Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_182/2018 KI-generiert

Complainant's Standing to Appeal Dismissal of Criminal Proceedings Regarding Undelivered Mail

Geschäftsnummer 6B_182/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual lodged a criminal complaint against unknown persons, claiming that a registered letter handed to the Swiss Post was not processed and was instead placed back in their mailbox. The public prosecutor's office of Basel-Landschaft decided not to pursue the matter further, citing a lack of criminal relevance. The complainant's appeal to the cantonal court of Basel-Landschaft was dismissed. Subsequently, the individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking an order that the prosecutor initiate proceedings. The main issue at hand was whether the prior decision negatively impacted any civil claims, which the complainant failed to demonstrate. The tribunal found the individual non-eligible to appeal as no civil claims were shown to be affected by the prior decisions, leading to a non-admittance of the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 321ter StGB, Art. 321 StGB, Art. 179 StGB, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant's Standing to Appeal Dismissal of Criminal Proceedings Regarding Undelivered Mail: The public prosecutor's office of Basel-Landschaft decided not to pursue the matter further, citing a lack of criminal relevance. The complainant's appeal to the cantonal court of Basel-Landschaft was dismissed. Subsequently, the individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking an order that the prosecutor initiate proceedings. The main issue at hand was whether the prior decision negatively impacted any civil claims, which the complainant failed to demonstrate. The tribunal found the individual non-eligible to appeal as no civil claims were shown to be affected by the prior decisions, leading to a non-admittance of the complaint.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten Beschwerdelegitimation mangelhafte Postzustellung Einreichung einer Strafanzeige Zivilstandsregister Genugtuung Befriedigung der Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted based on this procedural provision concerning inadmissibility.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This article determines that the appellant must bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_182/2018

Urteil vom 8. November 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Rüedi, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roman Baumann Lorant,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 2. Januar 2018 (470 17 225).

Erwägungen:

1. A.________ erstattete a m 15. September 2017Strafanzeige gegen Unbekannt. Er machte geltend, ein der Schweizerischen Post übergebener eingeschriebener Brief sei nicht bearbeitet und wenige Tage danach in seinem eigenen Briefkasten deponiert worden. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft verfügte am 25. Oktober 2017 mangels strafrechtlicher Relevanz des beanzeigten Sachverhalts die Nichtanhandnahme. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die Beschwerde von A.________ am 2. Januar 2018 ab.

2. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Verfahren anhand zu nehmen.

3. Die Privatklägerschaft ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn sie vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Sie hat vor Bundesgericht darzulegen, dass die Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind und unter Vorbehalt klarer, zweifelsfreier Fälle insbesondere zu erläutern, weshalb und inwiefern sich der angefochtene Entscheid im Ergebnis und aufgrund der Begründung negativ auf welche Zivilansprüche auswirken kann ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge Anforderungen, andernfalls es auf die Beschwerde nicht eintritt ( BGE 141 IV 1 E. 1.1).

4. Der Beschwerdeführer begründet nicht, dass und inwieweit sich der angefochtene Entscheid auf welche Zivilansprüche auswirken könnte. Dies ist auch nicht ohne Weiteres aus den Akten oder den vorinstanzlich angerufenen Straftatbeständen ersichtlich. Art. 321ter StGB (Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses) schützt zwar in Anlehnung an Art. 321 StGB (Verletzung des Berufsgeheimnisses) auch die Privatsphäre (NIKLAUS OBERHOLZER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. N. 2 zu Art. 321ter StGB und N. 1 zu Art. 321 StGB ). Der Beschwerdeführer macht aber keinerlei Ansprüche, etwa auf Schadenersatz oder Genugtuung, geltend. Er verlangt vielmehr "die Bestrafung für alle in Frage kommenden Delikte", zeigt aber nicht auf, inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf Zivilforderungen auswirken kann. Der Beschwerdeführer ist daher nicht zur Beschwerde legitimiert (vgl. Urteil 6B_118/2015 vom 16. Juli 2015 E. 2.3 f. mit Hinweisen). Formelle Rügen, zu deren Vorbringen er unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen), erhebt er nicht. Entgegen seiner Behauptung verneint die Vorinstanz im Rahmen von Art. 179 StGB (Verletzung des Schriftgeheimnisses) nicht sein Antragsrecht als solches (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG), sondern sie erwägt, die Strafanzeige genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht, da keine Verletzung des Schriftgeheimnisses geltend gemacht worden sei. Die Rüge ist materieller Natur. Gleiches gilt für die in diesem Zusammenhang behauptete Verletzung von Treu und Glauben.

5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 800.--.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. November 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Rüedi

Der Gerichtsschreiber: Matt