Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_182/2007 KI-generiert

Traffic Violation Revision Appeal Dismissal

Geschäftsnummer 6B_182/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a traffic rule violation contested by the appellant, who sought a revision of a decision made by the first instance court. The appellate court rejected the appeal, asserting that new witness testimony presented by the appellant could not alter the outcome regarding the alleged misconduct. The appellant failed to address the key issue regarding the impact of the new evidence, leading to the dismissal of the complaint with costs imposed on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Traffic Violation Revision Appeal Dismissal: The appellate court rejected the appeal, asserting that new witness testimony presented by the appellant could not alter the outcome regarding the alleged misconduct. The appellant failed to address the key issue regarding the impact of the new evidence, leading to the dismissal of the complaint with costs imposed on the appellant.

Schlagwörter

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Verkehrsregelverletzung Revision eines Entscheids Verletzung der Verkehrsregeln Zeugenaussage Einrede der Verfassungswidrigkeit Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Vertragsverletzungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used because the President decided not to enter into the appeal as the criticism was exclusively appellatory.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_182/2007 /bri

Urteil vom 14. Juni 2007

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern.

Gegenstand

Verkehrsregelverletzung; Revision,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 11. April 2007.

Das Präsidium zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Luzern wies mit Entscheid vom 11. April 2007 einen Rekurs gegen einen Revisionsentscheid der ersten Instanz zur Hauptsache mit der Begründung ab, die neu vorgebrachte Zeugenbescheinigung vermöge daran, dass sich der Beschwerdeführer fehlverhalten habe, nichts zu ändern (vgl. angefochtenen Entscheid S. 6 E. 4.4). Der Beschwerdeführer äussert sich zur einzig interessierenden Frage, ob die neue Zeugenbescheinigung am Ergebnis etwas zu ändern vermöchte, nicht. Seine ausschliesslich appellatorische Kritik ist unzulässig. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Präsidium:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juni 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: