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6B_178/2014 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Address Procedural Issue in Speeding Penalty Case

Geschäftsnummer 6B_178/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 30. Januar 2014. Das Stadtrichteramt Zürich verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 25. Mai 2012 wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit mit einer Busse von Fr. 370.--. Das Bezirksgericht Zürich schrieb ein dagegen gerichtetes Einspracheverfahren am 14. November 2013 als durch Rückzug erledigt ab, weil der Beschwerdeführer der Hauptverhandlung unentschuldigt fernblieb. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 30. Januar 2014 ab. Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, alle drei Entscheide zu annullieren und die Sache zu überprüfen.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Address Procedural Issue in Speeding Penalty Case: Strafkammer, vom 30. Januar 2014. Das Stadtrichteramt Zürich verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 25. Mai 2012 wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit mit einer Busse von Fr. 370.--. Das Bezirksgericht Zürich schrieb ein dagegen gerichtetes Einspracheverfahren am 14. November 2013 als durch Rückzug erledigt ab, weil der Beschwerdeführer der Hauptverhandlung unentschuldigt fernblieb. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 30. Januar 2014 ab. Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, alle drei Entscheide zu annullieren und die Sache zu überprüfen.

Schlagwörter

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Strafbefehl, Einsprachefrist Verfahrensrügen Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens vereinfachtes Verfahren strafrechtliche Sanktion Nichtigkeitsverfahren Geschwindigkeitsüberschreitung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by non-entry into the merits based on this procedural rule.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was rejected based on this provision.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court took the financial situation of the appellant into account when determining the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2} 6B_178/2014

Urteil vom 3. März 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

*Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich* , Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Strafbefehl, Einsprachefrist,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 30. Januar 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Das Stadtrichteramt Zürich verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 25. Mai 2012 wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit mit einer Busse von Fr. 370.--. Das Bezirksgericht Zürich schrieb ein dagegen gerichtetes Einspracheverfahren am 14. November 2013 als durch Rückzug erledigt ab, weil der Beschwerdeführer der Hauptverhandlung unentschuldigt fernblieb. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 30. Januar 2014 ab. Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, alle drei Entscheide zu annullieren und die Sache zu überprüfen.

Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens kann nur sein, ob das Bezirksgericht das Einspracheverfahren aus formellen Gründen abschreiben durfte. Da sich der Beschwerdeführer damit nicht befasst, genügt die Eingabe den Anforderungen von

Art. 42 Abs. 2 BGG

nicht. Die Vorinstanz hat sich materiell zur Sache nicht geäussert, weshalb dies auch das Bundesgericht nicht tun kann. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht zu hören. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach

Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG

abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (

Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. März 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn