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6B_182/2026 KI-generiert

Inadmissibility of criminal appeal filed prematurely against an orally communicated appellate judgment prior to written notification.

Geschäftsnummer 6B_182/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the criminal appeal as premature and inadmissible, ruling in favor of the prosecuting authority by upholding the procedural requirement that a federal appeal must be filed within thirty days of the notification of the full written judgment rather than against a merely orally communicated decision. The dispute arose from a criminal proceeding concerning theft and other offenses in which the appellant challenged an appellate court judgment issued on March 5, 2026, before its written reasoning was available. The decisive legal basis was Article 100 paragraph 1 in conjunction with Article 108 of the Federal Supreme Court Act, governing appeal time limits and the summary dismissal of premature filings.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG; Inadmissibility of criminal appeal filed prematurely against an orally communicated appellate judgment prior to written notification: Der Beschwerdeführer erhebt mit Eingabe vom 6. März 2026 Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 5. März 2026. Das fragliche Urteil wurde indessen lediglich mündlich eröffnet und enthält noch keine durch das Bundesgericht überprüfbare Begründung. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist eine Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Die vorliegend eingereichte Beschwerde erweist sich damit als verfrüht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden kann.

Schlagwörter

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Diebstahl usw Nichteintreten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_182/2026

Urteil vom 9. März 2026

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Diebstahl usw.; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 5. März 2026 (SST.2025.138).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdeführer erhebt mit Eingabe vom 6. März 2026 Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 5. März 2026. Das fragliche Urteil wurde indessen lediglich mündlich eröffnet und enthält noch keine durch das Bundesgericht überprüfbare Begründung. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist eine Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Die vorliegend eingereichte Beschwerde erweist sich damit als verfrüht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden kann.

2.

Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. März 2026

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: von Felten

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill