Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_176/2019 KI-generiert

Family Theft Appeal: Cost Allocation in Mixed Verdict Case

Geschäftsnummer 6B_176/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, X, accused by the Zurich prosecutor of committing theft and fraud within their family. The charges include stealing one million Swiss Francs from their parents' safe during or after their deaths, for which they were also accused of money laundering and deceiving their brothers as co-heirs. Additionally, X was accused of stealing a painting by W. Kandinsky from the family home and falsifying documents related to an inheritance contract, with the prosecution seeking a 30-month prison sentence. The District Court of Meilen convicted X of the theft regarding the Kandinsky painting but acquitted them of other charges, imposing a conditional fine and various costs. Different parties, including the prosecution and family members, appealed the decision, but the Zurich High Court upheld the conviction related to the painting's theft while maintaining other acquittals. Consequently, X brought the case before the Swiss Federal Tribunal, challenging the cost and compensation orders from the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 139 Ziff. 1 i.V.m, Art. 139 Ziff. 4 StGB, Art. 107 Abs. 2 BGG, Art. 436 StPO, Art. 428 Abs. 1 erster, Art. 436 Abs. 2 StPO; Family Theft Appeal: Cost Allocation in Mixed Verdict Case: The charges include stealing one million Swiss Francs from their parents' safe during or after their deaths, for which they were also accused of money laundering and deceiving their brothers as co-heirs. Additionally, X was accused of stealing a painting by W. Kandinsky from the family home and falsifying documents related to an inheritance contract, with the prosecution seeking a 30-month prison sentence. The District Court of Meilen convicted X of the theft regarding the Kandinsky painting but acquitted them of other charges, imposing a conditional fine and various costs. Different parties, including the prosecution and family members, appealed the decision, but the Zurich High Court upheld the conviction related to the painting's theft while maintaining other acquittals. Consequently, X brought the case before the Swiss Federal Tribunal, challenging the cost and compensation orders from the appeal.

Schlagwörter

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Kosten und Entschädigungsfolgen Kostenverlegung geringfügiger Diebstahl Betrugsvorwurf Ertrag Betrug Geltendmachung von Betreibungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

Art. 68 BGG

Used to deny the appellant any party compensation because the appeal was dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (17)

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Defendant's Appeal on Costs and Attorney Fees Denied
«…verteilung nicht massgeblich ins Gewicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_829/2023 vom 19. September 2024 E. 4.2 und 6B_176/2019 vom 13. September 2019 E. 2.2 sowie E. 2.4). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskos…»
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«…tfertigt sich eine anteilsmässige Ausscheidung von Verfahrenskosten nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_176/2019 vom 13. September 2019 E. 2.2). Die Kosten des…»
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«…eils von entscheidender Bedeutung, welchen Arbeitsaufwand die Beurteilung der einzelnen Punkte notwendig machte (Urteil 6B_176/2019 vom 13. September 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). Bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen verfügt das Sachger…»
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«…ng als nicht massgeblich zu erachten ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_829/2023 vom 19. September 2024 E. 4.2 und 6B_176/2019 vom 13. September 2019 E. 2.2 sowie E. 2.4). Einen für ihn günstigeren Entscheid erreicht er hinsichtlich des Nichtwide…»
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«…eilung als nicht massgeblich zu erachten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_829/2023 vom 19. September 2024 E. 4.2 und 6B_176/2019 vom 13. September 2019 E. 2.2 sowie E. 2.4). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskos…»
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«…t davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheis- sen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_176/2019 vom 13. September 2019 E. 2.2). 8.2. Wird ein Verfahren gegen die beschuldigte Person im Rahmen der Beru- fung eingest…»
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«…utung, welchen Arbeitsaufwand die Beurtei- lung der einzelnen Punkte notwendig machte (Urteil des Bundesgerichts 6B_176/2019 vom 13. September 2019 E. 2.2 m.H.). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für s…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_176/2019

Urteil vom 13. September 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiberin Bianchi.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

2. A.________,

3. B.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Roger Meier,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Kosten und Entschädigungsfolgen,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 12. November 2018 (SB180021).

Sachverhalt:

A. Mit Anklageschrift vom 11. März 2016 warf die Staatsanwaltschaft Zürich See/Oberland X.________ vor, einen Diebstahl innerhalb der Familie begangen zu haben, indem sie Fr. 1 Mio. aus dem Safe ihrer Eltern kurz vor oder nach deren Tod entwendet habe. Mit diesem Betrag habe sie sich zudem der Geldwäscherei schuldig gemacht und ihre Brüder als Miterben betrogen. Einen weiteren Diebstahl innerhalb der Familie habe sie begangen, indem sie ein Bild des Malers W. Kandinsky aus dem Haus der verstorbenen Eltern an sich genommen habe. Diesbezüglich habe sie sich ebenfalls des Betruges schuldig gemacht. Schliesslich warf ihr die Staatsanwaltschaft eine Falschbeurkundung bei einem Erbvertrag vor und beantragte eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten.

B. Das Bezirksgericht Meilen sprach X.________ am 4. April 2017 des Diebstahls innerhalb der Familie im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 139 Ziff. 4 StGB betreffend des Bildes von W. Kandinsky schuldig und sprach sie von den übrigen Vorwürfen frei. Es verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je Fr. 500.-- unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Es auferlegte ihr die Kosten und Auslagen der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens und verpflichtete sie, B.________ eine Prozesskostenentschädigung von Fr. 63'317.45 zu bezahlen.

C. X.________, die Staatsanwaltschaft sowie A.________ und B.________ erhoben Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts. Das Obergericht Zürich bestätigte am 12. November 2018 den Schuldspruch von X.________ wegen Diebstahls innerhalb der Familie im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 139 Ziff. 4 StGB betreffend das Bild von W. Kandinsky und bestätigte die Freisprüche betreffend die übrigen Vorwürfe. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegte es zu einem Viertel X.________ und nahm sie zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse. Die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegte es zu 5/10 X.________, zu 4/10 B.________ und zu 1/10 A.________ (Dispositiv-Ziff. 10).

Für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren sprach es X.________ eine reduzierte Prozesskostenentschädigung von Fr. 50'592.20 aus der Gerichtskasse zu und verpflichtete sie, B.________ eine reduzierte Prozesskostenentschädigung von Fr. 20'359.25 zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 11 und 12). Für das Berufungsverfahren sprach es keine Prozesskostenentschädigungen zu (Dispositiv-Ziff. 13).

D. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, die Dispositiv-Ziffern 10 - 13 des Urteils des Obergerichts seien aufzuheben, die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens seien ihr zu 2/10, dem Kanton zu 1/10, A.________ zu 6/10 und B.________ zu 1/10 aufzuerlegen und ihr sei eine angemessene Parteientschädigung zulasten von A.________ und B.________ zuzusprechen. Eventualiter beantragt sie, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Schliesslich stellt X.________ ein Gesuch um aufschiebende Wirkung, welches der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts mit Verfügung vom 6. Februar 2019 abwies.

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin beantragt eine Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 12 des angefochtenen Urteils betreffend die Kostenverteilung und Parteientschädigung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren, stellt diesbezüglich jedoch weder einen reformatorischen Antrag noch äussert sie sich in ihrer Beschwerde zu diesem Punkt. Die von ihr mit vorliegender Beschwerde geltend gemachten Rechtsverletzungen betreffen die Kostenverteilung und Parteientschädigung im Berufungsverfahren. Auf die beantragte Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 12 ist nicht einzutreten (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG ; BGE 137 II 313 E. 1.3; 136 V 131 E. 1.2; je mit Hinweisen).

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 428 Abs. 1 und Art. 436 StPO . Die Vorinstanz habe ihr die Hälfte der Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt, obwohl der von der Privatklägerschaft angefochtene Freispruch durch das vorinstanzliche Urteil bestätigt und auch ihre weiteren Anträge gutgeheissen worden seien. Zudem bringt sie vor, sie habe im Berufungsverfahren gegenüber der Privatklägerschaft in wesentlichen Punkten des Schuldspruchs und gegenüber der Staatsanwaltschaft zumindest in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen substanziell obsiegt.

2.2. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 erster Satz StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Wenn eine Partei in einem Punkt obsiegt, im anderen unterliegt, so ist für die Bemessung des auf sie entfallenden Kostenanteils von entscheidender Bedeutung, welchen Arbeitsaufwand die Beurteilung der einzelnen Punkte notwendig machte (Urteile 6B_248/2019 vom 29. März 2019 E. 1.1; 6B_369/2018 vom 7. Februar 2019 E. 4.1, nicht publiziert in BGE 145 IV 90 ; je mit Hinweis).

Die beschuldigte Person hat im Berufungsverfahren gemäss Art. 436 Abs. 2 StPO auch Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn sie in einem Nebenpunkt obsiegt. Gleiches gilt unter dem Vorbehalt von Art. 428 Abs. 2 StPO grundsätzlich für die Kostenauflage nach Art. 428 Abs. 1 StPO (Urteile 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2; 6B_646/2012 vom 12. April 2013 E. 3.4 mit Hinweis).

Innerhalb der rechtlichen Grundsätze liegt die Kostenverteilung im sachrichterlichen Ermessen. Da das Sachgericht am besten in der Lage ist, die Angemessenheit zu beurteilen, auferlegt sich das Bundesgericht eine gewisse Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn das Sachgericht den ihm zustehenden weiten Ermessensspielraum überschritten hat (Urteile 6B_248/2019 vom 29. März 2019 E. 1.1; 6B_472/2018 vom 22. August 2018 E. 1.2; je mit Hinweisen).

2.3. Die Vorinstanz erwägt, sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegner 2 und 3 seien im Berufungsverfahren vollumfänglich unterlegen. Daher seien die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens der Beschwerdeführerin zu 5/10, dem Beschwerdegegner 3 zu 4/10 und dem Beschwerdegegner 2 zu 1/10 aufzuerlegen. Mit der gleichen Begründung verweigert die Vorinstanz die Parteientschädigung.

2.4. Während die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegner 2 und 3 im Berufungsverfahren mit ihren Anträgen im Hauptpunkt - der Schuldfrage - unterlagen, obsiegte die Beschwerdeführerin bezüglich der Kostenauflage für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren.

Die Beschwerdeführerin ist insofern entgegen der Erwägung der Vorinstanz im Berufungsverfahren nicht vollumfänglich unterlegen. Der auf sie entfallende Kostenanteil ist nach dem für die Beurteilung der einzelnen Punkte erforderlichen Arbeitsaufwand zu bemessen. Vorliegend ist der für die Begründung des Kostenpunktes erforderliche Arbeitsaufwand (vgl. angefochtenes Urteil S. 42 - 48) im Verhältnis zur Beurteilung des Schuld- und Freispruchs (vgl. angefochtenes Urteil S. 11 - 41) indes als derart gering einzuschätzen, dass er für die Kostenverteilung nicht als massgeblich erachtet werden kann. Eine Anpassung der Kostenverteilung und Parteientschädigung für das Berufungsverfahren erübrigt sich.

3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin wird ausgangsgemäss kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung ( Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. September 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Bianchi