Revision of Uncontested Penal Order Based on Alleged Claustrophobia and Misunderstanding Rejected
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual was convicted of multiple attempted thefts and sentenced to a 60-day unconditional prison term by a state prosecution, which he did not contest in time. Subsequently, the individual sought to challenge the conviction through a revision request, claiming that a pre-existing medical condition—claustrophobia—was grounds for reconsideration. However, the court found that the individual had failed to raise this issue during the initial proceedings and had not provided sufficient justification for his delay. The court deemed the revision request as abusive since the information cited was known to the individual at the time of the initial judgment. Ultimately, the higher court upheld the initial ruling, ruling against the revision request.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 410 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Revision of Uncontested Penal Order Based on Alleged Claustrophobia and Misunderstanding Rejected: Subsequently, the individual sought to challenge the conviction through a revision request, claiming that a pre-existing medical condition—claustrophobia—was grounds for reconsideration. However, the court found that the individual had failed to raise this issue during the initial proceedings and had not provided sufficient justification for his delay. The court deemed the revision request as abusive since the information cited was known to the individual at the time of the initial judgment. Ultimately, the higher court upheld the initial ruling, ruling against the revision request.
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KI-generiertUsed to mandate setting aside the appeal by simplified procedure.
Applied to order the appellant to bear the court costs.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_172/2014
Urteil vom 28. April 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Held.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokatin Sibylle Oser,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau ,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Revision (mehrfacher versuchter Diebstahl),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 19. Dezember 2013.
Erwägungen:
1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verurteilte A._______ mit unangefochten gebliebenem Strafbefehl vom 16. April 2013 wegen mehrfachen versuchten Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen.
Auf das hiergegen gerichtete Revisionsgesuch trat das Obergericht des Kantons Aargau am 19. Dezember 2013 nicht ein. Es erwägt, A.________ habe versäumt, Einsprache gegen den Strafbefehl zu erheben und die als Revisionsgrund angeführte Klaustrophobie geltend zu machen. Die Erkrankung sei ihm bereits im Zeitpunkt des Strafbefehlserlasses bekannt gewesen. Dass er verkannt habe, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden zu sein, stelle keine neue Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO dar und sei im Übrigen nicht glaubhaft. Ziffer 1 des Strafbefehlsdispositiv halte ausdrücklich fest, dass die Freiheitsstrafe unbedingt sei.
2. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und dieses anzuweisen, sich materiell mit dem Revisionsgesuch zu befassen. Eventualiter sei das Revisionsgesuch vom Bundesgericht zu beurteilen. Das Obergericht habe unter offensichtlich unrichtiger Würdigung des Sachverhalts einen Revisionsgrund verneint. A.________ ersucht um aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde.
3. Wer durch einen Entscheid beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen ( Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO ). Revisionsrechtlich ist eine Tatsache neu, wenn sie bereits im Urteilszeitpunkt vorgelegen hat, dem Gericht jedoch nicht bekannt war ( BGE 130 IV 72 E. 1). Eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens ist grundsätzlich auch möglich, wenn eine Tatsache der beschuldigten Person bekannt war und sie es unterliess, diese dem Gericht zur Kenntnis zu bringen. Ein Revisionsgesuch (gegen einen Strafbefehl) ist jedoch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, wenn es sich auf Tatsachen stützt, welche der Verurteilte von Anfang an kannte und ohne berechtigten Grund verschwieg ( BGE 130 IV 72 E. 2; Urteil 6B_415/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2.3).
4. Die angefochtene Beschluss verletzt kein Bundesrecht. Unzutreffend ist der Einwand, die Vorinstanz verneine, dass es sich bei der Erkrankung des Beschwerdeführers um eine neue Tatsache und damit um einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO handle. Dass sie in Anwendung der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf das Revisionsgesuch wegen Rechtsmissbrauchs nicht eintritt, ist nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es habe für ihn kein Anlass bestanden, seine Erkrankung bereits im Einspracheverfahren geltend zu machen, da er angenommen habe, zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden zu sein, weicht er von den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ab, ohne aufzuzeigen, weshalb diese willkürlich sein sollten (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG ; Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 138 I 171 E. 1.4 ). Er setzt sich mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander und legt nicht dar, wie es aufgrund des eindeutigen Wortlauts des Strafbefehls zu dem allfälligen "Missverständnis", die Freiheitsstrafe von 60 Tagen sei bedingt ausgesprochen worden, gekommen sein soll. Zudem verkennt er, dass die Frage der Hafterstehungsfähigkeit nicht Gegenstand des (gerichtlichen) Strafverfahrens bildet, sondern im Vollzugsverfahren zu entscheiden ist.
5. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. April 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Held