Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_180/2021 KI-generiert

Defendant v. State (Timeliness of Appeal)

Geschäftsnummer 6B_180/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a man who was issued a penal order by the Public Prosecutor's Office of the Canton of Solothurn on October 20, 2020, for a serious traffic violation, resulting in a fine and a conditional prison sentence with a probation period extension. He filed an objection to this order on November 20, but it was deemed late. Consequently, the Court of Bucheggberg-Wasseramt did not proceed, and the Cantonal Court of Solothurn dismissed his appeal against this decision on January 28, 2021. Subsequently, his application for appeal or restitution submitted on February 5, 2021, was forwarded to the Swiss Federal Tribunal, but it was unclear whether it was intended as a criminal complaint or a request for restitution of deadline, ultimately leading to a non-proceeding determination by the Tribunal on procedural grounds.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 94 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Defendant v. State (Timeliness of Appeal): He filed an objection to this order on November 20, but it was deemed late. Consequently, the Court of Bucheggberg-Wasseramt did not proceed, and the Cantonal Court of Solothurn dismissed his appeal against this decision on January 28, 2021. Subsequently, his application for appeal or restitution submitted on February 5, 2021, was forwarded to the Swiss Federal Tribunal, but it was unclear whether it was intended as a criminal complaint or a request for restitution of deadline, ultimately leading to a non-proceeding determination by the Tribunal on procedural grounds.

Schlagwörter

KI-generiert
Verspätete Einsprache gegen Strafbefehl Nichteintreten Strafanzeige Verletzung der Verkehrsregeln gesetzliche Frist ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung sachliche Unzuständigkeit ersuchter Staat

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The Tribunal decided not to enter into the appeal based on this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided to waive the imposition of costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_180/2021

Urteil vom 10. März 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verspätete Einsprache gegen Strafbefehl; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 28. Januar 2021 (BKBES.2020.166).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn erliess am 20. Oktober 2020 einen Strafbefehl, mit dem sie den Beschwerdeführer wegen grober Verkehrsregelverletzung zu einer Geldstrafe und einer Busse (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verurteilte. Der bedingt gewährte Strafvollzug aus einem Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 10. Juli 2020 wurde nicht widerrufen und die Probezeit um ein Jahr verlängert. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 20. November 2020 (Poststempel 21. November 2020) Einsprache. Die Staatsanwaltschaft leitete diese Einsprache am 30. November 2020 zur Gültigkeitsprüfung an das Gerichtspräsidium von Bucheggberg-Wasseramt weiter, welches darauf infolge Verspätung am 11. Dezember 2020 nicht eintrat. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn am 28. Januar 2021 ab.

Das Obergericht hat die als "Berufung/Unterlassungsklage/Wiederherstellung des Verfahrens" bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Februar 2021 an das Bundesgericht weitergeleitet.

2. Es ist unklar, ob es sich bei der Eingabe vom 5. Februar 2021 um eine Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG oder ein Fristwiederherstellungsgesuch im Sinne von Art. 94 StPO handelt. Die Frage kann offen bleiben, weil auf die Eingabe so oder anders nicht eingetreten werden kann. Als Beschwerde genügte die fragliche Eingabe den Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer befasst sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Folglich ergibt sich daraus nicht, dass und inwiefern die Vorinstanz mit dem Beschluss vom 28. Januar 2021 Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Für ein allfälliges Fristwiederherstellungsgesuch nach Art. 94 StPO wäre das Bundesgericht erstinstanzlich nicht zuständig.

3. Auf die Eingabe vom 5. Februar 2021 ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Eingabe vom 5. Februar 2021 wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. März 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill