Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_171/2021 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Criminal Appeal Due to Lack of Legal Standing in Abuse of Office Complaint Against Judge

Geschäftsnummer 6B_171/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A private complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal after the Public Prosecutor's Office in Kreuzlingen decided not to pursue a criminal investigation against a district judge accused of misconduct. The accusation involved alleged abuse of office. The complaint was initially dismissed by the Thurgau Cantonal Court, and the complainant argued before the Federal Tribunal that her legal rights had been violated during the cantonal procedure. The complaint brought forth issues related to the complainant's legal standing and the treatment of her grievances under criminal and civil law frameworks. Ultimately, the case focused on procedural rights and the legitimacy of the complaint rather than the substantive assessment of the alleged misconduct.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 194 StPO, Art. 310 StPO, Art. 310 Abs. 2 StPO; Federal Supreme Court Dismisses Criminal Appeal Due to Lack of Legal Standing in Abuse of Office Complaint Against Judge: The accusation involved alleged abuse of office. The complaint was initially dismissed by the Thurgau Cantonal Court, and the complainant argued before the Federal Tribunal that her legal rights had been violated during the cantonal procedure. The complaint brought forth issues related to the complainant's legal standing and the treatment of her grievances under criminal and civil law frameworks. Ultimately, the case focused on procedural rights and the legitimacy of the complaint rather than the substantive assessment of the alleged misconduct.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch) Nichteintreten Beschwerdelegitimation Strafanzeige Verletzung von Verfahrensrechten Anspruch auf rechtliches Gehör fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Urkundsbeamter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on this procedural provision due to lack of standing and insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_171/2021

Urteil vom 21. April 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld,

2. B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Thurgau vom 10. Dezember 2020 (SW.2020.103).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen hat das von der Beschwerdeführerin als Privatklägerin gegen den Beschwerdegegner 2 angestrebte Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs am 20. August 2020 nicht an die Hand genommen. Eine dagegen gerichtete Beschwerde hat das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 10. Dezember 2020 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.

Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1). Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG.

3. Der von der Beschwerdeführerin beschuldigte Beschwerdegegner 2 soll die ihm vorgeworfenen angeblich strafbaren Handlungen in Ausübung seiner Funktion als Bezirksrichter begangen haben. Nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Verantwortlichkeit des Kantons Thurgau vom 14. Februar 1979 (Verantwortlichkeitsgesetz; RB 170.3) haftet ausschliesslich der Staat für den Schaden, den eine mit öffentlichen Aufgaben betraute Person in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten dadurch zufügt, dass sie dessen Rechte verletzt. Entsprechend beurteilen sich allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen gegen den beschuldigten Beschwerdegegner 2 ausschliesslich nach dem kantonalen Verantwortlichkeitsgesetz und sind demnach öffentlich-rechtlicher Natur. Zivilrechtliche Ansprüche stehen der Beschwerdeführerin hingegen nicht zu. Sie ist zur Beschwerde in Strafsachen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG folglich nicht legitimiert.

4. Unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache kann vor Bundesgericht gerügt werden, im kantonalen Verfahren seien Parteirechte verletzt worden (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1). Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können; unzulässig sind daher auch Rügen, die im Ergebnis (d.h. indirekt) auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen ( BGE 146 IV 76 E. 2). Soweit eine Rüge zulässig ist, ist klar und detailliert darzulegen, inwieweit das angerufene Recht verletzt worden sein soll.

Was die Beschwerdeführerin vorbringt, genügt den Begründungsanforderungen nicht und zielt überdies auf eine materielle Prüfung der Sache ab, was unzulässig ist. Sie rügt eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung und führt aus, der Anspruch auf rechtliches Gehör verlange, dass erhebliche Parteivorbringen gewürdigt und angebotene Beweise abgenommen würden. Ihre Kritik setzt dabei direkt am Vorgehen des fallführenden Staatsanwalts und an der Nichtanhandnahmeverfügung an, die nicht Anfechtungsgegenstand vor Bundesgericht ist ( Art. 80 Abs. 1 BGG ).

Zudem liegt es bei Nichtanhandnahmen grundsätzlich in der Natur der Sache, dass kein Verfahren eröffnet wird und folglich keine staatsanwaltschaftlichen Untersuchungshandlungen durchgeführt und keine Beweise erhoben werden. Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft die Akten des Zivilverfahrens beigezogen, was im Sinne von Art. 194 StPO eine Untersuchungshandlung darstellt, die grundsätzlich nach Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen ist. In diesem Verfahrensstadium hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur Überzeugung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren grundsätzlich durch Einstellung nach Art. 319 ff.

StPO , nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO , abzuschliessen. Allerdings richten sich die Einstellung und die Nichtanhandnahme nach den gleichen Verfahrensbestimmungen ( Art. 310 Abs. 2 StPO ). Inwiefern die Beschwerdeführerin einen Nachteil erlitten haben könnte, weil die Staatsanwaltschaft das Verfahren durch Nichtanhandnahme (statt Einstellung) abschloss, legt sie indessen nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Es rechtfertigt sich daher nicht, den Entscheid bzw. die Nichtanhandnahmeverfügung deswegen aufzuheben (Urteil 6B_1051/2018 vom 19.

Dezember 2018 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin die Frage nach einer allfälligen Befangenheit des fallführenden Staatsanwalts aufwirft, zeigt sie vor Bundesgericht weder auf, dass sie diese Kritik bereits im kantonalen Verfahren erhoben hätte, noch begründet sie hinreichend, weshalb und inwiefern der Befangenheitsvorwurf konkret zutreffen könnte. Im Übrigen betreffen die sinngemässen Rügen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht das Verhalten der Strafbehörden bzw. der Vorinstanz, sondern dasjenige des Beschwerdegegners 2 im Zivilprozess (z.B. Aushändigung des Augenscheinprotokolls) und bilden mithin nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

5. Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation und mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. April 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill