Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_180/2015 KI-generiert

Possession and Distribution of Child Pornography

Geschäftsnummer 6B_180/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A person was accused of producing, distributing, and possessing child pornography, involving a significant quantity of images and videos depicting minors in sexual contexts. Following a search of their residence, authorities found over 148,000 images and 1,600 videos, which included explicit content as well as non-explicit but suggestive depictions of minors. Initially, this individual was convicted in a lower court and sentenced to community service and a fine. On appeal, the conviction was largely upheld, although some specific charges were dismissed. The accused subsequently filed a further complaint challenging certain aspects of the conviction, specifically regarding images not obtained through peer-to-peer networks, seeking their return. The matter involved intricate legal considerations regarding the definition of child pornography and the nature of the portrayed material.

Legislator-Regeste

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Art. 197 Ziff. 3bis aStGB, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 95 BGG; Possession and Distribution of Child Pornography: Following a search of their residence, authorities found over 148,000 images and 1,600 videos, which included explicit content as well as non-explicit but suggestive depictions of minors. Initially, this individual was convicted in a lower court and sentenced to community service and a fine. On appeal, the conviction was largely upheld, although some specific charges were dismissed. The accused subsequently filed a further complaint challenging certain aspects of the conviction, specifically regarding images not obtained through peer-to-peer networks, seeking their return. The matter involved intricate legal considerations regarding the definition of child pornography and the nature of the portrayed material.

Schlagwörter

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Pornografie Besitz von Kinderpornografie Schuldschein sexuelle Handlungen strafrechtliche Verantwortlichkeit von Minderjährigen Cyber-Verbrechen Strafbarkeit der Medien

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive for ordering the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (27)

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Appellate Court Upholds Acquittal in Child Pornography Case Over Lack of Explicit Detail
«…), was unabhängig davon gilt, ob die Fotos später zur sexuellen Erregung verwendet werden (BGE 133 IV 64 E. 6.1.2; BGer 6B_180/2015 vom 18.02.2016 E. 3.1.2). 2.2.2 Vorliegend beinhalten die angeklagten Chatnachrichten Behauptungen von sexuellen…»
SST.2024.13 (2025-01-13) · ag
Acquittal on Sexual Assault and Most Pornography Charges, Conviction for Possession of Child Pornography
«…heinen, wobei an die Sexualbezogenheit der Aufnahmen hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_180/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.3.1). Strafbar ist auch der Versuch (Art. 22 StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, n…»
36490 (2024-10-16) · nw
Sexual Abuse Conviction Upheld with Sentencing Reduction
«…22│62 deshalb nicht auf ein blosses Sexualobjekt reduziert (BGE 131 IV 64 E. 11.2; Urteil des Bun- desgerichts 6B_180/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.1.2). Im Einzelfall können Nacktaufnahmen von Kindern auch ohne besondere Betonung des Ge- n…»
7B_250/2022 (2024-02-21)
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«…wirkt hat (z.B. Schnappschüsse am Strand oder in der Badeanstalt; BGE 133 IV 31 E. 6.1.2; 131 IV 64 E. 11.2; Urteil 6B_180/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). Entscheidend bei der Beurteilung ist der Gesamteindruck ( BGE 131 IV…»
SST.2023.115 (2023-11-07) · ag
Defendant Acquitted of Distribution, Convicted of Possession of Child Pornography
«…zw. teilweise nackter Kinder ist nicht leichthin und nur in unzweideutigen Fällen zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 6B_180/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.3.1 mit Hinweisen). 6.3. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 197 Abs. 4 StGB Vorsatz, wobe…»
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«…st sich dem Kantonsgericht nicht. Damit nahm er in Kauf, kinderpornografi- sches Material herunterzuladen. Im Entscheid 6B_180/2015 beanstandete das Bundesgericht nicht, dass die Vorinstanz bei Suchbegriffen wie "Teenager" an- nahm, dass der Beschuldi…»
SST.2022.196 (2023-09-28) · ag
«…er» vor sexueller Ausbeutung, Gewalt und erniedrigender bzw. menschen- unwürdiger Behandlung (Urteil des Bundesgerichts 6B_180/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.1.2). Der Beschuldigte hat am 17. Februar 2020 auf resp. mit seinem Mobiltelefon iPhone XS f…»
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P/1383/2021 (2023-05-08) · ge
«…raison de la pose, de la représentation, de l'angle de vue, du cadrage ou d'autres éléments (arrêt du Tribunal fédéral 6B_180/2015 du 18 février 2016 consid. 3.3.1.). L'art. 197 CP ne fait pas de différence entre pornographie réelle et virtuelle. Pe…»
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«…ornografische Seiten zu gelan- gen (Urteile des Bundesgerichts 6B_997/2018 vom 25. Februar 2019 E. 1.2.2; 6B_180/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.3.3; 5B_557/2015 vom 28. Januar 2016 E. 3). Dem Beschuldigten war klar, dass es sich d…»
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«…. Das sexuelle Verhalten wird dadurch vergröbert und aufdringlich in den Vordergrund gerückt (Urteil des Bundesgerichts 6B_180/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.1.1; BGE 133 IV 31 E. 6.1.1). Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB verbieten die sogenannte harte Porno…»
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«…er" vor sexueller Ausbeutung, Gewalt und erniedrigender bzw. men- schenunwürdiger Behandlung (Urteil des Bundesgerichts 6B_180/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.1.2.; BGE 131 IV 16 E. 1.2., mit weiteren Hinweisen). Unter Berücksichtigung dieses weit gefa…»
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«…t die (sekundären) Geschlechtsteile stehen, mithin Kopf und Füsse der Mädchen teilweise gar nicht zu sehen sind (Urteil 6B_180/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.3.2). 5.2.2. Soweit der Beschwerdeführer 2 seinen Überlegungen einen vom angefochtenen Urtei…»
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«…als ein blosses Sexualobjekt erscheint, über das nach Belieben verfügt werden kann (BGE 133 IV 31 E. 6.1.1; BGer-Urteil 6B_180/2015 vom 28. Februar 2016 E. 3.1.1). 3.2.2 Pornografie mit Minderjährigen stellt harte Pornografie dar, die abgesehen von d…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_180/2015

Urteil vom 18. Februar 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,

Gerichtsschreiber M. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Pornografie,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 12. November 2014.

Sachverhalt:

A. X.________ wird vorgeworfen, er habe mehrfach Bildaufnahmen, die sexuelle Handlungen mit Kindern zum Inhalt hätten, hergestellt, zugänglich gemacht und besessen. Anlässlich einer Hausdurchsuchung am 25. Mai 2012 seien über 148'000 Bild- und 1'600 Videodateien gefunden worden, auf welchen Kinder - in der Regel Mädchen - im Teenageralter mit teilweise oder ganz entblösstem Körper zu sehen seien. Nebst Darstellungen von sexuellen Handlungen an sich selbst oder mit erwachsenen Personen würden sich darunter auch viele Bilder und Videoaufzeichnungen befinden, welche offensichtlich noch nicht geschlechtsreife Mädchen beim Posieren zeigten. Die Bilder und Videos habe X.________ vorwiegend mit Hilfe von "Peer-to-Peer-Software" (Tauschbörsen) sowie über Webseiten auf seinen Computer heruntergeladen und auf diversen Datenträgern abgespeichert. Weiter seien bei ihm 20 Videokassetten sichergestellt worden, auf welchen sich Aufnahmen von (halb-) nackten Kindern beim Spielen am Strand befänden. Daraus habe X.________ verschiedene Standbilder angefertigt, welche einzig der Befriedigung seiner sexuellen Lust respektive seiner erotischen Phantasien gedient hätten.

B. Das Bezirksgericht Willisau verurteilte X.________ am 12. Dezember 2013 wegen mehrfacher Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 und Art. 197 Ziff. 3bis aStGB zu 400 Stunden gemeinnütziger Arbeit, unter Aufschub des Vollzugs, sowie zu einer Busse von Fr. 700.--. Es ordnete die Einziehung und Vernichtung der bei X.________ beschlagnahmten Datenträger und IT-Speichermedien an.

Auf Berufung von X.________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hin bestätigte das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 12. November 2014 die erstinstanzlichen Schuldsprüche grundsätzlich, sprach X.________ indes hinsichtlich 80 Bilder, eines Videos und dreier Filmsequenzen vom Vorwurf der Herstellung bzw. des Besitzes pornografischer Erzeugnisse frei. Es bestätigte die vom erstinstanzlichen Gericht verhängte Strafe sowie die Einziehung und Vernichtung sämtlicher bei X.________ beschlagnahmter Datenträger und IT-Speichermedien.

C. X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen sinngemäss, er sei hinsichtlich der Bilder und Videos, die nicht über eine Tauschbörse heruntergeladen worden seien, freizusprechen. Die in diesem Zusammenhang eingezogenen Datenträger und IT-Speichermedien seien ihm herauszugeben.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer akzeptierte die erstinstanzliche Verurteilung hinsichtlich der Bilder und Videos, die er mittels "Peer-to-Peer-Software" heruntergeladen hatte, sowie die angeordnete Einziehung und Vernichtung der dabei verwendeten Datenträger und IT-Speichermedien. Aufgrund der beschränkten Berufung bildete einzig seine Verurteilung hinsichtlich der Bilder und Videos, die nicht über eine Tauschbörse heruntergeladen worden sind, Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids. Die Vorinstanz beurteilte lediglich 72 mutmasslich aus dem Internet heruntergeladene Bilddateien und drei vom Beschwerdeführer selbst erstellte Videoaufnahmen sowie 46 daraus stammende Standbilder. Soweit der Beschwerdeführer sich in seiner Beschwerde ans Bundesgericht zum nicht angefochtenen Teil des erstinstanzlichen Urteils äussert und der Staatsanwaltschaft mangelndes technisches Verständnis vorwirft sowie vorsätzliches Handeln abstreitet, ist darauf nicht einzutreten, da der kantonale Instanzenzug nicht ausgeschöpft wurde (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG ). Gleiches gilt für die in diesem Zusammenhang angebrachte Kritik an der Anklage sowie den beantragten Beizug eines Sachverständigen.

Nicht einzugehen ist sodann auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 14. November 2015. Dieses wurde nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht und ist daher unbeachtlich (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG ; BGE 138 II 217 E. 2.5 S. 221).

2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist ( BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen), oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Wird die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) gerügt, gelten qualifizierte Anforderungen an die Begründung (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. 106 Abs. 2 BGG). Anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids ist darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232 ; 138 I 225 E. 3.2 S. 228; je mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer kritisiert die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung verschiedentlich sinngemäss als willkürlich, ohne jedoch eine eigentliche Willkürrüge zu erheben. Soweit er den vorinstanzlichen Erwägungen lediglich seine Sicht der Dinge gegenüberstellt, genügt dies den Rügeanforderungen im bundesgerichtlichen Verfahren nicht. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn er behauptet, auf den von ihm aufgenommenen Videos und den daraus stammenden Standbildern seien keine nackten Kinder zu sehen oder es gebe kein Bild, welches eine weibliche Person im Kindesalter mit einer erwachsenen männlichen Person beim Geschlechtsverkehr zeige. Weiter sind auch keine Anhaltspunkte für eine willkürliche Aktenzusammenstellung ersichtlich. Die Kritik des Beschwerdeführers ist rein appellatorischer Natur. Darauf ist nicht einzutreten.

3.

3.1. Nach Art. 197 aStGB macht sich strafbar, wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet (Ziff. 1). Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder mit Tieren, menschlichen Ausscheidungen oder Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Ziff. 3). Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder Tieren oder sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonstwie beschafft oder besitzt (Ziff. 3bis).

3.1.1. Der Begriff der Pornografie setzt einerseits voraus, dass die Darstellungen oder Darbietungen objektiv betrachtet darauf ausgelegt sind, den Konsumenten sexuell aufzureizen. Andererseits ist erforderlich, dass die Sexualität so stark aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen herausgetrennt wird, dass die jeweilige Person als ein blosses Sexualobjekt erscheint, über das nach Belieben verfügt werden kann. Das sexuelle Verhalten wird dadurch vergröbert und aufdringlich in den Vordergrund gerückt ( BGE 133 IV 31 E. 6.1.1 S. 34 mit Hinweisen).

3.1.2. Das Verbot der harten Pornografie gemäss Art. 197 Ziff. 3 aStGB bezweckt neben der ungestörten Entwicklung Jugendlicher (vgl. Art. 197 Ziff. 1 und 2 aStGB; BGE 131 IV 64 E. 10.1.2 S. 67 ff. mit Hinweisen) zusätzlich den Schutz von Erwachsenen vor der korrumpierenden Wirkung solcher Erzeugnisse und damit mittelbar die Bewahrung potenzieller "Darsteller" vor sexueller Ausbeutung, Gewalt und erniedrigender bzw. menschenunwürdiger Behandlung. Ein Werk ist schon als kinderpornografisch zu betrachten, wenn daraus erkennbar ist, dass seine vorsätzliche Herstellung in der Schweiz nach Art. 187 StGB strafbar wäre. Nach der Rechtsprechung ist nicht ausgeschlossen, dass Nacktaufnahmen von Kindern auch ohne besondere Betonung des Genitalbereichs als pornografisch qualifiziert werden können. In jedem Fall erfüllt derjenige den Tatbestand der harten Pornografie gemäss Art. 197 Ziff. 3 aStGB, welcher das Kind mit entblösstem Genitalbereich in einer nach den Umständen objektiv aufreizenden Stellung posieren lässt und fotografiert, unabhängig davon, ob er dabei selbst sexuelle Regungen verspürt oder das Kind die sexuelle Bedeutung der Handlung erkennt. Von vornherein als nicht pornografisch sind hingegen Fotos des nackten kindlichen Körpers zu betrachten, denen in keiner Weise entnommen werden kann, dass der Täter bei der Herstellung auf die Kinder eingewirkt hat (z.B. Schnappschüsse am Strand oder in der Badeanstalt). Dies muss unabhängig davon gelten, ob die Fotos später zur sexuellen Erregung verwendet werden ( BGE 133 IV 31 E. 6.1.2 S. 34 f. mit Hinweisen).

3.2.

3.2.1. Die Vorinstanz erwägt unter Hinweis auf zwei Meinungen in der Literatur, aus dem Zweck von Art. 197 Ziff. 3 aStGB ergebe sich, dass Personen unter 16 Jahren vor jeder sexuellen Ausbeutung und jedem sexuellen Missbrauch zu schützen seien. Deshalb sei auch deren Darstellung in sexueller Pose strafbar, egal ob die Personen dabei nackt, halbnackt oder teilweise nackt seien. Das Augenmerk sei primär auf die sexualbezogene Pose, die Darstellung, den Blickwinkel und den Ausschnitt der Aufnahme zu richten, und nicht vorrangig auf die Frage der teilweisen oder vollständigen Entblössung. Auch die Aufnahme eines nicht entblössten Geschlechtsteils könne durch die Art der Aufnahme als sexualbezogen und ausserhalb des sozial akzeptierten Rahmens liegend erscheinen. Bei der Darstellung halbnackter bzw. teilweise nackter Kinder seien indes höhere Anforderungen an die sich aus den erwähnten anderen Elementen ergebende Sexualbezogenheit der Aufnahme zu stellen als bei im Genitalbereich oder vollständig entkleideten Kindern. Reine Schnappschüsse eines nackten, halbnackten oder teilweise nackten Kindes ohne Sexualbezug und ohne Absicht der Aufreizung des Betrachters, entsprechende Familienferienaufnahmen an einem Nacktstrand oder unbefangene Aufnahmen in Unterwäsche-, Badebekleidungs- oder Ferienkatalogen seien demnach nicht strafbar.

Voraussetzung der Strafbarkeit einer Aufnahme sei nicht zwingend, dass auf die dargestellte Person direkt eingewirkt werde, beispielsweise durch Anweisungen wie sie zu posieren habe. Vielmehr könne sich ein strafrelevantes (indirektes) Einwirken auf die dargestellte Person bzw. die Darstellung auch aus der Art der Aufnahme und der Wahl des Blickwinkels, des Ausschnitts oder des Zooms ergeben, wenn die Aufnahme klarerweise der sexuellen Erregung des Betrachters dienen soll. Eine solche Aufnahme könne nicht als Schnappschuss gelten. Die Sexualbezogenheit einer Aufnahme könne selbst dann gegeben sein, wenn das aufgenommene Kind davon nichts wisse oder deren sexuelle Bedeutung nicht erkenne. Jede Darstellung, die die Kinderpornografie oder den sonstigen Missbrauch von Kindern in irgendeiner Weise fördern könne, indem sie entsprechend veranlagte Personen aufreize, sei als strafbar einzustufen. Deshalb komme es nicht auf das tatsächliche Alter der dargestellten Personen an, sondern auf die effektive und konkrete Wirkung der Darstellung beim Betrachter. Auch Aufnahmen von Personen über 16 Jahren, die körperlich kindlich erschienen oder die bewusst als kindlich dargestellt würden, sei es durch die Art des Posierens oder der allgemeinen Darstellung wie etwa des Hintergrunds und der Umgebung, die Bekleidung, die vollständige Intimrasur oder das Schminken usw., könnten aufgrund des beim Betrachter erweckten Eindrucks und mit Blick auf den Schutzzweck der Norm strafbar sein.

3.2.2. Ausgehend von diesem Verständnis der Kinderpornografie führt die Vorinstanz aus, die auf drei Videos festgehaltenen Aufnahmen am Strand der Côte d'Azur aus den Jahren 1991 und 1992 zeigten mehrheitlich (halb-) nackte Kinder beim Spielen und Baden am Strand. Der Beschwerdeführer habe über längere Zeit hinweg gezielt sexualbezogene Ausschnitte der teilweise oder ganz nackten Mädchen aufgenommen, diese mit Blickwinkel und Kameraausschnitt auf die Geschlechtsteile respektive die Brüste geradezu filmisch verfolgt, ohne dass die Aufnahmen in irgendeinen Bezug nicht sexueller Natur eingebettet wären. Der Blick des Betrachters werde direkt auf die heranwachsenden Brüste oder die Schamgegend gelenkt, womit diese besonders betont und die Mädchen auf Sexualobjekte reduziert würden. Im Gesamtkontext bezweckten die Aufnahmen eindeutig die sexuelle Stimulation des Betrachters. Dies gelte auch für die stark herangezoomte Filmaufnahme eines knienden Mädchens im Badekleid, da sich diese über längere Zeit durchgehend auf Brust und Intimbereich richte und den Kopf und die Füsse nicht erfasse. Ausgenommen jene Bildsequenzen, in denen die Kinder in einer Gruppe oder von Weitem und ohne Betonung der Geschlechtsteile in eigentlichen Strand- und Spielszenen aufgenommen worden sind, sowie die Aufnahmen bekleideter Erwachsener, qualifiziert die Vorinstanz die Aufnahmen als pornografisch.

Zum selben Schluss gelangt sie hinsichtlich neun der aus den Videos angefertigten 46 Standbilder. Zwar sei der sexuelle Bezug der Darstellungen nicht derart offensichtlich wie bei den anderen zu beurteilenden Bildern (jene, die der Beschwerdeführer mutmasslich aus dem Internet herunterlud). Auffallend sei jedoch, wie Ausschnitte gezielt eingesetzt worden seien. Die Mädchen seien grösstenteils ohne oder nur mit teilweiser Abbildung des Kopfes dargestellt, und der Blick des Betrachters werde direkt auf die heranwachsenden Brüste gelenkt. Die Mädchen würden so letztendlich auf Sexualobjekte reduziert. Es handle sich dabei nicht um Ferienschnappschüsse. Zwar sei nicht auf die abgebildeten Kinder eingewirkt worden wie bei "Posing-Bildern", da diese mehrheitlich ohne ihr Wissen und ohne ihr aktives Zutun aufgenommen worden seien. Durch das sexualbetonte Filmen und das ebenso gezielte Erstellen der Standbilder habe der Beschwerdeführer indes auf die Darstellung und indirekt auch auf die abgebildeten Mädchen eingewirkt. Die Aufnahmen könnten im Gesamteindruck nicht anders verstanden werden, als dass sie bezweckten, den Betrachter sexuell zu stimulieren. Da auf einem der neun Bilder nicht zweifelsfrei ersichtlich sei, dass es sich bei der abgebildeten Person um ein Kind handle, sieht die Vorinstanz den objektiven Tatbestand von Art. 197 Ziff. 3bis aStGB bei acht der total 46 Bilder als erfüllt an. Bei den restlichen Aufnahmen sei der Sexualbezug losgelöst von den anderen Bildern bzw. Filmsequenzen demgegenüber nicht klar genug gegeben.

Hinsichtlich der mutmasslich aus dem Internet heruntergeladenen 72 Bilder erwägt die Vorinstanz, es handle sich dabei mehrheitlich um "Posing-Bilder". Die aufgenommenen Personen seien überwiegend in einer objektiv klar aufreizenden, posierenden Stellung fotografiert worden. Die meisten Aufnahmen betonten die primären oder sekundären Geschlechtsteile durch Gesten, Körperhaltung, Blickwinkel oder Ausschnitt, zu einem grossen Teil auch mit offensichtlicher Zurschaustellung des Genitalbereichs. Damit werde die Sexualität aufdringlich in den Vordergrund gerückt, ohne dass die Bilder in irgendeinen Bezug nicht sexueller Natur eingebettet wären. Die Aufnahmen zielten darauf ab, den Betrachter zu erregen und es sei in klar erkennbarer Weise auf die abgebildeten Personen eingewirkt worden. Die Vorinstanz geht aufgrund des nicht feststehenden Alters der aufgenommenen Personen bei 38 Bildern zu Gunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass es sich dabei nicht um Kinder handelt. Bei weiteren Aufnahmen sieht sie die Sexualbezogenheit der Posen als nicht genügend eindeutig an. Insgesamt stuft sie 30 Bilder als kinderpornografisch ein.

3.3.

3.3.1. Die Vorinstanz gibt die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Begriff der Pornografie korrekt wieder. Wie sie zutreffend ausführt, können im Einzelfall Nacktaufnahmen von Kindern auch ohne besondere Betonung des Genitalbereichs als pornografisch erscheinen ( BGE 133 IV 31 E. 6.1.2 S. 34 f. mit Hinweisen). Entscheidend ist der Gesamteindruck ( BGE 131 IV 64 E. 10.1.1 S. 67 mit Hinweisen). Sind die Darstellungen objektiv betrachtet darauf ausgelegt, den Konsumenten sexuell aufzureizen und ist die Sexualität so stark aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen herausgetrennt, dass die jeweilige Person als ein blosses Sexualobjekt erscheint, ist die Aufnahme eines nackten Kindes als pornografisch einzustufen ( BGE 133 IV 31 E. 6.1.1 S. 34 mit Hinweisen).

Dabei ist nicht zwingend erforderlich, dass direkt auf das Kind eingewirkt wird im Sinne eines eigentlichen Posierenlassens. Denn das Verbot der Kinderpornografie bezweckt nebst der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen auch den Schutz von Erwachsenen vor der korrumpierenden Wirkung pornografischer Bilder von Kindern ( BGE 131 IV 16 E. 1.2 S. 19; 128 IV 25 E. 3a S. 28 mit Hinweisen). Eine solche kann sich indes nicht nur aus gestellten Aufnahmen ergeben. Auch heimlich aufgenommene Bilder von nackten Kindern können korrumpierend wirken.

Nicht unter den Straftatbestand der Kinderpornografie fallen jedoch blosse Schnappschüsse von Szenen des alltäglichen Lebens, beispielsweise nackter Kinder am Strand oder in der Badeanstalt. Als Massstab zur Abgrenzung von straflosen Schnappschüssen und verbotener Pornografie kann die Sozialadäquanz dienen. Sind die Bilder ausserhalb des sozial üblichen und akzeptierten Rahmens anzusiedeln und lassen diese keine andere Interpretation zu, als dass sie der sexuellen Erregung pädosexuell veranlagter Personen dienen sollen, handelt es sich um verbotene kinderpornografische Darstellungen (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, Wann sind Fotos nackter Kinder pornografisch?, ZBJV 138 (2002) S. 356 f., 357;

STEFANIA SUTER-ZÜRCHER, Die Strafbarkeit der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 StGB , Diss. Zürich 2003, S. 85). Kinderpornografischen Charakter aufweisen können demnach nicht nur Aufnahmen vollständig nackter Kinder, sondern auch solche teilweise nackter Personen im Kindesalter, soweit die Bilder aufgrund von Pose, Darstellung, Blickwinkel, Ausschnitt oder weiterer Elemente eindeutig sexualbezogen und sozial inadäquat erscheinen. Dabei sind allerdings deutlich höhere Anforderungen an die sich aus den erwähnten anderen Elementen ergebende Sexualbezogenheit der Aufnahme zu stellen als bei im Genitalbereich oder vollständig entkleideten Kindern.

Der pornografische Charakter von Darstellungen halbnackter bzw. teilweise nackter Kinder ist nicht leichthin und nur in unzweideutigen Fällen zu bejahen.

3.3.2. Vorliegend filmte der Beschwerdeführer verschiedene nackte respektive vorwiegend halbnackte Mädchen am Strand. Im Mittelpunkt der Aufnahmen stehen die (sekundären) Geschlechtsteile der aufgenommenen Personen, Kopf und Füsse der Mädchen sind teilweise gar nicht zu sehen. Die Brüste und teilweise die Schamgegend werden klar sexualbezogen dargestellt, ohne dass die Bilder in irgendeinen Bezug nicht sexueller Natur eingebettet wären. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, handelt es sich dabei nicht um blosse Ferienschnappschüsse. Vielmehr ist aufgrund von Kameraführung und -ausschnitt klar ersichtlich, dass die Aufnahmen einzig der sexuellen Stimulation des Betrachters dienen sollen. Die aufgenommenen Mädchen werden so auf blosse Sexualobjekte reduziert. Die Aufnahmen sind demnach als pornografisch im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 aStGB zu qualifizieren.

Bezüglich der anderen, mutmasslich aus dem Internet stammenden Bilder, hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass bei diesen Aufnahmen zweifellos auf die dargestellten Personen eingewirkt wurde. Diese posieren in eindeutig sexualbezogener, aufreizender Stellung mit klarer Betonung der primären oder sekundären Geschlechtsteile. Teilweise wird der Genitalbereich offensichtlich zur Schau gestellt. Es handelt sich nicht um Aufnahmen natürlicher Situationen. Die Sexualität wird aufdringlich in den Vordergrund gerückt. Die Bilder zielen offensichtlich darauf ab, den Betrachter sexuell zu erregen. Die abgebildeten Mädchen erscheinen aufgrund der Darstellung als blosse Sexualobjekte. Die Aufnahmen sind deshalb mit der Vorinstanz als pornografisch im vorstehend dargelegten Sinne einzustufen.

3.3.3. Der Beschwerdeführer rügt die Auffassung der Vorinstanz, wonach auch Aufnahmen von Personen über 16 Jahren, die körperlich kindlich erschienen oder die bewusst als kindlich dargestellt würden, aufgrund des beim Betrachter erweckten Eindrucks mit Blick auf den Schutzzweck der Norm strafbar sein könnten. Wie es sich damit verhält, kann vorliegend offengelassen werden. Die Vorinstanz würdigt die fraglichen Bilder einzeln und sorgfältig. Sie verurteilt den Beschwerdeführer nur für jene Aufnahmen, die ihrer Ansicht nach zweifelsfrei Personen unter 16 Jahren zeigen. Dass sie dabei in Willkür verfallen wäre, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Soweit seine Beschwerde diesbezüglich überhaupt den qualifizierten Begründungsanforderungen genügt (vgl. vorne E. 2), ist sie unbegründet. Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer bestreitet, eventualvorsätzlich gehandelt zu haben. Er räumt selbst ein, Suchbegriffe wie "Lolita", "Teenager" und "13Year" verwendet zu haben. Wenn die Vorinstanz gestützt darauf annimmt, der Beschwerdeführer habe in Kauf genommen, auch kinderpornografische Bilder herunterzuladen, ist dies nicht zu beanstanden.

3.3.4. Unbegründet ist schliesslich das sinngemässe Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach keine gesetzliche Grundlage für seine Verurteilung bestehe. Der in Art. 1 StGB und Art. 7 EMRK verankerte Grundsatz "nulla poena sine lege" verlangt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Strassburger Organe, dass Strafnormen genügend bestimmt sind. Der Bürger muss sich danach richten und die Folgen seines Verhaltens mit einem vernünftigen Grad an Gewissheit voraussehen können. Dabei ist nicht erforderlich, dass bereits der Wortlaut des Gesetzes absolute Klarheit bringt. Es ist vielmehr ausreichend, wenn die genaue Bedeutung einer Strafnorm erst der einschlägigen Gerichtspraxis entnommen werden kann, solange das Ergebnis der Auslegung noch mit dem Sinn der Norm vereinbar und für den Laien vernünftigerweise voraussehbar ist. Art. 197 aStGB genügt diesen Anforderungen, weshalb von einer Verletzung des Grundsatzes "nulla poena sine lege" nicht gesprochen werden kann (Urteil 6P.122/2004 vom 8. März 2005 E. 10.1.1 mit Hinweisen, nicht publiziert in BGE 131 IV 64 ).

4. Die Vorinstanz erwägt zutreffend, es liege weder ein Sachverhaltsirrtum noch ein Irrtum über die Rechtswidrigkeit vor. Sie legt korrekt dar, die fraglichen Bilder seien hinsichtlich Alter der dargestellten Personen und sexuellem Bezug dermassen klar, dass kein Irrtum über den Inhalt der Abbildungen denkbar sei. Gemäss den vorinstanzlichen - vom Beschwerdeführer nicht angefochtenen - Feststellungen war ihm bewusst, dass er sich in einem verbotenen oder zumindest äusserst fragwürdigen Bereich bewegte und es bezüglich Strafbarkeit von derartigen Aufnahmen Abgrenzungsfragen gibt. Ein Irrtum über die Rechtswidrigkeit liegt sodann nicht schon vor, wenn der Täter sein Verhalten nicht für strafbar hält, sondern nur, wenn er meint, überhaupt kein Unrecht zu tun (Urteil 6B_64/2014 vom 26. Juni 2014 E. 2.3.2 mit Hinweis; vgl. zum Ganzen: BGE 129 IV 238 E. 3).

5. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers wird nicht klar, ob er die vorinstanzliche Strafzumessung beanstandet. Seiner Kritik legt er indes eigene sachverhaltliche Annahmen zugrunde, ohne dass er den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt in einer den qualifizierten Begründungsanforderungen genügenden Weise als willkürlich rügt (vgl. vorne E. 2). Darauf ist folglich ohnehin nicht einzugehen. Der Beschwerdeführer geht bei seinen Ausführungen überdies offensichtlich davon aus, sich mehrheitlich nicht strafrechtlich relevant verhalten zu haben. Da es beim vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt, gehen seine Vorbringen auch in dieser Hinsicht an der Sache vorbei.

Nicht einzutreten ist schliesslich auf den unter der Prämisse eines teilweisen Freispruchs gestellten Antrag des Beschwerdeführers, wonach ihm verschiedene der eingezogenen Computer und Speichermedien herauszugeben seien. Aufgrund der Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs ergibt sich, dass sich auf allen Datenträgern verbotenes pornografisches Material befindet und diese zu Recht eingezogen wurden.

6. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Februar 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: M. Widmer