Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_170/2015 KI-generiert

Traffic Violation Appeal: Questionable Witness Credibility Rejected

Geschäftsnummer 6B_170/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual accused of violating traffic regulations during an incident on the Autobahn, where he allegedly obstructed another vehicle while attempting to overtake a delivery van. The accused reportedly braked without cause, preventing the driver of the delivery van from overtaking safely, and caused other drivers to slow down. A lower court found him guilty of a simple traffic offense, imposing a fine and an alternative prison sentence. The accused appealed the decision to a higher court, which upheld the initial ruling, prompting him to take his case to the Federal Tribunal, seeking to overturn the judgment and be acquitted.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Traffic Violation Appeal: Questionable Witness Credibility Rejected: The accused reportedly braked without cause, preventing the driver of the delivery van from overtaking safely, and caused other drivers to slow down. A lower court found him guilty of a simple traffic offense, imposing a fine and an alternative prison sentence. The accused appealed the decision to a higher court, which upheld the initial ruling, prompting him to take his case to the Federal Tribunal, seeking to overturn the judgment and be acquitted.

Schlagwörter

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Einfache Verletzung von Verkehrsregeln Willkür, Grundsatz in dubio pro reo Verletzung der Verkehrsregeln Glaubwürdigkeit von Zeugen willkürliche Beweiswürdigung Fahren trotz Führerausweisentzugs Ausschluss eines Zeugen Irreführung der Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not to be entertained based on this procedural provision as stated in the reasoning section, but the actual instruction in the dispositive is 'Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten' (The appeal is not to be entered upon), which aligns with the application of Art. 108 BGG for inadmissibility by simplified procedure.

Art. 64 BGG

The court rejected the appellant's request for free legal aid.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court stated that the appellant's financial situation was taken into account when determining the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_170/2015

Urteil vom 10. März 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einfache Verletzung von Verkehrsregeln; Willkür, Grundsatz in dubio pro reo,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 6. Januar 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. X.________ überholte am 24. September 2011, zwischen 12.20 und 12.30 Uhr, auf der Autobahn von Basel nach Augst einen Lieferwagen. Darin befanden sich seine frühere Freundin A.________ als Beifahrerin und deren neuer Partner B.________ als Lenker. Es wird X.________ vorgeworfen, er habe sein Auto vor den Lieferwagen gelenkt und immer wieder ohne Not das Bremspedal betätigt, so dass B.________ abbremsen musste. Weiter habe er sich auf die gleiche Höhe wie der Lieferwagen begeben, so dass B.________ ihn nicht überholen konnte. Und schliesslich habe er sich auf die Höhe des Lieferwagens, der sich auf der mittleren Spur befand, zurückfallen lassen, so dass andere Verkehrsteilnehmer hinter ihm die Fahrt verlangsamen mussten.

Das Gerichtspräsidium Baden verurteilte X.________ am 12. Mai 2014 wegen einfacher Verkehrsregelverletzung zu einer Busse von Fr. 500.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen. Eine dagegen gerichtete Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau am 6. Januar 2015 ab.

X.________ wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil vom 6. Januar 2015 sei aufzuheben. Er strebt einen Freispruch an.

2. Die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz kann vor Bundesgericht gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht ( BGE 138 III 378 E. 6.1, 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Das Bundesgericht stellt insoweit strenge Anforderungen. Appellatorische Kritik, wie sie vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, ist vor Bundesgericht unzulässig.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz stütze sich auf zwei befangene bzw. nicht neutrale Personen, die ihm feindselig gesinnt seien (Beschwerde S. 3 Ziff. I/a/1). Die Vorinstanz hat nicht übersehen, dass zwischen den Parteien Spannungen bestehen, die in diversen Verfahren ihren Niederschlag gefunden haben. Nach ihren Feststellungen sind aus den Akten jedoch keine Hinweise dafür ersichtlich, dass die frühere Freundin dem Beschwerdeführer gegenüber eine von Hass und krankhafter Inakzeptanz geprägte Gesinnung hätte. So habe sie als Zeugin am 23. Dezember 2011 sachlich die Beziehung zum Beschwerdeführer geschildert und zu Protokoll gegeben, diese sei seit mehr als zwei Jahren beendet und sie selber stehe seit März 2011 in einer festen Beziehung zu B.________ (Urteil S. 8/9 E. 3.2). Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt (vgl. Beschwerde S. 4/5 Ziff. II/b), geht an der Sache vorbei. Er beruft sich auf das Protokoll einer Einvernahme seiner früheren Freundin vom 26. Mai 2009 (Beilage 5), eine Verfügung des Zivilgerichts Basel-Stadt, welche die Parteien betraf, vom 28. April 2010 (Beilage 6), und auf einen gegen die ehemalige Freundin ausgefällten Strafbefehl des Bezirksstatthalteramts Arlesheim vom 1. Dezember 2008 (Beilage 7). Mit diesen Unterlagen aus den Jahren 2008, 2009 und 2010 vermag der Beschwerdeführer von vornherein nicht darzutun, dass die Annahme der Vorinstanz, die frühere Freundin habe ihn jedenfalls im Herbst und Winter 2011 nach dem Abbruch der Beziehung nicht mehr gehasst, willkürlich wäre.

Auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers beschränken sich auf unzulässige appellatorische Kritik. So beruft er sich z.B. auf zwei Fotos, die B.________ während der Fahrt mit dem Handy gemacht hat. Daraus soll sich ergeben, dass B.________ die Situation "bewusst und gewollt" beabsichtigt habe (Beschwerde S. 6 Ziff. 4 mit Hinweis auf Beilage 4). Indessen geht die erste Instanz davon aus, es sei nicht ersichtlich, weshalb sich B.________ durch das Betätigen der Mobiltelefonkamera unnötig der Gefahr einer Strafverfolgung hätte aussetzen sollen, wenn es ihm nicht darum gegangen wäre, das Verhalten des Beschwerdeführers zu dokumentieren (Urteil Baden S. 22). Was an dieser Schlussfolgerung willkürlich sein sollte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht.

Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. März 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn