Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_173/2017 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Conviction for Importing Hemp Seeds Intended for High-THC Cultivation

Geschäftsnummer 6B_173/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who had four shipments of cannabis seeds, intended for cultivating cannabis plants with a THC content of over 1.0%, seized by customs in Zurich. The individual was found guilty of multiple offenses against the Swiss Narcotics Act due to the unauthorized importation of these seeds. An appellate court upheld this finding, imposing procedural costs and ordering the destruction of the seized seeds. The individual subsequently filed a complaint challenging the legality of the decision, arguing that cannabis seeds should not be classified as narcotics; however, the court maintained that under existing legislation, these seeds are indeed considered controlled substances.

Legislator-Regeste

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Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG, Art. 2 Abs. 1 lit. b HMG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Upholds Conviction for Importing Hemp Seeds Intended for High-THC Cultivation: The individual was found guilty of multiple offenses against the Swiss Narcotics Act due to the unauthorized importation of these seeds. An appellate court upheld this finding, imposing procedural costs and ordering the destruction of the seized seeds. The individual subsequently filed a complaint challenging the legality of the decision, arguing that cannabis seeds should not be classified as narcotics; however, the court maintained that under existing legislation, these seeds are indeed considered controlled substances.

Schlagwörter

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Widerhandlung gegen das BetmG Hanfanbau Betäubungsmitteleinfuhr Widerhandlungen betreffend Hanf Beschränkungen unterliegende Stoffe Landwirtschaftsrecht Verfahrensverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_173/2017

Urteil vom 17. Mai 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Oberholzer,

Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Widerhandlung gegen das BetmG,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 28. Dezember 2016.

Sachverhalt und Erwägungen:

1. Die Zollstelle Zürich hatte vier von X.________ online bestellte Sendungen mit total 40 Hanfsamen sichergestellt. Die Samen waren dazu bestimmt, Hanfpflanzen mit einem Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1,0 Prozent zu kultivieren.

Das Obergericht des Kantons Bern sprach am 28. Dezember 2016 X.________ der mehrfach begangenen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch unbefugte Einfuhr von Hanfsamen in die Schweiz schuldig, nahm von Strafe Umgang, auferlegte ihm die Verfahrenskosten und zog die beschlagnahmten Hanfsamen zur Vernichtung ein.

2.

2.1. X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen die Aufhebung des angefochtenen Urteils wegen Verletzung von Bundesrecht (BetmG) sowie eine Prozessentschädigung mitsamt vorgänglicher rechtsanwaltlicher Honorarnote von Fr. 1'000.--.

2.2. Das BetmG verbietet ausnahmslos ("sans exception") die Kultivierung und den Handel von Hanfpflanzen zur Betäubungsmittel-Gewinnung ( BGE 130 IV 83 E. 1.1). Gemäss Art. 8 Abs. 1 Ingress i.V.m. lit. d BetmG dürfen Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis weder angebaut, eingeführt, hergestellt noch in Verkehr gebracht werden. Hanfsamen sind betäubungsmittelrechtlich Bestandteile der Cannabispflanze. Cannabissamen für Cannabispflanzen mit einem Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1,0 Prozent gelten als verbotene Betäubungsmittel i.S.v. Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG (Urteil 6B_166/2014 vom 17. Juli 2014 E. 3 mit Hinweis auf Anhang 1 der Betäubungsmittelverzeichnisverordnung [BetmVV-EDI; SR 812.121.11]). Die BetmVV-EDI ist gesetzeskonform (Urteil 6B_1113/2013 vom 30. Juni 2014 E. 4.2.2; vgl. ferner Urteil 6B_644/2015 vom 20. Juli 2015 E. 2).

2.3. X.________ versucht, u.a. gestützt auf Art. 4 Abs. 1 lit. a Heilmittelgesetz (HMG; SR 812.21) zu belegen, dass Betäubungsmittel Heilmittel und das BetmG ein Medikamentengesetz seien. Das HMG gilt für Betäubungsmittel im Sinne des BetmG, "soweit sie als Heilmittel verwendet werden" ( Art. 2 Abs. 1 lit. b HMG ). Das war nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ( Art. 105 Abs. 1 BGG ) nicht der Fall.

X.________ wendet u.a. ein, Samen jeglicher Art und Gattung, so auch Cannabissamen, seien keine Stoffe noch chemische Elemente, sondern eine biologische Einheit, sprich ein lebendiger Organismus, der zur Vermehrung und Weitergabe von Erbmaterial fähig sei. So verbiete es der semantische Inhalt des Wortes "Betäubungsmittel" rundweg, einen Organismus (hier Samen) als "Betäubungsmittel" zu bezeichnen. Mit Blick auf den zugrunde liegenden Hauptgedanken des BetmG (Schutz der Volksgesundheit), der darin zu findenden bindend-definitorischen Festlegung, was ein "Betäubungsmittel" ist (laborhergestellte suchtbildende Substanz/Präparat zur medizinischen Anwendung), komme es einem kafkaesken Verlust des Realitätsbezugs gleich, wenn geurteilt werde, Cannabissamen seien "Betäubungsmittel". Auf die kontextuell abwegigen Vorbringen ist nicht einzutreten.

3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. X.________ sind die Gerichtskosten aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Mai 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Briw