Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_172/2007 KI-generiert

Criminal Appeal Dismissed for Lack of Legally Protected Interest in Unopened Investigation of Prison Official Recording

Geschäftsnummer 6B_172/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against two officials from a correctional facility regarding unauthorized recording of conversations. The prosecution in Zurich decided not to pursue the case, leading the individual to appeal the decision to a higher court. However, the court concluded that the complainant did not have the legal standing or protected interest necessary to challenge the decision, thus dismissing the appeal as well as a request for free legal assistance, which was seen as frivolous. Consequently, the complainant was ordered to pay the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 81 BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Criminal Appeal Dismissed for Lack of Legally Protected Interest in Unopened Investigation of Prison Official Recording: The prosecution in Zurich decided not to pursue the case, leading the individual to appeal the decision to a higher court. However, the court concluded that the complainant did not have the legal standing or protected interest necessary to challenge the decision, thus dismissing the appeal as well as a request for free legal assistance, which was seen as frivolous. Consequently, the complainant was ordered to pay the court costs.

Schlagwörter

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rechtlich geschütztes Interesse Strafuntersuchung unentgeltliche Rechtspflege Strafregister Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by ruling not to enter into proceedings under this article.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was denied based on this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs pursuant to this article.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_172/2007 /hum

Urteil vom 18. Mai 2007

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Nichteröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 18. April 2007.

Das Präsidium zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer stellte gegen zwei Funktionäre der Strafanstalt Pöschwies Strafanzeige wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen. Die Anklagekammer des Kantons Zürich trat auf die Strafanzeige nicht ein, und die II. Zivilkammer des Obergerichts wies einen dagegen gerichteten Rekurs mit Beschluss vom 18. April 2007 ab. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Die Legitimationsvoraussetzungen dazu ergeben sich aus Art. 81 BGG . Der Beschwerdeführer ist nicht Privatstrafkläger und auch nicht Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes. Es geht nicht um das Strafantragsrecht als solches. Und auch sonst ist kein rechtlich geschütztes Interesse ersichtlich, welches der Beschwerdeführer an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben könnte. Insbesondere ist der insoweit nicht hinreichend begründeten Beschwerde nicht zu entnehmen, inwieweit er einen "ideellen Schaden" in Höhe von Fr. 1'000.-- erlitten haben könnte. Folglich ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege muss in Anwendung von Art. 64 BGG abgewiesen werden, weil die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos erschienen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Präsidium:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Mai 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: