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6B_181/2026 KI-generiert

6B_181/2026 · Bundesgericht

Geschäftsnummer 6B_181/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erhebt Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 14. Januar 2026. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; 6B_181/2026 · Bundesgericht: Nachdem sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen worden war, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. April 2026 Frist bis spätestens zum 4. Mai 2026 und mit Verfügung vom 11. Mai 2026 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 22. Mai 2026 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu bezahlen, unter der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG).

Schlagwörter

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Landesverweisung Nichteintreten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_181/2026

Urteil vom 3. Juni 2026

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kenad Melunovic,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Landesverweisung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 14. Januar 2026 (SST.2025.177).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1.

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erhebt Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 14. Januar 2026.

2.

Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).

3.

Nachdem sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen worden war, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. April 2026 Frist bis spätestens zum 4. Mai 2026 und mit Verfügung vom 11. Mai 2026 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 22. Mai 2026 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu bezahlen, unter der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG).

Beide mittels Gerichtsurkunden versandten Verfügungen konnten zugestellt werden. Da der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4.

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2026

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: von Felten

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill