Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_179/2025 KI-generiert

Federal Supreme Court Declines Appeal on Deportation Order Due to Procedural Defects

Geschäftsnummer 6B_179/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Federal Supreme Court Declines Appeal on Deportation Order Due to Procedural Defects The Federal Supreme Court declined to admit the appeal against a high court decision that upheld the seven-year deportation order and its registration in the Schengen Information System (SIS), which followed the appellant's conviction for serious offenses including multiple instances of aiding illegal entry/stay/work for profit, money laundering, and repeated weapons law violations, resulting in a 36-month prison sentence. The Court found the appeal inadmissible because the appellant failed to meet the procedural requirements of Article 42 para. 2 of the Federal Supreme Court Act (BGG), as the submission did not clearly demonstrate how the lower court's ruling—which focused only on the deportation and SIS registration—violated federal law, offering only generic complaints about unfair treatment and the brevity of the appellate hearing rather than engaging with the merits of the contested decision.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Declines Appeal on Deportation Order Due to Procedural Defects: The Court found the appeal inadmissible because the appellant failed to meet the procedural requirements of Article 42 para. 2 of the Federal Supreme Court Act (BGG), as the submission did not clearly demonstrate how the lower court's ruling—which focused only on the deportation and SIS registration—violated federal law, offering only generic complaints about unfair treatment and the brevity of the appellate hearing rather than engaging with the merits of the contested decision.

Schlagwörter

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Landesverweisung, SIS-Ausschreibung Nichteintreten Aussetzung des Wegweisungsvollzugs illegale Einreise prozessleitende Verfügungen Abschiebung Widerhandlung gegen das Waffengesetz Unterstellungsfrage im Ausländerrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entered upon due to lack of adequate grounds, as decided in the dispositive.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant due to the procedural outcome.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_179/2025

Urteil vom 24. März 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Landesverweisung, SIS-Ausschreibung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 6. November 2024 (SB240310-O/U/cwo).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Das Bezirksgericht Hinwil sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 18. Januar 2023 wegen mehrfacher Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts mit Bereichungsabsicht, der mehrfachen Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung mit Bereichungsabsicht, der Geldwäscherei und des mehrfachen vorsätzlichen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig. Es widerrief die mit Strafbescheid der Eidgenössischen Spielbankenkommission vom 15. April 2019 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 28 Tagessätzen zu Fr. 60.--. Es bestrafte den Beschwerdeführer mit 36 Monaten Freiheitsstrafe (unter Anrechnung der erstandenen Haft von 164 Tagen) sowie mit einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 135 Tagessätzen zu Fr. 30.-- als Gesamtstrafe. Die Freiheitsstrafe schob es im Umfang von 20 Monaten auf und setzte die Probezeit auf 3 Jahre fest. Im übrigen Umfang von 16 Monaten, abzüglich der erstandenen Haft, liess es die Freiheitsstrafe vollziehen. Es verwies den Beschwerdeführer für sieben Jahre des Landes und schrieb ihn im Schengener Informationssystem (SIS) aus. Es befand zudem über die Einziehung, die Verwertung, den Verwertungserlös und die Herausgabe der staatsanwaltschaftlich beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, verpflichtete den Beschwerdeführer, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 200'000.-- zu bezahlen, und regelte die Kostenfolgen. Mit der Berufung richtete sich der Beschwerdeführer nur noch gegen die angeordnete Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS. Mit Urteil vom 6. November 2024 stellte das Obergericht des Kantons Zürich, soweit nicht angefochten, die Rechtskraft des bezirksgerichtlichen Urteils fest. Es verwies den Beschwerdeführer für eine Dauer von sieben Jahren des Landes, ordnete deren Ausschreibung im SIS an und regelte die Kostenfolgen für das Berufungsverfahren. Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht.

2. Nach

Art. 42 Abs. 2 BGG

ist in der Begründung der Beschwerde in Strafsachen in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (

BGE 146 IV 297

E. 1.2;

140 III 86

E. 2). Die Bestimmungen von

Art. 95 ff. BGG

nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht (

Art. 106 Abs. 2 BGG

). Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip von

Art. 106 Abs. 2 BGG

(

BGE 140 III 264

E. 2.3 mit Hinweisen).

3. Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerde nicht gerecht. Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht Folgendes geltend: "Im Entscheid vom 6. November 2024 wurden vereinzelte Punkte zwar aus dem Urteil des Bezirksgerichts herausgenommen, aber das Strafmass wurde belassen. Hiermit fühle ich mich ungerecht behandelt und meines Erachtens wurde ich bereits vor meinem Erscheinen verurteilt. Die gesamte Verhandlung beim Obergericht dauerte lediglich ca. 38 Minuten". Eine weitere Beschwerdebegründung ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Zwar wendet das Bundesgericht Bundesrecht von Amtes wegen an (

Art. 106 Abs. 1 BGG

); dies bedeutet jedoch nicht, dass überhaupt nicht zu erörtern wäre, weshalb und inwiefern ein angefochtener Entscheid bundesrechtliche Normen verletzen und gegen das Recht verstossen könnte. Es besteht eine minimale Rügepflicht. Um dieser Pflicht im Sinne von

Art. 42 Abs. 2 BGG

zu genügen, muss der Beschwerdeführer anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt (vgl. vorstehende E. 2 mit Hinweisen; statt vieler Urteile 6B_523/2024 vom 15. November 2024 E. 1.4.1; 6B_333/2024 vom 30. August 2024 E. 1.2.2). Eine solche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil, das sich im Übrigen nur noch mit der Landesverweisung und der SIS-Auschreibung, nicht aber mit der Strafe oder dem Strafmass befasst, unterbleibt vorliegend vollständig. Aus der Eingabe des Beschwerdeführers ergibt sich mithin nicht im Geringsten, inwiefern das Urteil Recht verletzen könnte. Mangels einer tauglichen Begründung ist auf die Beschwerde im Verfahren nach

Art. 108 BGG

nicht einzutreten.

4. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. März 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Muschietti

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill