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6B_180/2026 KI-generiert

Dismissal of criminal appeal against conviction for insult and coercion due to insufficient substantiation under the Federal Supreme Court Act

Geschäftsnummer 6B_180/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the criminal appeal against a cantonal judgment that had convicted the appellant of multiple counts of insult and coercion, leaving the underlying convictions and conditional monetary penalties intact as the appellant prevailed in nothing. The appellant challenged the upper court's decision alleging violations of the right to be heard, the right to reply, procedural fairness, and constitutional guarantees regarding the assessment of evidence and unanticipated legal reasoning. The Court applied the statutory grounds and strict substantiation requirements of Articles 42 odst. 2, 80 odst. 1, 95, 106 odst. 2, and 108 of the Federal Supreme Court Act (BGG), ruling that the appeal failed to provide a targeted critique of the contested rulings and improperly relied on generalized assertions, references to cantonal briefs, and mere appellate-style argumentation.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG; Dismissal of criminal appeal against conviction for insult and coercion due to insufficient substantiation under the Federal Supreme Court Act: Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, das kantonsgerichtliche Urteil sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung unter Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie unter Beachtung von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Kostenund Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahren seien im Lichte des neu zu fällenden Entscheids neu festzusetzen. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens seien dem Kanton Luzern aufzuerlegen.

Schlagwörter

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Mehrfache Beschimpfung, Nötigung rechtliches Gehör, Verfahrensfairness

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_180/2026

Urteil vom 1. Mai 2026

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrfache Beschimpfung, Nötigung; rechtliches Gehör, Verfahrensfairness; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 31. Oktober 2025 (4M 25 3).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1.

Das Kantonsgericht Luzern stellte am 31. Oktober 2025 die teilweise Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Kriens vom 30. September 2024 fest. Es sprach den Beschwerdeführer schuldig der mehrfachen Beschimpfung und der Nötigung und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 80.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren und mit einer Busse von Fr. 400.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage). Zudem regelte es die Kostenund Entschädigungsfolgen.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, das kantonsgerichtliche Urteil sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung unter Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie unter Beachtung von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Kostenund Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahren seien im Lichte des neu zu fällenden Entscheids neu festzusetzen. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens seien dem Kanton Luzern aufzuerlegen.

2.

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern muss mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweis). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, wogegen der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; 141 V 416 E. 4; je mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6).

3.

Dass und inwiefern das Urteil des Kantonsgerichts Luzern willkürlich, verfassungsund/oder sonst wie bundesrechtswidrig sein könnte, lässt sich der Beschwerde nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise entnehmen. Der Beschwerdeführer unterlässt es, anhand einer gezielten Auseinandersetzung mit den tragenden Urteilserwägungen aufzuzeigen, inwiefern Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt sein soll. Seine Beschwerde erschöpft sich stattdessen in der Anrufung von vermeintlich verletzten Verfassungsund Konventionsbestimmungen und der Auflistung von angeblichen Verfahrensmängeln, die er anhand seiner eigenen Sicht auf die Sachund Rechtslage pauschal begründet. Im Einzenlen rügt er das rechtliche Gehör, das "unbedingte Replikrecht" sowie die Anforderungen an ein kontradiktorisches und transparentes Verfahren als verletzt. Er habe "zu neuen tragenden Entscheidgrundlagen" nicht Stellung nehmen und "entlastende Beweismittel" sowie "zentrale Kontextumstände in eine ausgewogene Gesamtwürdigung" nicht einbringen können. Zur Begründung seiner Rügen verweist er vornehmlich auf das Verhandlungsprotokoll vom 30. September 2025 und/oder auf Rechtsschriften im kantonalen Verfahren, was den Begründungsanforderungen von vornherein nicht genügt (vgl. vorstehend E. 2). Abgesehen davon vermag er auch nicht im Ansatz darzutun, inwiefern von einer Verletzung welchen Replikrechts bzw. weshalb von einer allfällig überraschenden Rechtsanwendung durch die Vorinstanz und einer damit einhergehenden Verletzung seiner Mitwirkungsrechte auszugehen wäre. Die Beschwerde genügt den strengen Begründungsanforderungen nicht. Blosse Behauptungen vermögen keine Verfassungsverletzungen zu begründen. Insgesamt verkennt der Beschwerdeführer bei seiner Kritik nicht nur, dass das Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren ausschliesslich das Urteil der Vorinstanz ist (Art. 80 Abs. 1 BGG), sondern darüber hinaus auch, dass er vor Bundesgericht nicht einfach frei plädieren kann, wie er es in einem Appellationsverfahren tun könnte. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz, die auf die entscheidrelevanten Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen ist, fehlt. Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Mai 2026

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: von Felten

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill