Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_183/2007 KI-generiert

Defense Lawyer Compensation Reduction Appeal

Geschäftsnummer 6B_183/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case concerning procedural compensation and costs, an individual contested a decision regarding the compensation of an official defense attorney in relation to a penalty conversion procedure from a fine to imprisonment. The local justice department had granted the individual the right to legal representation at the state's expense, designating an attorney for that purpose. After the initial court denied their request to convert the penalty, a subsequent appeal led to a partial approval of the compensation, which the individual argued was unfair compared to private defense costs. The case subsequently went to the Federal Tribunal to address the legality of the compensation determination, including claims of unequal treatment between official and private defense attorneys.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 78 Abs. 1 BGG, Art. 81 BGG, Art. 9 BV, Art. 66 Abs. 1 BGG; Defense Lawyer Compensation Reduction Appeal: The local justice department had granted the individual the right to legal representation at the state's expense, designating an attorney for that purpose. After the initial court denied their request to convert the penalty, a subsequent appeal led to a partial approval of the compensation, which the individual argued was unfair compared to private defense costs. The case subsequently went to the Federal Tribunal to address the legality of the compensation determination, including claims of unequal treatment between official and private defense attorneys.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtsverbeiständung Herabsetzung der Busse Anwaltskosten Haftentschädigung amtliche Verteidigerentschädigung Ernennungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal ordered the appellant to bear the federal court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_183/2007 /bri

Urteil vom 5. September 2007

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Zünd, Mathys,

Gerichtsschreiber Borner.

Parteien

G.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Frei,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Verfahrensentschädigung und Kosten,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 7. Februar 2007.

Sachverhalt:

A. Das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen bewilligte am 31. März 2006 in einem Verfahren, in welchem eine Busse von Fr. 4'000.-- in drei Monate Haft umgewandelt werden sollte, ein Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung. Es bestimmte G.________ als amtlichen Rechtsbeistand.

B. Das Kreisgericht St. Gallen wies am 17. August 2006 den Antrag auf Umwandlung der Busse in Haft ab und entschädigte den amtlichen Verteidiger, der eine Kostennote über Fr. 5'017.35 eingereicht hatte, mit Fr. 2'014.25 (inkl. Barauslagen und MWSt).

Das Kantonsgericht St. Gallen hiess am 7. Februar 2007 eine Kostenbeschwerde von G.________ teilweise gut und setzte die Entschädigung für das Bussenumwandlungsverfahren auf Fr. 3'021.40 fest.

C. G.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) in Kraft getreten. Der angefochtene Entscheid erging nach dem 1. Januar 2007. Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist hier deshalb das Bundesgerichtsgesetz anwendbar.

2. Dem Verfahren, ob die Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung rechtmässig bemessen wurde, liegt ein Strafurteil (Anwendung des Strafgesetzbuches) zugrunde. Es handelt sich folglich um eine Strafsache im Sinne von Art. 78 Abs. 1 BGG .

Da der Entscheid des Kantonsgerichts im Kanton letztinstanzlich ist und der Beschwerdeführer vor Vorinstanz Parteistellung hatte, sind auch die Eintretensvoraussetzungen der Art. 80 Abs. 1 und Art. 81 BGG erfüllt.

Auf die im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde in Strafsachen ist somit grundsätzlich einzutreten.

3. Das Anwaltsgesetz des Kantons St. Gallen (AnwG; sGS 963.70) bestimmt in Art. 31:

- Das Honorar bemisst sich nach Art und Umfang der Bemühungen, nach der Schwierigkeit des Falles und nach dem Streitwert (Abs. 1).

- Das Honorar nach Abs. 1 dieser Bestimmung wird bei unentgeltlicher Prozessführung oder amtlicher Verteidigung um einen Fünftel herabgesetzt (Abs. 3).

Gestützt auf letztere Bestimmung kürzte die Vorinstanz den Honoraranspruch des Beschwerdeführers um 20 %.

3.1 Dieser macht geltend, die vorinstanzliche Praxis führe dazu, dass bei vollständigem Obsiegen ein privater Verteidiger vom Staat grundsätzlich 100 % seiner Kosten ersetzt erhalte, ein amtlicher in derselben Situation aber nur 80 %. Für diese Ungleichbehandlung seien keine sachlichen Gründe ersichtlich, was eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 BV darstelle. Zwischen einem amtlichen und privaten Verteidiger bestehe kein qualitativer Unterschied und auch die öffentliche Aufgabe, die ein amtlicher Verteidiger erfülle, rechtfertige eine Honorarkürzung nicht. Sein Entschädigungsanspruch basiere bei einem vollständigen Obsiegen nicht auf der amtlichen Verteidigung als solcher, sondern darauf, dass die verteidigte Person zu Unrecht angeklagt worden sei und eines Verteidigers bedurfte. Folgerichtig sei diesem für den erzielten Freispruch die gleiche Entschädigung zuzusprechen, wie sie einem privaten Verteidiger in derselben Situation unstreitig zustünde.

3.2 Private und amtliche Verteidiger sind in der Regel gleich qualifiziert. Es ist auch davon auszugehen, dass sie ihre Arbeit gewissenhaft verrichten. Vergleicht man lediglich die Qualifikation und den Arbeitseinsatz eines privaten und eines amtlichen Verteidigers, dürfte nach der Logik des Beschwerdeführers das Honorar eines amtlichen Rechtsbeistands auch nicht gekürzt werden, wenn sein Mandant im Verfahren vollständig unterliegt, weil er auch bei einem solchen Verfahrensausgang eine vollwertige Leistung erbracht hat. Dass die niedrigere Entschädigung amtlicher Verteidiger vor der Verfassung nicht standhalte, rügt der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich. In BGE 132 I 201 wird ausführlich dargelegt, wie sich die Entschädigung für amtliche Verteidigung in den Kantonen entwickelt hat und welche Minimalansätze die kantonalen Regelungen erfüllen müssen, damit sie der Bundesverfassung gerecht werden.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der amtliche Verteidiger bei einem vollständigen Obsiegen nicht zu entschädigen, weil die verteidigte Person zu Unrecht angeklagt worden ist, sondern weil er eines Verteidigers bedurfte. Im gegenteiligen Fall des Unterliegens ist er nämlich ebenfalls zu entschädigen, obwohl sein Mandant zu Recht angeklagt worden ist. Rechtsgrundlage für die Entschädigung ist in beiden Fällen das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen dem Kanton und dem von ihm ernannten amtlichen Verteidiger. Inwiefern dieses öffentlich-rechtliche Verhältnis in ein privates zwischen dem amtlichen Verteidiger und dessen Mandanten umgewandelt werden könnte, sobald dieser obsiegt, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.

Weil aber diese beiden Rechtsverhältnisse nicht vergleichbar sind, ist die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den Gleichheitssatz verletzt, unbegründet.

4. Der Beschwerdeführer verweist auf BGE 121 I 113 , um seine Verfassungsrügen zu stützen. Da er sich mit der vorinstanzlichen Begründung - die sich ausdrücklich zu diesem Entscheid äussert und darlegt, dass die Rechtslage im Kanton St. Gallen eine andere ist - nicht auseinandersetzt, ist darauf nicht einzutreten.

Unbehelflich ist aus den nämlichen Gründen der Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5P.421/2000 vom 10. Januar 2001. Ohne substantierte Auseinandersetzung mit dem massgebenden kantonalen Recht lässt sich eine Verfassungsrüge nicht begründen.

Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen Art. 9 und 29 Abs. 3 BV rügt, genügt ein Hinweis auf BGE 132 I 201 .

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Folglich hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde in Strafsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. September 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: