Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_183/2014 KI-generiert

SUVA Benefits Fraud Attempt Conviction Overturned on Lack of Objective Danger

Geschäftsnummer 6B_183/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around an individual who was previously convicted of fraud against two insurance companies following a traffic accident in 2005 that led to a declaration of work incapacity. Initially, a district court imposed a conditional fine, which was later partially overturned by the higher court, resulting in a conviction for attempted fraud against one of the companies only. The individual, asserting that they had not sufficiently informed the insurance authority about their work activities while deemed unfit for work, faced continued legal challenges, ultimately leading to a Supreme Court review of the attempted fraud verdict. The central legal question involved whether the defendant could be considered guilty of attempted fraud if their actual work capacity during the relevant period was not definitively established.

Legislator-Regeste

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Art. 58 Abs. 1 BGG, Art. 146 i.V.m, Art. 22 StGB, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 146 Rz; SUVA Benefits Fraud Attempt Conviction Overturned on Lack of Objective Danger: Initially, a district court imposed a conditional fine, which was later partially overturned by the higher court, resulting in a conviction for attempted fraud against one of the companies only. The individual, asserting that they had not sufficiently informed the insurance authority about their work activities while deemed unfit for work, faced continued legal challenges, ultimately leading to a Supreme Court review of the attempted fraud verdict. The central legal question involved whether the defendant could be considered guilty of attempted fraud if their actual work capacity during the relevant period was not definitively established.

Schlagwörter

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Versuchter Betrug Willkür, Strafzumessung Leistungsbetrug Versicherungsträger Haftung des Unfallversicherers Versuch im Strafrecht Betrug Arbeitsunfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 BGG

The decision to waive court costs (No. 2) implies the application of cost provisions, although Art. 71 BGG is often used concurrently with Art. 66 BGG when costs are not imposed; however, looking strictly at the dispositive, no explicit article here is mentioned, I will check the reasoning to see if Art. 66 BGG or Art. 71 BGG is mentioned in the context of costs waiver. Order No. 2 states 'Es werden keine Kosten erhoben', which relates to court costs (Gerichtskosten), typically governed by Art. 66 BGG or Art. 71 BGG. Since the reasoning (point 4) only explicitly mentions Art. 68 Abs. 1 BGG, and Order No. 2 does not explicitly cite an article, I must rely only on articles explicitly cited in the numbered orders. Order No. 2 does not cite any article.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Cited in the final order (No. 3) for ordering compensation to the appellant.

Art. 146 i.V.m. Art. 22 StGB

The appeal was granted, and the conviction for attempted fraud based on these provisions was overturned.

Art. 22 StGB

Cited in the preceding consideration (3.) as the legal basis for the analysis of impossible attempt, which proved to be the reason for overturning the conviction.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (28)

BGE 140 IV 150
Federal Supreme Court Reverses Fraud Conviction Based on Futile Attempt by Incapacitated Beneficiary
«…teil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (Beschwerde in Strafsachen) 6B_183/2014 vom 28. Oktober 2014 Regeste Betrug ( Art. 146 StGB ), untauglicher Versuch ( Art. 22 StGB ). Wer vollständig arbeitsun…»
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Attempted Severe Bodily Harm via Glass Throw and Stabbing Appeal
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«…sich selbst durch die Vornahme einer Vermögens- verfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen (Urteil 6B_183/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 3.2 mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 140 IV 150). Vermögensverfügung ist grundsätzlich jedes H…»
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«…ar nach objektivem Massstab, aber auf subjektiver Beurteilungsgrundlage festzustellen (vgl. zum Ganzen BGer 6B_183/2014 E. 3.4). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Wil- len ausführt. Vor…»
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«…conduire à leur refus (arrêts du Tribunal fédéral [6B\_183/2014](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=6B_183/2014) du 28 octobre 2014 consid. 3.3, non publié *in* ATF [140 IV 150](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?quer…»
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«…sich selbst durch die Vornahme einer Vermö- gensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen (Urteil 6B_183/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 3.2 mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 140 IV 150). Vermögensverfügung ist grundsätzlich jedes H…»
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«…tucieuse et l'erreur était propre, s'il avait été connu par l'Etat, à conduire à leur refus (arrêts du Tribunal fédéral 6B_183/2014 du 28 octobre 2014 consid. 3.3, non publié in ATF 140 IV 150 ; 6B_99/2015 du 27 novembre 2015 consid. 3.4). 2.3.4. Sur…»
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«…s Opfer trägt folglich zur eigenen Vermögensschädigung bei (BGE 135 IV 76 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 140 IV 150). 4.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt…»
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«…s Opfer trägt folglich zur eigenen Vermögensschädigung bei (BGE 135 IV 76 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 140 IV 150). 7.2 Um zu beurteilen, ob der Beschwerdegegner den Tatb…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_183/2014

Urteil vom 28. Oktober 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Denys, Oberholzer, Rüedi,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Versuchter Betrug; Willkür, Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 12. Dezember 2013.

Sachverhalt:

A. Das Bezirksgericht Lenzburg verurteilte X.________ am 19. Januar 2012 wegen Betrugs zulasten der A.________ Versicherungs-Gesellschaft AG und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zu einer bedingten Geldstrafe.

Das Obergericht des Kantons Aargau hiess die dagegen gerichtete Berufung am 16. August 2012 teilweise gut. Es sprach X.________ vom Vorwurf des Betrugs zulasten der A.________ Versicherungs-Gesellschaft AG frei und verurteilte ihn wegen Betrugs zum Nachteil der SUVA.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

X.________ war am 20. Dezember 2005 in einen Strassenverkehrsunfall verwickelt. Seither litt er an verschiedenen Beschwerden, weshalb ihm vom Arzt eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Ab Mitte April 2007 war er unentgeltlich für die B.________ AG tätig. X.________ klärte die SUVA nicht lückenlos über den Umfang dieser Tätigkeit auf.

B. Das Bundesgericht hiess die gegen das obergerichtliche Urteil gerichtete Beschwerde in Strafsachen von X.________ am 12. April 2013 teilweise gut. Es erwog, ein Schuldspruch wegen vollendeten Betrugs setze eine schädigende Vermögensdisposition des Getäuschten voraus. Im Sozialversicherungsrecht sei ein Vermögensschaden gegeben, wenn der Versicherte auf die ausbezahlten Leistungen keinen Anspruch habe. Unverständlich sei, weshalb die Vorinstanz zur Auffassung gelangt sei, die sozialversicherungsrechtliche Arbeitsfähigkeit sei nicht zu prüfen. Vorliegend gehe es offensichtlich um einen Grenzfall. Einerseits sei unklar, ob X.________ für die massgebende Zeit von April bis November 2007 im sozialversicherungsrechtlichen Sinne überhaupt arbeitsfähig gewesen sei. Andererseits könne ihm nicht vorgeworfen werden, er habe die SUVA und die Ärzte über seine wahren Fähigkeiten vollständig im Unklaren gelassen. Die vorinstanzliche Begründung, wonach von einer irrtumsbedingten Vermögensdisposition der SUVA auszugehen sei, halte vor Bundesrecht nicht Stand (Urteil 6B_646/2012).

C. Am 12. Dezember 2013 entschied das Obergericht erneut. Es hiess die Berufung von X.________ gegen das bezirksgerichtliche Urteil vom 19. Januar 2012 teilweise gut, sprach ihn vom Vorwurf des Betrugs zum Nachteil der A.________ Versicherungs-Gesellschaft AG frei und verurteilte ihn wegen versuchten Betrugs zum Nachteil der SUVA.

D. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, das obergerichtliche Urteil vom 12. Dezember 2013 sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.

E. Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichten auf eine Stellungnahme.

F. Das Bundesgericht hat das Urteil öffentlich beraten ( Art. 58 Abs. 1 BGG ).

Erwägungen:

1.

1.1. Die Vorinstanz spricht den Beschwerdeführer wegen versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 i.V.m. Art. 22 StGB zum Nachteil der SUVA schuldig. Es sei nicht zu erstellen, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht arbeitsfähig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch geglaubt, zumindest teilweise arbeitsfähig zu sein, und die SUVA über diesen Umstand täuschen wollen. Sein Verhalten sei darauf gerichtet gewesen, durch Verheimlichen von Tatsachen betreffend den Umfang seiner Arbeitstätigkeit bei der B.________ AG weiterhin Versicherungsleistungen von der SUVA zu beziehen. Es sei ihm bewusst gewesen, dass die Ausrichtung von Taggeld an die Arbeitsunfähigkeit geknüpft sei und der diesbezügliche medizinische Befund die wesentliche Entscheidgrundlage hierfür darstelle. Überdies habe er wissen oder davon ausgehen müssen, dass seine Täuschung für die Frage der Leistungserbringung der SUVA erheblich sei. Damit habe er in Bereicherungsabsicht eine die SUVA schädigende Vermögensdisposition in Kauf genommen. Sein Vorsatz habe sich folglich auf eine arglistige Täuschung, einen Irrtum, eine Vermögensdisposition sowie eine damit einhergehende Schädigung der SUVA erstreckt.

1.2. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 146 i.V.m. Art. 22 StGB geltend. Die Vorinstanz spreche ihn zu Unrecht wegen Betrugsversuchs schuldig. Sie übersehe, dass er den subjektiven Tatbestand nicht erfüllen könne, wenn und soweit nicht erstellt sei, dass er arbeitsfähig gewesen sei. Wer nicht arbeitsfähig sei, könne auch nicht versuchen, unrechtmässige Taggeldleistungen der SUVA zu beziehen. Der Vorsatz könne bezüglich einer persönlichen Eigenschaft wie der sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsfähigkeit nicht weiter gehen, als was objektiv erstellt sei.

2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Danach lässt sich vorliegend nicht erstellen, ob und dass der Beschwerdeführer für die massgebende Zeit von April bis November 2007 im sozialversicherungsrechtlichen Sinne überhaupt arbeitsfähig war. Folglich ist von seiner vollständigen sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Er konnte mithin gar keine unrechtmässigen Versicherungsleistungen der SUVA beziehen. Wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vorwirft, er habe fälschlicherweise geglaubt, zumindest teilweise arbeitsfähig zu sein, und habe die SUVA über diese Tatsache zwecks weiteren Leistungsbezugs arglistig täuschen wollen, indem er sie nicht vollständig über den wahren Umfang seiner Arbeitstätigkeit bei der B.________ AG aufklärte, legt sie ihm einen versuchten Betrug in Form des untauglichen Versuchs zur Last.

Zu prüfen ist, ob dieser Schuldspruch vor Bundesrecht standhält.

3.

3.1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, macht sich des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig.

3.2. Der Betrug zeichnet sich als "Beziehungsdelikt" dadurch aus, dass der Täter das Opfer durch motivierende Einwirkung dazu veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen. Das Opfer trägt folglich zur eigenen Vermögensschädigung bei. Der Betrug setzt eine arglistige Täuschung voraus. Arglist ist gegeben, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht, er also ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Sie scheidet aus, wenn das Opfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit bzw. durch ein Minimum an zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden und sich selbst dadurch folglich hätte schützen können (vgl. BGE 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl. 2010, § 15 N. 4 ff., MARC THOMMEN, Opfermitverantwortung beim Betrug, ZStrR 126/2008 17 ff., S. 19; siehe auch URSULA CASSANI, Der Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforderung, ZStrR 117/1999 152 ff., S. 154 f.; DUPUIS ET AL., Petit commentaire du Code pénal, 2012, Art. 146 Rz. 20).

3.3. Im Sozialversicherungsrecht ist ein Vermögensschaden gegeben, wenn der Versicherte auf die ausbezahlten Leistungen keinen Anspruch hatte. Fehlt es an einer irrtumsbedingten Vermögensverfügung, d.h. blieb die Täuschung erfolglos, macht sich der Täter unter Umständen dennoch wegen Betrugsversuchs strafbar, wenn sein Vorgehen arglistig war ( BGE 128 IV 18 E. 3b, s. a. Urteil 6B_201/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.2.4).

3.4. Der Versuch ist in Art. 22 StGB geregelt. Das Gesetz enthält hierfür keine eigentliche Definition. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Versuch vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären ( BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; 120 IV 199 E. 3e; siehe auch BGE 128 IV 18 E. 3b; 122 IV 246 E. 3). Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat (mindestens) begonnen haben. Das Vorliegen eines Versuchs ist danach zwar nach objektivem Massstab, aber auf subjektiver Beurteilungsgrundlage festzustellen.

3.5. Der untaugliche Versuch (délit impossible, reato impossible) ist eine Form des Versuchs. Ein solcher liegt vor, wenn die Tat entgegen der Vorstellung des Täters überhaupt nicht zur Vollendung der Tat führen kann. Der Sache nach handelt es sich beim untauglichen Versuch um einen Sachverhaltsirrtum zuungunsten des Täters. Nach seiner Vorstellung erfüllt er einen Tatbestand, in Wirklichkeit ist sein Verhalten aber harmlos ( BGE 124 IV 97 E. 2a; vgl. auch BGE 126 IV 53 E. 2b). Im alten Recht wurde der untaugliche Versuch in Art. 23 aStGB geregelt. Das geltende Recht subsumiert ihn unter die allgemeine Bestimmung von Art. 22 Abs. 1 StGB und erklärt ihn damit - wie den Versuch überhaupt - prinzipiell für strafbar. Damit kommt es im Grunde weder auf die Art noch den Grad der objektiven Untauglichkeit des Versuchs an. Entscheidend für die Strafbarkeit ist nur, dass der Täter in der Annahme handelt, den vorgestellten Sachverhalt verwirklichen zu können, auch wenn dies objektiv gar nicht möglich ist (vgl. WOLFGANG WOHLERS, Die Strafbarkeitsvoraussetzungen des StGB AT nach der Revision - Teil II, in: Tag/Hauri [Hrsg.], Die Revision des Strafgesetzbuches Allgemeiner Teil, 2006, S. 51 ff., S. 52). Nur für den Fall, dass der Täter grob unverständig handelt, sein Versuch mithin besonders dumm oder geradezu lächerlich ist, statuiert das Gesetz in Art. 22 Abs. 2 StGB Straflosigkeit (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1999 2009, Z iff. 212.5 und 212.51, S. 2010f.).

3.6. Nicht jedes Verhalten, das die Elemente des untauglichen Versuchs an sich erfüllt und damit nach Art. 22 Abs. 1 StGB grundsätzlich strafbar ist, stellt sich indessen auch als strafwürdiges und strafbedürftiges Unrecht dar. Die strafrechtliche Erfassung und Pönalisierung solchen Verhaltens macht keinen Sinn. Sie lässt sich auch nur schwer mit den Grundlagen des geltenden Tatstrafrechts vereinbaren. Es besteht deshalb das Bedürfnis nach einer tatbestandlichen Strafbarkeitseinschränkung des untauglichen Versuchs. Strafbar sollen untaugliche Verhaltensweisen daher grundsätzlich nur sein, wenn und soweit sie sich als ernstlicher Angriff auf die rechtlich geschützte Ordnung darstellen. Erforderlich ist damit - neben dem Deliktsverwirklichungswillen - eine minimale objektive Gefährlichkeit des Täterverhaltens (vgl. zum Ganzen STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Aufl. 2011, § 12 N. 17, N. 35 sowie N. 40 ff.; siehe zu den Theorien betreffend die [Einschränkung der] Versuchsstrafbarkeit für das deutsche Recht: CLAUS ROXIN, Strafrecht, Allgemeiner Teil, Band II, München 2003, Rz. 9 ff. und Rz. 51 ff.; HANS JOACHIM HIRSCH, Untauglicher Versuch und Tatstrafrecht, in: Festschrift für Claus Roxin, 2001, S. 711 ff., S. 724 ff.). Mangelt es einem Täterverhalten bei Kenntnis aller nachträglich bekannten Umstände im Zeitpunkt der Tat objektiv an einem ernsthaften Stör- und Gefährdungspotenzial und somit an einer objektiv minimalen Gefährlichkeit (Risiko), lässt sich weder ein Strafbedürfnis bejahen noch eine Strafsanktion rechtfertigen. In einem solchen Fall muss der Täter, auch wenn er nicht aus grobem Unverstand gehandelt hat, in analoger Anwendung von Art. 22 Abs. 2 StGB straflos bleiben. Dies mit der Begründung, dass ein objektiv ungefährlicher untauglicher Versuch - ebenso wie ein grob unverständiger Versuch - die Rechtsordnung nicht zu gefährden vermag (vgl. Botschaft, a.a.O., Ziff. 212.51, S. 2011 zum groben Unverstand).

3.7. Worin vorliegend der ernstliche Angriff auf die geschützte Rechtsordnung bestehen soll, ist nicht ersichtlich. Nach den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz war nicht zu erstellen, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum überhaupt sozialversicherungsrechtlich arbeitsfähig war. Damit ist in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" von dessen vollständiger sozialversicherungsrechtlicher Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer hatte damit unstreitig Anspruch auf die bezogenen Versicherungsleistungen. Über das Ausmass seiner Arbeitsunfähigkeit konnte er bei dieser Ausgangslage überhaupt nicht täuschen, schon gar nicht arglistig. Die Beurteilung seiner sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsunfähigfähigkeit ergab sich - vollkommen unabhängig von seinem Verhalten - aus objektiven Kriterien. Die SUVA irrte denn auch nicht. Sie machte sich keine unzutreffenden Vorstellungen über die Wirklichkeit. Das Verhalten des Beschwerdeführers, die SUVA nicht lückenlos über den wahren Umfang seiner Arbeitstätigkeit bei der B.________ AG aufzuklären, war mithin nicht ansatzweise kausal für ihre Vermögensdisposition. Der Beschwerdeführer erwirkte weder einen rechtswidrigen Vermögensvorteil noch erlitt die SUVA einen Vermögensschaden. Diese machte denn auch nicht geltend, die Versicherungsleistungen seien als Folge einer Täuschung zu Unrecht erfolgt. Sie stellte die Taggeldzahlungen per 18. Dezember 2007 vielmehr wegen mangelnder Adäquanz ein und kam selbst nach Einstellung der Taggelder bis im Jahr 2009 noch für Heilungskosten auf (vgl. Urteil 6B_646/2012 vom 12. April 2013 E. 2.5.1). Damit fehlt es vorliegend an der Voraussetzung einer objektiv minimal gefährlichen Täuschungshandlung. Es bestand zu keinem Zeitpunkt eine Rechtsgutsgefährdung. Die Vermögensinteressen der SUVA wurden durch das Verhalten des Beschwerdeführers nicht im Geringsten berührt. Was bleibt, ist dessen bloss subjektive Fehlvorstellung, die SUVA über die (in Wirklichkeit nicht existente) Arbeitsfähigkeit allenfalls arglistig zu täuschen. Das reicht mangels einer Unrechtsrelevanz nicht aus, eine Versuchsstrafbarkeit zu begründen. Eine Verurteilung wegen untauglichen Betrugsversuchs fällt deshalb ausser Betracht.

3.8. Die Rüge des Beschwerdeführers ist begründet. Seine Verurteilung wegen untauglichen Betrugsversuchs im Sinne von Art. 146 i.V.m. Art. 22 StGB hält vor Bundesrecht nicht stand. Damit erübrigt sich eine Behandlung der weiteren Vorbringen.

4. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Urteil ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen. Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. Dezember 2013 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- bezahlen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Oktober 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill