Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_183/2008 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Filing

Geschäftsnummer 6B_183/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal challenge to a decision made by a district court regarding cost implications following a judicial proceeding. The appellant submitted their appeal after the official deadline, which had been clearly communicated to them. Consequently, the court ruled that the appeal was inadmissible due to its late submission and determined that the appellant would be responsible for court-related costs.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Untimely Filing: The appellant submitted their appeal after the official deadline, which had been clearly communicated to them. Consequently, the court ruled that the appeal was inadmissible due to its late submission and determined that the appellant would be responsible for court-related costs.

Schlagwörter

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Gerichtliche Beurteilung der Kostenfolgen verspätete Einreichung gesetzliche Frist Eilvorabentscheidungsverfahren Rückzug des Rechtsbegehrens Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Verspätungsausschluss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_183/2008 /hum

Urteil vom 18. März 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Gerichtliche Beurteilung der Kostenfolgen,

Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Bülach, Einzelrichter in Strafsachen, vom 10. Dezember 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer gemäss Gerichtsurkunde am 14. Januar 2008 zugestellt. Die 30 Tage betragende Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG endete deshalb am 13. Februar 2008. Die Beschwerde wurde gemäss Poststempel erst am 13. März 2008 auf die Post gebracht. Sie ist folglich verspätet. Davon, dass die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid unvollständig und vage wäre (Beschwerde Ziff. 7), kann insbesondere in Bezug auf die Rechtsmittelfrist nicht die Rede sein. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Bülach, Einzelrichter in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn