Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_178/2025 KI-generiert

Appeal Dismissed for Non-Payment of Cost Advance

Geschäftsnummer 6B_178/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Keine Berufungserklärung eingereicht (mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln); Nichteintreten, Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 23. Januar 2025 (SB250013-O/U/bs).

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Non-Payment of Cost Advance: Strafkammer, vom 23. Januar 2025 (SB250013-O/U/bs).

Schlagwörter

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Nichteintreten Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Fristversäumnis nachträglicher Rechtsvorschlag Eilvorabentscheidungsverfahren Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed because the prerequisite (payment of the cost deposit) was not met, following the procedure stated in this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the costs on the appellant in the dispositive.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_178/2025

Urteil vom 14. April 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,

Postfach, 8036 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Keine Berufungserklärung eingereicht (mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln); Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 23. Januar 2025 (SB250013-O/U/bs).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdeführer erhob am 20. Februar 2025 Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Januar 2025.

2.

Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen ( Art. 62 Abs. 1 BGG ).

3.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 24. Feruar 2025 Frist bis zum 10. März 2025 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten. Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. März 2025 die gesetzlich vorgeschriebene, nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 2. April 2025 angesetzt, um dem Bundesgericht den Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten, unter der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (

Art. 62 Abs. 3 BGG ).

4.

Die Kostenvorschussund die Nachfristverfügung konnten an die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde angegebene Zustelladresse zugestellt werden. Da der Kostenvorschuss indessen auch innert Nachfrist nicht einging und der Beschwerdeführer auch sonst überhaupt nicht mehr reagierte, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach

Art. 108 BGG nicht einzutreten.

5.

Die Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. April 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Muschietti

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill