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6B_180/2007 KI-generiert

Complainant v. Cantonal Court (Standing to Appeal Fraud Complaint)

Geschäftsnummer 6B_180/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual appealed to the Federal Tribunal against a decision by the Bernese Court of Appeal, which had dismissed their complaint regarding non-admittance of their report of attempted fraud and malicious property damage against another individual. The appellant argued that they had a legal standing to challenge the dismissal, but the Tribunal clarified that only specific parties have the right to appeal such decisions, stating that the appellant lacked a legally protected interest in reversing the prior ruling. Furthermore, the Tribunal found the request for free legal assistance was baseless due to the apparent hopelessness of the claims, thus imposing legal costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 81 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 30 StGB, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 BGG; Complainant v. Cantonal Court (Standing to Appeal Fraud Complaint): The appellant argued that they had a legal standing to challenge the dismissal, but the Tribunal clarified that only specific parties have the right to appeal such decisions, stating that the appellant lacked a legally protected interest in reversing the prior ruling. Furthermore, the Tribunal found the request for free legal assistance was baseless due to the apparent hopelessness of the claims, thus imposing legal costs on the appellant.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Strafanzeige Betrug rechtlich geschütztes Interesse Rechtsvorschlag ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to reject the appeal without further examination because the submission did not meet the requirements of Art. 106 Abs. 2 BGG regarding cost challenges.

Art. 64 BGG

Used to deny the request for free legal aid because the requests seemed hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_180/2007 /rom

Urteil vom 1. Juni 2007

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand

Nichteintretensbeschluss (Betrug, arglistige Vermögensschädigung),

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 30. März 2007.

Das Präsidium zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe an das Bundesstrafgericht in Bellinzona gerichtet. Zuständig ist jedoch, wie sich auch aus der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids ergibt, das Bundesgericht in Lausanne.

2. Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass auf seine Anzeige gegen eine andere Person wegen (versuchten) Betruges sowie arglistiger Vermögensschädigung nicht eingetreten und ein Rekurs dagegen mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 30. März 2007 abgewiesen worden ist. Im Gegensatz zu seiner Auffassung (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. II) ist nicht "jeder" legitimiert, gegen eine Einstellung Beschwerde zu führen. Die Voraussetzungen dazu ergeben sich aus Art. 81 BGG . Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG kommt nicht zum Zug, weil es dem Beschwerdeführer nicht um das Strafantragsrecht im Sinne von Art. 30 StGB als solches geht. Der Umstand, dass er die Verurteilung im Zusammenhang mit einem Verwaltungsverfahren "benötigt", stellt kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne des Gesetzes an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids dar. Und soweit er sich gegen die Kostenauflage wendet bzw. eine Rechtsverweigerung behauptet (Beschwerde S. 5), genügt die Eingabe den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren von vornherein als aussichtslos erschienen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Präsidium:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons Bern und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juni 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: