Federal Supreme Court Declines Appeal on Deportation Order Due to Procedural Defects
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFederal Supreme Court Declines Appeal on Deportation Order Due to Procedural Defects The Federal Supreme Court declined to admit the appeal against a high court decision that upheld the seven-year deportation order and its registration in the Schengen Information System (SIS), which followed the appellant's conviction for serious offenses including multiple instances of aiding illegal entry/stay/work for profit, money laundering, and repeated weapons law violations, resulting in a 36-month prison sentence. The Court found the appeal inadmissible because the appellant failed to meet the procedural requirements of Article 42 para. 2 of the Federal Supreme Court Act (BGG), as the submission did not clearly demonstrate how the lower court's ruling—which focused only on the deportation and SIS registration—violated federal law, offering only generic complaints about unfair treatment and the brevity of the appellate hearing rather than engaging with the merits of the contested decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Declines Appeal on Deportation Order Due to Procedural Defects: The Court found the appeal inadmissible because the appellant failed to meet the procedural requirements of Article 42 para. 2 of the Federal Supreme Court Act (BGG), as the submission did not clearly demonstrate how the lower court's ruling—which focused only on the deportation and SIS registration—violated federal law, offering only generic complaints about unfair treatment and the brevity of the appellate hearing rather than engaging with the merits of the contested decision.
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KI-generiertThe appeal was not entered upon due to lack of adequate grounds, as decided in the dispositive.
The court imposed the court costs on the appellant due to the procedural outcome.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_179/2025
Urteil vom 24. März 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Landesverweisung, SIS-Ausschreibung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 6. November 2024 (SB240310-O/U/cwo).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1. Das Bezirksgericht Hinwil sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 18. Januar 2023 wegen mehrfacher Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts mit Bereichungsabsicht, der mehrfachen Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung mit Bereichungsabsicht, der Geldwäscherei und des mehrfachen vorsätzlichen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig. Es widerrief die mit Strafbescheid der Eidgenössischen Spielbankenkommission vom 15. April 2019 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 28 Tagessätzen zu Fr. 60.--. Es bestrafte den Beschwerdeführer mit 36 Monaten Freiheitsstrafe (unter Anrechnung der erstandenen Haft von 164 Tagen) sowie mit einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 135 Tagessätzen zu Fr. 30.-- als Gesamtstrafe. Die Freiheitsstrafe schob es im Umfang von 20 Monaten auf und setzte die Probezeit auf 3 Jahre fest. Im übrigen Umfang von 16 Monaten, abzüglich der erstandenen Haft, liess es die Freiheitsstrafe vollziehen. Es verwies den Beschwerdeführer für sieben Jahre des Landes und schrieb ihn im Schengener Informationssystem (SIS) aus. Es befand zudem über die Einziehung, die Verwertung, den Verwertungserlös und die Herausgabe der staatsanwaltschaftlich beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, verpflichtete den Beschwerdeführer, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 200'000.-- zu bezahlen, und regelte die Kostenfolgen. Mit der Berufung richtete sich der Beschwerdeführer nur noch gegen die angeordnete Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS. Mit Urteil vom 6. November 2024 stellte das Obergericht des Kantons Zürich, soweit nicht angefochten, die Rechtskraft des bezirksgerichtlichen Urteils fest. Es verwies den Beschwerdeführer für eine Dauer von sieben Jahren des Landes, ordnete deren Ausschreibung im SIS an und regelte die Kostenfolgen für das Berufungsverfahren. Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht.
2. Nach
Art. 42 Abs. 2 BGG
ist in der Begründung der Beschwerde in Strafsachen in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (
BGE 146 IV 297
E. 1.2;
140 III 86
E. 2). Die Bestimmungen von
Art. 95 ff. BGG
nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht (
Art. 106 Abs. 2 BGG
). Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip von
Art. 106 Abs. 2 BGG
(
BGE 140 III 264
E. 2.3 mit Hinweisen).
3. Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerde nicht gerecht. Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht Folgendes geltend: "Im Entscheid vom 6. November 2024 wurden vereinzelte Punkte zwar aus dem Urteil des Bezirksgerichts herausgenommen, aber das Strafmass wurde belassen. Hiermit fühle ich mich ungerecht behandelt und meines Erachtens wurde ich bereits vor meinem Erscheinen verurteilt. Die gesamte Verhandlung beim Obergericht dauerte lediglich ca. 38 Minuten". Eine weitere Beschwerdebegründung ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Zwar wendet das Bundesgericht Bundesrecht von Amtes wegen an (
Art. 106 Abs. 1 BGG
); dies bedeutet jedoch nicht, dass überhaupt nicht zu erörtern wäre, weshalb und inwiefern ein angefochtener Entscheid bundesrechtliche Normen verletzen und gegen das Recht verstossen könnte. Es besteht eine minimale Rügepflicht. Um dieser Pflicht im Sinne von
Art. 42 Abs. 2 BGG
zu genügen, muss der Beschwerdeführer anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt (vgl. vorstehende E. 2 mit Hinweisen; statt vieler Urteile 6B_523/2024 vom 15. November 2024 E. 1.4.1; 6B_333/2024 vom 30. August 2024 E. 1.2.2). Eine solche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil, das sich im Übrigen nur noch mit der Landesverweisung und der SIS-Auschreibung, nicht aber mit der Strafe oder dem Strafmass befasst, unterbleibt vorliegend vollständig. Aus der Eingabe des Beschwerdeführers ergibt sich mithin nicht im Geringsten, inwiefern das Urteil Recht verletzen könnte. Mangels einer tauglichen Begründung ist auf die Beschwerde im Verfahren nach
Art. 108 BGG
nicht einzutreten.
4. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (
Art. 66 Abs. 1 BGG
).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. März 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill