Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_176/2018 KI-generiert

Complainant v. Deputy Cantonal Police Commander and Prosecutor

Geschäftsnummer 6B_176/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In November 2017, an individual filed a complaint against a deputy police commander and a prosecutor for abuse of office and false accusation. The Regional Public Prosecutor's Office decided not to initiate criminal proceedings on December 12, 2017. The complainant then appealed this decision to a higher court, which dismissed his appeal and ordered him to bear the costs of the proceedings. Subsequently, the complainant filed a further appeal, requesting that the prosecutor be compelled to conduct an investigation and seeking free legal assistance. However, the higher court found that the appeal did not sufficiently articulate how the previous court had violated the law, leading to its dismissal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 310 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Complainant v. Deputy Cantonal Police Commander and Prosecutor: The Regional Public Prosecutor's Office decided not to initiate criminal proceedings on December 12, 2017. The complainant then appealed this decision to a higher court, which dismissed his appeal and ordered him to bear the costs of the proceedings. Subsequently, the complainant filed a further appeal, requesting that the prosecutor be compelled to conduct an investigation and seeking free legal assistance. However, the higher court found that the appeal did not sufficiently articulate how the previous court had violated the law, leading to its dismissal.

Schlagwörter

KI-generiert
Nichtanhandnahme (Amtsanmassung, falsche Anschuldigung), Nichteintreten Strafverfolgung Verfahrensverletzungen Regionalpolizei Eröffnung des Verfahrens Klagegrund des Ermessensmissbrauchs polizeiliches Fehlverhalten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG

The appeal was not admitted based on this procedural provision due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the imposition of court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_176/2018

Urteil vom 15. März 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin,

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Amtsanmassung, falsche Anschuldigung), Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 16. Januar 2018 (BK 18 12).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ zeigte den stellvertretenden Kommandanten der Kantonspolizei Bern und einen Staatsanwalt im November 2017 wegen Amtsanmassung und falscher Anschuldigung an. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau verfügte am 12. Dezember 2017, das Strafverfahren nicht an die Hand zu nehmen ( Art. 310 StPO ). Hiegegen erhob A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Dieses wies das Rechtsmittel ab, soweit es darauf eintrat, und auferlegte A.________ die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Beschluss vom 16. Januar 2018).

1.2. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt sinngemäss, die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, das Strafverfahren durchzuführen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

2.

2.1. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG muss in der Beschwerde in gedrängter Form begründet werden, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. F ür die Anfechtung des Sachverhalts gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen. Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; Urteil 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2).

2.2. Der Beschwerdeführer bezieht sich in seiner Beschwerdeschrift auf den bisherigen Verfahrenshergang und wiederholt seine Vorwürfe an die beiden beschuldigten Personen. Aus der Eingabe ergibt sich aber offensichtlich nicht, weshalb er der Auffassung ist, die Vorinstanz habe Recht verletzt. Die Beschwerde genügt den Erfordernissen nach Art. 42 Abs. 2 BGG somit nicht.

2.3. Aus diesem Grund ist auf das Rechtsmittel im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG nicht einzutreten. Damit kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 überhaupt als Privatkläger beschwerdelegitimiert wäre (vgl. BGE 141 IV 1 ).

3. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. März 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Traub