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6B_180/2014 KI-generiert

Claimant's Appeal Dismissed for Failure to Pay Security Deposit and Inform Court of Absence

Geschäftsnummer 6B_180/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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*Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern* , Postfach 3439, 6002 Luzern, Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 23. Dezember 2013.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Claimant's Appeal Dismissed for Failure to Pay Security Deposit and Inform Court of Absence: Abteilung, vom 23. Dezember 2013.

Schlagwörter

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unbezahlte Mietkaution Strafanzeige formelle Verfahrenseinstellung ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung materielle Überprüfung Räumungsbefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entered upon based on this procedural provision because the appeal did not meet the requirements of the law.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was rejected based on this provision.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The financial situation of the appellant was taken into account when determining the amount of the judicial costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the judicial costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2} 6B_180/2014

Urteil vom 3. März 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

1. *Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern* , Postfach 3439, 6002 Luzern,

2. Y.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einstellungsverfügung (falsche Anschuldigung), Nichtleistung der Sicherheitsleistung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 23. Dezember 2013.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

In einem Beschwerdeverfahren gegen die Einstellung einer Strafuntersuchung verlangte die Vorinstanz vom Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 eine Sicherheitsleistung. Der Beschwerdeführer holte die Verfügung nicht ab. Nachdem die Sicherheitsleistung nicht einging, trat die Vorinstanz am 23. Dezember 2013 auf das Rechtsmittel nicht ein.

Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht geltend, er habe sich vom 9. Dezember 2013 bis 12. Februar 2014 nicht in der Schweiz aufgehalten. Das Vorbringen geht an der Sache vorbei, denn es vermag nicht zu erklären, aus welchem Grund er eine Verfügung nicht abholte, die ihm eine Woche vor seiner angeblichen Abwesenheit zugestellt wurde. Im Übrigen war er verpflichtet, die Vorinstanz auf seine bevorstehende Abwesenheit aufmerksam zu machen. Dass er dies getan hätte, behauptet er nicht. Inwieweit der angefochtene Entscheid bei der gegebenen Sachlage das Recht verletzen sollte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Insoweit genügt sie den Anforderungen von

Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG

abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (

Art. 65 Abs. 2 BGG ). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. März 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn