Federal Supreme Court Dismisses Coercion Complaint Against Power Cooperative Due to Lack of Standing and Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complaint was filed by an individual against an energy supply cooperative, alleging coercion after the cooperative allegedly unlawfully cut off his electricity supply. The complaint was submitted to the Aargau Cantonal Police in September 2020. However, the local prosecutor's office decided not to pursue a criminal investigation, a decision that was later upheld by the Aargau Public Prosecutor’s Office. An appeal against this decision was rejected by the Aargau Cantonal Court in January 2021. The individuals involved subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal. The appeal was filed by two complainants, neither of whom provided sufficient legal grounds to demonstrate they suffered damages or to justify their standing in the matter, thus challenging the dismissal of their case at the cantonal level.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 49 OR, Art. 95 BGG, Art. 136 Abs. 2 StPO, Art. 108 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Coercion Complaint Against Power Cooperative Due to Lack of Standing and Insufficient Substantiation: The complaint was submitted to the Aargau Cantonal Police in September 2020. However, the local prosecutor's office decided not to pursue a criminal investigation, a decision that was later upheld by the Aargau Public Prosecutor’s Office. An appeal against this decision was rejected by the Aargau Cantonal Court in January 2021. The individuals involved subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal. The appeal was filed by two complainants, neither of whom provided sufficient legal grounds to demonstrate they suffered damages or to justify their standing in the matter, thus challenging the dismissal of their case at the cantonal level.
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KI-generiertThe appeal was not admitted based on procedural grounds outlined in this article.
The request for free legal aid was rendered moot as the case was decided.
Used to decide on the exemption from court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_174/2021
Urteil vom 17. März 2021
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
Beschwerdeführer,
2. B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung (Nötigung); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 5. Januar 2021 (SBK.2020.292 / va).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1. A.________ erstattete am 9. September 2020 bei der Kantonspolizei Aargau Strafanzeige gegen die Stromlieferungsgenossenschaft C.________ wegen Nötigung, weil sie ihm am 7. September 2020 unrechtmässig den Strom abgeschaltet haben soll. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach nahm eine Strafuntersuchung am 17. September 2020 nicht an die Hand, was die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 21. September 2020 genehmigte. Eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 5. Januar 2021 ab, soweit es darauf eintrat.
A.________ (im Folgenden als Beschwerdeführer bezeichnet) und B.________ (im Folgenden als Beschwerdeführerin bezeichnet) wenden sich mit Beschwerde an das Bundesgericht.
2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Rüge der Verletzung von Grundrechten und die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).
Die Privatklägerschaft ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn sie vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Sie hat vor Bundesgericht darzulegen, dass die Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind und unter Vorbehalt klarer, zweifelsfreier Fälle insbesondere zu erläutern, weshalb und inwiefern sich der angefochtene Entscheid im Ergebnis und aufgrund der Begründung negativ auf welche Zivilansprüche auswirken kann ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge Anforderungen, andernfalls es auf die Beschwerde nicht eintritt ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
3. Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren weder als Partei noch als Nebenpartei beteiligt. Dass sie zu Unrecht keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hätte, macht sie vor Bundesgericht nicht geltend. Sie ist daher schon deshalb nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert.
Der Beschwerdeführer, welcher am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, befasst sich vor Bundesgericht nicht mit seiner Beschwerdelegitimation als Privatkläger. Er legt nicht dar, dass und welche Zivilansprüche ihm gegen die beschuldigte Genossenschaft zustehen könnten. Dies ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Der Beschwerdeführer zeigt namentlich nicht auf, inwiefern ihm konkret ein Vermögensschaden entstanden sein könnte. Eine Genugtuung nach Art. 49 OR ist zudem nur geschuldet, sofern die Schwere einer Persönlichkeitsverletzung dies rechtfertigt, was vorliegend ebenfalls weder dargetan noch offensichtlich ist. Mangels einer auch nur rudimentären Begründung ist davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer zum vorliegenden Rechtsmittel nicht legitimiert ist.
Überdies genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz fehlt. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern das Strafverfahren zu Unrecht nicht an die Hand genommen worden sein soll und die Vorinstanz mit ihrem Beschluss geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Soweit vor Bundesgericht in der Beschwerde unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs und dem Grundsatz der Verfahrensfairness vorgebracht wird, die kantonalen Gerichte hätten ihnen bis heute kein einziges Mal einen rechtlichen Beistand gewährt, wird verkannt, dass die unentgeltliche Rechtspflege die Bestellung eines Rechtsbeistands umfasst (vgl. Art. 136 Abs. 2 StPO ) und die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen hat. Zur vorinstanzlichen Einschätzung der kantonalen Beschwerde als aussichtlos lässt sich der Beschwerde nichts entnehmen. Auf die Beschwerde kann mangels Legitimation und mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.
4. Im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 BGG ist festzuhalten, dass die Beigabe eines (unentgeltlichen) Rechtsanwalts schon deshalb ausser Betracht fällt, weil die Beschwerdeeingabe erst unmittelbar vor Ablauf der Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) eingereicht wurde und allfällige Begründungsmängel in der Beschwerdeschrift daher von vornherein nicht mehr rechtzeitig hätten behoben werden können. Ausnahmsweise kann vorliegend von einer Kostenauflage abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos. Mit dem Entscheid in der Sache wird auch das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. März 2021
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied : Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill