Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_174/2016 KI-generiert

Dangerous Inmate Denied Supervised Outing Request

Geschäftsnummer 6B_174/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted in 1991 for multiple serious offenses, including murder, and subsequently sentenced to 16 years in prison with an order for outpatient treatment. In 2005, they were subjected to preventive detention due to being deemed dangerous. Various assessments confirmed this assessment over the years, with recommendations against conditional release or therapeutic intervention. The individual petitioned for escorted leave from detention in 2012 and 2014, both of which were denied by authorities and upheld by the administrative court. They filed a complaint against the administrative court's decision, arguing for their right to escorted leave and claiming that they pose no risk of reoffending, but their complaints were ultimately dismissed by higher courts.

Legislator-Regeste

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Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dangerous Inmate Denied Supervised Outing Request: In 2005, they were subjected to preventive detention due to being deemed dangerous. Various assessments confirmed this assessment over the years, with recommendations against conditional release or therapeutic intervention. The individual petitioned for escorted leave from detention in 2012 and 2014, both of which were denied by authorities and upheld by the administrative court. They filed a complaint against the administrative court's decision, arguing for their right to escorted leave and claiming that they pose no risk of reoffending, but their complaints were ultimately dismissed by higher courts.

Schlagwörter

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Begleiteter Ausgang bedingte Entlassung Isolationshaft Gemeingefahr überlange Untersuchungshaft begleitetes Besuchsrecht Risikobewertung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

Procedural basis for dismissing the appeal as far as it is admissible.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Basis for rejecting the request for the granting of free legal aid due to lack of prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for ordering the appellant to pay the Federal Court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_174/2016

Urteil vom 18. Juli 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,

Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Begleiteter Ausgang,

Beschwerde gegen das Urteil des

Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau,

2. Kammer, vom 17. Dezember 2015.

Erwägungen:

1. Das Bezirksgericht Brugg verurteilte X.________ am 10. September 1991 wegen Mordes, Körperverletzung, Diebstahls, Gehilfenschaft zu Diebstahl, Raubes, mehrfacher Sachentziehung, Sachbeschädigung, Hehlerei, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Nötigung zu einer anderen unzüchtigen Handlung, vorsätzlicher Brandstiftung, versuchter Brandstiftung und Störung des Totenfriedens zu 16 Jahren Zuchthaus. Zusätzlich ordnete es eine ambulante Behandlung an.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 11. Oktober 2005 wurde X.________ nachträglich verwahrt. Das Obergericht des Kantons Aargau beschloss am 4. September 2008 die Weiterführung der Verwahrung nach neuem Recht.

Die Konkordatliche Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KOFAKO) beurteilte X.________ am 17. November 2010 weiterhin als gemeingefährlich und empfahl, auf eine bedingte Entlassung aus der Verwahrung oder auf die Prüfung einer stationären therapeutischen Massnahme zu verzichten.

Mit forensisch-psychiatrischem Gutachten vom 16. Dezember 2011 bestätigte Dr. med. A.________ die Diagnose der schweren schizoiden Persönlichkeitsstörung.

In ihrer Beurteilung vom 6. Februar 2012 kam die KOFAKO zum Schluss, bei X.________ hätten sich legalprognostisch keine wesentlichen positiven Veränderungen ergeben. Er werde daher als gemeingefährlich beurteilt. Vollzugsöffnungen seien nicht angezeigt und die bedingte Entlassung aus der Verwahrung oder die Prüfung einer stationären therapeutischen Massnahme würden nicht empfohlen.

Am 21. August 2012 ersuchte X.________ um die Bewilligung von Vollzugslockerungen (begleitete Beziehungsurlaube à 8 Stunden). Nachdem das Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau (AJV) das Gesuch abgewiesen hatte und die dagegen beim Regierungsrat des Kantons Aargau erhobene Beschwerde erfolglos blieb, erhob X.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Dieses wies seine Beschwerde mit Urteil vom 19. September 2013 ebenfalls ab.

Am 15. Januar 2014 beantragte X.________ einen begleiteten Beziehungsurlaub/Ausgang für die Dauer von fünf Stunden. Das AJV verweigerte am 4. März 2014 den beantragten begleiteten Ausgang. Der Regierungsrat des Kantons Aargau wies die von X.________ ergriffene Beschwerde mit Verfügung vom 1. Juli 2015 ab. Dagegen legte X.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau ein, welches diese mit Urteil vom 17. Dezember 2015 abwies.

X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen sinngemäss, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. Dezember 2015 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm ein begleiteter Ausgang (5 Stunden) zu bewilligen. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

2. Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen ( Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG ).

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Erwägungen der Vorinstanz seien willkürlich und würden das Prinzip der Verhältnismässigkeit und der Waffengleichheit verletzen. Es bestehe weder eine Rückfallgefahr noch eine Gefährlichkeit, was er mit seinen gut verlaufenen Sachurlauben bewiesen habe. Trotz Möglichkeiten und obwohl er unter Druck gestanden sei, sei er nicht rückfällig geworden.

Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet, soweit auf diese überhaupt einzutreten ist. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Verweigerung des begleiteten Ausgangs. Es ist nicht darüber zu befinden, ob die Verwahrung zu Recht angeordnet und weitergeführt wurde. Die diesbezüglichen Urteile sind rechtskräftig. Demzufolge ist auf die Ausführungen in der Beschwerde (z.B. S. 2 oder S. 4), die sich gegen die Rechtmässigkeit der Verwahrung richten, nicht einzutreten. Sodann setzt sich der Beschwerdeführer grösstenteils nicht bzw. nicht substanziiert mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander und genügt damit grundsätzlich den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, wonach in der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt. Die beschwerdeführende Partei kann in ihrer Eingabe nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen (vgl. BGE 140 III 115 E. 2). Im Übrigen kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil S. 5 ff.). Diesen ist nichts beizufügen.

3. Die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Bei der Festsetzung der Gerichtskosten ist seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 800.-- auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juli 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini