Appeal Against Refusal to Hear Challenge to Non-Initiation of Criminal Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal after the Zurich-Limmat Public Prosecutor's Office decided not to pursue a criminal investigation on October 6, 2021. The complainant had challenged this decision, but the Cantonal Court of Zurich did not consider the complaint on January 4, 2022, due to the complainant's failure to submit an improved complaint in time and provide security for court costs. The individual then brought the issue before the Federal Tribunal, arguing potential violations of constitutional rights, although he did not address the procedural question at hand.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 385 Abs. 2 StPO, Art. 383 Abs. 2 StPO, Art. 95 BGG, Art. 113 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; Appeal Against Refusal to Hear Challenge to Non-Initiation of Criminal Proceedings: The complainant had challenged this decision, but the Cantonal Court of Zurich did not consider the complaint on January 4, 2022, due to the complainant's failure to submit an improved complaint in time and provide security for court costs. The individual then brought the issue before the Federal Tribunal, arguing potential violations of constitutional rights, although he did not address the procedural question at hand.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed as the basis for the decision not to enter into the merits because of an obvious reasoning deficiency.
Used to dismiss the request for legal aid due to hopelessness.
Used to stipulate that the financial situation of the appellant must be considered when setting the court costs.
Used to impose court costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_179/2022
Urteil vom 14. Februar 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,
Postfach, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Nötigung); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 4. Januar 2022 (UE210310-O/U).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat nahm eine Strafuntersuchung am 6. Oktober 2021 nicht an die Hand, wogegen der Beschwerdeführer Beschwerde erhob. Das Obergericht des Kantons Zürich trat auf die Beschwerde am 4. Januar 2022 androhungsgemäss sowohl mangels fristgerechter Einreichung einer verbesserten Beschwerdeschrift ( Art. 385 Abs. 2 StPO ) als auch mangels Leistung der Prozesskostensicherheit nicht ein ( Art. 383 Abs. 2 StPO ). Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
2. Mit der Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden ( Art. 95 BGG ). Die zusätzlich erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist ausgeschlossen (vgl. Art. 113 BGG ).
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form und unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.
4. Im vorliegenden Verfahren kann es nur um die Frage gehen, ob die Vorinstanz im kantonalen Beschwerdeverfahren zu Unrecht auf die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nicht eingetreten ist. Damit befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Stattdessen spricht er sich zur materiellen Seite der Angelegenheit aus, die nicht zum Verfahrensgegenstand gehört und zu welcher sich das Bundesgericht nicht äussern kann. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern der Nichteintretensbeschluss gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
5. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist das Verfahren vor Bundesgericht nicht kostenlos. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das allfällig sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ). Das Gesuch um Wiederherstellung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Februar 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill