Applicant v. State (Non-entry of Appeal: Refusal of Second Fine Extension)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who was convicted in 2011 for driving under the influence and fined, with an alternative prison sentence if the fine was unpaid. The individual requested extensions for payment multiple times due to financial difficulties, claiming reliance on social assistance, but failed to provide adequate supporting documentation. Despite previous extensions being granted, further requests were denied by the authorities. The case escalated to the Federal Tribunal after the individual sought judicial review of decisions made regarding the enforcement of the sentence and additional payment extensions. Ultimately, the higher court decided not to entertain the complaint based on insufficient grounds presented by the individual.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Applicant v. State (Non-entry of Appeal: Refusal of Second Fine Extension): The individual requested extensions for payment multiple times due to financial difficulties, claiming reliance on social assistance, but failed to provide adequate supporting documentation. Despite previous extensions being granted, further requests were denied by the authorities. The case escalated to the Federal Tribunal after the individual sought judicial review of decisions made regarding the enforcement of the sentence and additional payment extensions. Ultimately, the higher court decided not to entertain the complaint based on insufficient grounds presented by the individual.
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KI-generiertThe appeal was not processed ("nicht einzutreten") because the grounds cited by the appellant in the appeal brief were deemed unsubstantiated, as mentioned in the reasoning pertaining to the immediate inability to review the merits.
The court imposed the court costs on the appellant as the appeal was not granted entry.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_18/2015
Urteil vom 7. Januar 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn , Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ersatzfreiheitsstrafe; Verlängerung der Zahlungsfrist,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 17. November 2014.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn verurteilte den Beschwerdeführer am 5. Juli 2011 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand zu einer Busse von Fr. 600.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen. Der Strafbefehl ist rechtskräftig.
Am 11. Dezember 2012 wurde die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet. Am 10. Januar 2013 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Fristverlängerung für die Zahlung der Busse. Mit Nachentscheid vom 21. Januar 2013 hiess die Staatsanwaltschaft das Gesuch gut. Sie verlängerte die Frist zur Zahlung der Busse um 12 Monate.
Am 13. Februar 2014 erhielt der Beschwerdeführer einen Strafantrittsbefehl, weil er die Busse nach wie vor nicht bezahlt hatte. Er ersuchte erneut um Fristverlängerung. Am 14. März 2014 teilte ihm der Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Solothurn mit, die Möglichkeit einer zweiten Verlängerung stehe ihm nicht zu. Er müsse die Busse bis Ende März 2014 bezahlen oder die Strafe antreten.
Am 21. März 2014 ersuchte der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft um Überprüfung des Strafantrittsbefehls und um eine Verlängerung der Zahlungsfrist um 24 Monate. Er machte geltend, er könne die Busse nicht bezahlen, da er von der Sozialhilfe abhängig sei. Entsprechende Belege reichte er allerdings nicht ein. Die Staatsanwaltschaft wies das Gesuch am 29. April 2014 ab.
Am 28. Juli 2014 wies auch der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt ein Gesuch des Beschwerdeführers um Sistierung des Vollzugs und Verlängerung der Zahlungsfrist ab. Auf Berufung des Beschwerdeführers wies das Obergericht des Kantons Solothurn das Gesuch am 17. November 2014 ebenfalls ab.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Offensichtlich geht es ihm um eine Sistierung des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe und um eine Verlängerung der Zahlungsfrist für die Busse.
2. Die Vorinstanz kommt in rechtlicher Hinsicht zum Schluss, nachdem dem Beschwerdeführer bereits mit Nachentscheid vom 21. Januar 2013 die Frist zur Bezahlung der Busse verlängert worden sei, komme eine zweite Verlängerung nicht mehr in Betracht (Urteil S. 4/5 E. 3 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerdeschrift vom 6. Januar 2015 auf die handschriftlichen Notizen, die er auf dem beigelegten angefochtenen Entscheid angebracht hat. Zur oben erwähnten Erwägung der Vorinstanz merkt der Beschwerdeführer nur an, da er von den Behörden um Fr. 160'000.-- betrogen worden sei, wisse er nicht, wo er das Geld für die Bezahlung der Busse hernehmen soll (act. 3 S. 4 unten). Mit derartigen unsubstanziierten Vorwürfen, die mit der heute interessierenden Frage nichts zu tun haben, kann eine Beschwerde ans Bundesgericht nicht begründet werden. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Januar 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn