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6B_183/2015 KI-generiert

Complainants' Standing to Appeal Acquittal Based on Lack of Asserted Civil Claims

Geschäftsnummer 6B_183/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an accusation of coercion against two individuals who allegedly forced another person to sign a waiver regarding two dogs by threatening legal action for damages amounting to CHF 5,000. Initially, the individuals were convicted of coercion and received fines; however, this decision was later overturned by an appellate court, which acquitted them of the charges. The complainants then brought the matter to the Federal Tribunal, seeking a reversal of the acquittal without making explicit financial claims or legal demands regarding the incident. The tribunal ultimately determined that the complainants lacked the necessary legal standing in this context and dismissed their appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 181 StGB, Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG; Complainants' Standing to Appeal Acquittal Based on Lack of Asserted Civil Claims: Initially, the individuals were convicted of coercion and received fines; however, this decision was later overturned by an appellate court, which acquitted them of the charges. The complainants then brought the matter to the Federal Tribunal, seeking a reversal of the acquittal without making explicit financial claims or legal demands regarding the incident. The tribunal ultimately determined that the complainants lacked the necessary legal standing in this context and dismissed their appeal.

Schlagwörter

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Nötigung ( Art. 181 StGB ) Beschwerdelegitimation zivilrechtlicher Anspruch rechtlich geschütztes Interesse Stellung des Opfers fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft fehlende Aktivlegitimation des Aktionärs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on this procedural provision because the appellants lacked standing.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

This provision was applied to order the appellants to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_183/2015

Urteil vom 12. März 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

A.X.________ und B.X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg,

2. C.Y.________ und D.Y.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Giovanoli,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nötigung ( Art. 181 StGB ),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 10. Dezember 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. C.Y.________ und D.Y.________ wird vorgeworfen, A.X.________ am 3. März 2012 in Wallenried zur Unterzeichnung einer Verzichtserklärung für zwei Hunde genötigt zu haben, indem sie ihm bei einer entsprechenden Weigerung eine Klage auf Schadenersatz in Höhe von Fr. 5'000.-- in Aussicht stellten.

Der Polizeirichter des Seebezirks verurteilte die Beschuldigten am 6. November 2013 wegen Nötigung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.-- bzw. Fr. 10.--, mit einer Probezeit von vier Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 600.-- bzw. Fr. 200.--.

Am 10. Dezember 2014 hiess der Strafappellationshof am Kantonsgericht Freiburg die Berufung der Beschuldigten gut. Er hob das Urteil des Polizeirichters auf und sprach die Beschuldigten vom Vorwurf der Nötigung frei.

A.X.________ und B.X.________ wenden sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Offensichtlich streben sie eine Verurteilung der Beschuldigten an.

2. Nach Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, sofern er ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Bei der Privatklägerschaft wird in Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zusätzlich verlangt, dass der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor den Zivilgerichten durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR . Wenn die Beschuldigten freigesprochen werden, setzt dies voraus, dass die Privatklägerschaft, soweit zumutbar, ihre Zivilansprüche aus strafbarer Handlung im Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemacht hat.

Dem angefochtenen Entscheid ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer im kantonalen Strafverfahren gegen die Beschuldigten eine Zivilforderung geltend gemacht hätten. In ihrer Eingabe vor Bundesgericht führen sie denn auch aus, dass sie keine finanziellen Forderungen erheben (Beschwerde S. 1). Dass sie die Rückgabe der Hunde, um die es ihnen offenbar geht, im Strafverfahren adhäsisionsweise gefordert hätten, behaupten sie nicht. Folglich kann mangels Legitimation der Beschwerdeführer auf das Rechtsmittel im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.

3. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Den Beschwerdegegnern 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatten.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. März 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn