Driving Without Visual Aids Appeal Refusal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDriving Without Visual Aids Appeal Refusal The appellant, previously fined CHF 150 by a penal order for driving without the required visual aids, sought revision of a cantonal court decision from June 1, 2022, which had upheld the rejection of his late appeal against the penal order. The Cantonal Court dismissed the appellant's revision request on January 21, 2025, because judgments on appeals are not subject to revision. The Federal Supreme Court refused to hear the appellant's subsequent appeal, ruling that his submission failed to meet the justification requirements of Art. 42 para. 2 BGG, as he challenged the merits of the previous, non-appealable decision of June 1, 2022, rather than demonstrating how the rejection of the revision request from January 21, 2025, violated federal law.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Driving Without Visual Aids Appeal Refusal: The Cantonal Court dismissed the appellant's revision request on January 21, 2025, because judgments on appeals are not subject to revision. The Federal Supreme Court refused to hear the appellant's subsequent appeal, ruling that his submission failed to meet the justification requirements of Art. 42 para. 2 BGG, as he challenged the merits of the previous, non-appealable decision of June 1, 2022, rather than demonstrating how the rejection of the revision request from January 21, 2025, violated federal law.
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KI-generiertThe appeal was not admitted due to insufficient substantiation, applying this specific procedural provision.
This article establishes the requirement for substantiation, which was found to be lacking, leading to the non-admission under Art. 108 BGG.
The court imposed court costs on the appellant based on this provision.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_181/2025
Urteil vom 23. April 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt,
Postfach, 1950 Sitten 2,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Revision (Gültigkeit der Einsprache gegen Strafbefehl); Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 21. Januar 2025 (P2 24 94).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1. Die Regionalpolizei Leuk-Leukerbad stellte bei einer Verkehrskontrolle vom 28. Juli 2021 fest, dass der Beschwerdeführer entgegen der Auflage im Führerausweis keine Sehhilfe trug und verzeigte ihn bei der Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt des Kantons Wallis. Diese erliess am 13. August 2021 einen Strafbefehl und büsste den Beschwerdeführer mit Fr. 150.--. Auf die am 13. September 2021 gegen den Strafbefehl erhobene Einsprache trat das Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron am 25. November 2021 infolge Verspätung nicht ein. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Wallis am 1. Juni 2022 ab. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht am 17. August 2022 nicht ein (6B_828/2022).
Auf das Gesuch vom 23. November 2024 um Revision der Verfügung vom 1. Juni 2022 trat das Kantonsgericht Wallis am 21. Januar 2025 nicht ein. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht.
2. Gemäss
Art. 42 Abs. 1 BGG
haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (
Art. 42 Abs. 2 BGG
). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür bestehen qualifizierte Begründungsanforderungen (
Art. 106 Abs. 2 BGG
).
3. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Februar 2025 erfüllt diese Begründungsanforderungen nicht. Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Verfahrens ist einzig der kantonal letztinstanzliche Entscheid (
Art. 80 Abs. 1 BGG
), d.h. die Verfügung des Kantonsgerichts vom 21. Januar 2025. Da sich diese ausschliesslich mit dem Gesichtspunkt der Revisionsfähigkeit von Beschwerdeentscheiden befasst, kann auch vor Bundesgericht nur diese Frage Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Damit befasst sich der Beschwerdeführer allerdings nicht im Ansatz. Stattdessen nimmt er in seiner Beschwerde Bezug auf die materielle Seite der Angelegenheit und ficht die Verfügung vom 1. Juni 2022, welche nicht Anfechtungsobjekt bildet, erneut an. Dass und weshalb die Verfügung vom 21. Januar 2025 bundesrechtswidrig sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde folglich nicht. Diese genügt den Begründungsanforderungen nach
Art. 42 Abs. 2 BGG
offensichtlich nicht, weshalb darauf mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach
Art. 108 BGG
nicht einzutreten ist.
4. Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten aufzuerlegen (
Art. 66 Abs. 1 BGG
).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. April 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill