchter Totschlag Anspruch auf rechtliches Gehör Strafprozessordnung Betäubungsmittelgesetz Opferrechte Überprüfung der Strafzumessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG

Used to exempt the Federal Supreme Court proceedings from court costs.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to grant the appellant's counsel an appropriate party indemnity.

Art. 82 Abs. 4 StPO

The court identified this article as the procedural basis the lower court incorrectly applied when referring to the first instance decision.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (46)

S2 2025 4 (2025-09-29) · zg
Defendant's Appeal of Multiple Convictions and Sentence Affirmation
«…mmung ist indes unzulässig, wenn gerade diese Begründung als unzutreffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018 E 1.). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Ge-…»
S2 2025 6 (2025-09-23) · zg
Contempt Conviction Upheld for Failure to Deliver Employment Certificate
«…mmung ist indes unzulässig, wenn gerade diese Begründung als unzutreffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018 E 1.). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Ge-…»
S1 2024 20 (2025-09-17) · zg
«…ung ist indes unzulässig, wenn gerade diese Begründung als unzu- treffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 1). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Gebrauc…»
S1 2025 2 (2025-07-16) · zg
«…ung ist indes unzulässig, wenn gerade diese Begründung als unzu- treffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018 E 1.). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Gebrauc…»
S2 2024 16 (2025-06-25) · zg
State v. [Defendant Name]: Attempted Coercion and Weapons Possession Appeal
«…ung ist indes unzulässig, wenn gerade diese Begründung als unzu- treffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 1). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Gebrauc…»
S1 2024 23 (2025-05-27) · zg
Appeal Concerning Fraud, Forgery, and Breach of Trust with Cross-Appeal for Harsher Sentence and Deportation
«…ung ist indes unzulässig, wenn gerade diese Begründung als unzu- treffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 1). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Gebrauc…»
S2 2024 4 (2025-02-11) · zg
Appeal Regarding Attempted Fraud and Assault Convictions and Cost Allocation
«…mmung ist indes unzulässig, wenn gerade diese Begründung als unzutreffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018 E 1.). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Ge-…»
S2 2024 3 (2024-12-16) · zg
Attempted Robbery Conviction Upheld; Deportation Order Overturned Due to Family Ties
«…ung ist indes unzulässig, wenn gerade diese Begründung als unzu- treffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018 E 1.). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Gebrauc…»
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«…des dann unzulässig, wenn eben gerade diese Begründung als unzu- treffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 1). Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet das Gericht indessen nicht von der grundsätzlichen Beg…»
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Attempted Grievous Bodily Harm Conviction Upheld Despite Insanity Finding, Mandatory Psychiatric Commitment Ordered
«…mmung ist indes unzulässig, wenn gerade diese Begründung als unzutreffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018 E 1.). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Ge-…»
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«…mmung ist indes unzulässig, wenn gerade diese Begründung als unzutreffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 1). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Ge-…»
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«…ung ist indes unzulässig, wenn gerade diese Begründung als unzu- treffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 1). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Gebrauc…»
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«…mmung ist indes unzulässig, wenn gerade diese Begründung als unzutreffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018 E 1.). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Ge-…»
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«…mmung ist indes unzulässig, wenn gerade diese Begründung als unzutreffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018 E 1.). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Ge-…»
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«…mmung ist indes unzulässig, wenn gerade diese Begründung als unzutreffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018 E 1.). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Ge-…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_183/2018

Urteil vom 31. Oktober 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Rüedi,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Vettiger,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Versuchter Totschlag; rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 8. November 2017 (SB.2016.41).

Sachverhalt:

A. X.________ verletzte am 5. Oktober 2013 A.________ mit einem Taschenmesser. Dieser erlitt auf der Höhe der linken Brustwarze und wenige Zentimeter links davon eine 0.9 cm lange Hautdurchtrennung, wobei die Klinge des Taschenmessers in die Unterhaut eindrang, diese aber nicht überschritt.

B. Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt erklärte X.________ am 27. Oktober 2015 des versuchten Totschlags und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig. Es bestrafte sie mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer Busse von Fr. 200.--. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer stationären Suchtbehandlung aufgeschoben.

C. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte am 8. November 2017 auf Berufung von X.________ das Urteil des Strafgerichts, soweit dieses - in Bezug auf die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und die dafür ausgesprochene Busse - nicht bereits in Rechtskraft erwachsen war.

D. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, sie sei vom Vorwurf des versuchten Totschlags freizusprechen. Eventualiter sei eine bedingte Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen und eine ambulante Massnahme anzuordnen. Zudem sei dem Verteidiger der Betrag von Fr. 972.-- für die durch diesen in Auftrag gegebene Überarbeitung der Aufnahmen einer Überwachungskamera zu ersetzen. X.________ beantragt, ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Appellationsgericht verzichtet auf eine Stellungnahme. X.________ replizierte.

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz treffe keine eigenen Feststellungen zur konkreten Tathandlung. Sie verweise lediglich auf das erstinstanzliche Urteil, ohne sich mit ihren diesbezüglichen Rügen zu befassen. Dies verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Beschwerde, S. 6 f.).

Die Beschwerdeführerin kritisierte im vorinstanzlichen Verfahren die Sachverhaltsfeststellung des Strafgerichts. Sie brachte namentlich vor, sie habe nicht von oben nach unten auf A.________ eingestochen, sondern nur eine kleine horizontale Stichbewegung ausgeführt. Zuvor sei sie A.________ gegenübergestanden und habe das Taschenmesser gegen ihn gerichtet; ihr Verhalten sei insgesamt eher abwartend und unentschlossen gewesen. Im Rahmen ihrer Vorbringen setzte sich die Beschwerdeführerin sowohl mit der Zeugenaussage von B.________ als auch mit dem Inhalt des Überwachungsvideos auseinander (kantonale Akten, act. 521 ff. und 577 ff.). Die Vorinstanz geht darauf nicht ein und verweist in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Begründung des Strafgerichts mit dem Hinweis, dass im Berufungsverfahren nichts geltend gemacht worden wäre, was von diesem nicht bereits korrekt gewürdigt worden wäre oder das zu einem abweichenden Beweisergebnis führen würde (Urteil, S. 4 f.).

Der schlichte Verweis auf die erstinstanzliche Begründung gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO ist unzulässig, wenn gerade diese Begründung als unzutreffend gerügt wird (Urteil 6B_848/2015 vom 8. Februar 2016 E. 3.4 mit Hinweis). Ausserdem ist eine eingehende Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin zum genauen Tathergang unerlässlich, zumal die Frage, ob das Opfer eine Abwehrchance hatte, bei der Beurteilung des Eventualvorsatzes von Bedeutung ist ( BGE 133 IV 1 E. 4.5; Urteil 6B_149/2017 vom 16. Februar 2018 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Die Rüge, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, ist begründet.

2. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden.

Für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung ( Art. 68 Abs. 2 BGG ). Diese ist praxisgemäss dem Rechtsvertreter auszurichten. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 8. November 2017 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Der Kanton Basel-Stadt hat dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Christoph Vettiger, eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Oktober 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Moses