Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_17/2010 KI-generiert

Switzerland v. Accessory Penalties and Conditional Sentencing

Geschäftsnummer 6B_17/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual was convicted by a district court for multiple offenses against hunting and weapons legislation, resulting in a conditional monetary penalty and a four-year denial of hunting privileges. The individual appealed the denial of hunting rights to a higher court, which upheld the decision. Subsequently, the individual escalated the matter to the federal tribunal, requesting that the denial of hunting privileges be conditionally postponed or reassessed. The central issue revolved around whether the denial could be conditionally imposed, considering recent amendments in the legal framework related to sentencing and ancillary penalties.

Legislator-Regeste

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Art. 20 JSG, Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB, Art. 67 StGB, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 4 BGG; Switzerland v. Accessory Penalties and Conditional Sentencing: The individual appealed the denial of hunting rights to a higher court, which upheld the decision. Subsequently, the individual escalated the matter to the federal tribunal, requesting that the denial of hunting privileges be conditionally postponed or reassessed. The central issue revolved around whether the denial could be conditionally imposed, considering recent amendments in the legal framework related to sentencing and ancillary penalties.

Schlagwörter

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Widerhandlung gegen die Jagd- und Waffengesetzgebung Verweigerung der Jagdberechtigung Nebenstrafe Vollzug von Freiheitsstrafen bedingter Strafvollzug bedingte Strafen Widerhandlung gegen das Waffengesetz Realkonkurrenz von Straftaten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 4 BGG

Applied to rule that no court costs are to be levied in this case.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Applied to order the Canton of Graubünden to adequately compensate the appellant for the federal court proceedings.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

BGE 141 V 481
Federal Social Insurance Office v. Pension Calculation for Separated Spouse
«…lich erachteten Wortsinn der Norm stelle einen Rechtsmissbrauch dar ( BGE 136 III 96 E. 3.3 S. 99 mit Hinweisen; Urteil 6B_17/2010 vom 6. Juli 2010). 3.2 Wie das BSV richtig feststellt, regelt das AHVG die Berechnung der Altersrente klar und eindeuti…»
C-5143/2021 (2025-02-20)
Widow's Pension Calculation: Own vs. Deceased Spouse's Contribution Record
«…dieser Normen bei Weitem keinen Rechtsmissbrauch darstellen würde (BGE 136 III 96 E. 3.3 mit Hinweisen; Urteil des BGer 6B_17/2010 vom 6. Juli 2010). 3.6.2 Schliesslich ist mit Blick auf die Ausführungen der Beschwerdeführe- rin, wonach die verfassu…»
C-6251/2018 (2020-03-09)
Jurisdiction Dispute Over International Health Insurance Cancellation
«…chteten Wortsinn der Norm stelle einen Rechtsmissbrauch dar (BGE 136 III 96 E. 3.3 S. 99 mit Hinweisen; Urteil des BGer 6B_17/2010 vom 6. Juli 2010). Seite 17…»
B.2014.171 (2016-02-25) · sg
Doctoral Certificate Predicate Inclusion Upheld
«…s massgeblich erachteten Wortsinn der Norm stelle einen Rechtsmissbrauch dar (BGE 136 III 96 E. 3.3 mit Hinweisen; BGer 6B_17/2010 vom 6. Juli 2010). Soweit eine Lücke nicht schon durch Gewohnheitsrecht (vgl. dazu BGE 105 Ia 80 E. 5b; BGE 103 Ia 36…»
B.2014.171 (2016-02-25) · sg
University v. Doctoral Candidate (Inclusion of "Satisfactory" on Certificate)
«…s massgeblich erachteten Wortsinn der Norm stelle einen Rechtsmissbrauch dar (BGE 136 III 96 E. 3.3 mit Hinweisen; BGer 6B_17/2010 vom 6. Juli 2010). Soweit eine Lücke nicht schon durch Gewohnheitsrecht (vgl. dazu BGE 105 Ia 80 E. 5b; BGE 103 Ia 36…»
9C_314/2015 (2015-08-20)
Pension Calculation for Court-Separated Woman: Income Splitting Exclusion Post-Husband's Retirement
«…ich erachteten Wortsinn der Norm stelle einen Rechtsmissbrauch dar ( BGE 136 III 96 E. 3.3 S. 99 mit Hinweisen; Urteil 6B_17/2010 vom 6. Juli 2010). 3.2. Wie das BSV richtig feststellt, regelt das AHVG die Berechnung der Altersrente klar und eindeu…»
SK1 2013 29 (2013-10-23) · gr
Appellant v. State Regarding Hunting and Weapons Law Violations
«…alt führte in der Duplik aus, die Staatsanwaltschaft habe erst seit dem Urteil des Bun- desgerichts aus dem Jahre 2010 (6B_17/2010 vom 6. Juli 2010) davon ausgehen dürfen, der Patententzug könne auch teilbedingt ausgesprochen werden. Es sei deshalb n…»
SK1 2009 42 (2010-10-05) · gr
Prosecutor v. Defendant: Hunting License Revocation for Shooting at Excessive Distance
«…one condizionale dell’esecuzione della pena accessoria per il periodo di prova minimo di due anni. 4.1 Con sentenza 6B_17/2010 del 6 luglio 2010 il Tribunale federale ha ritenuto che nell’ambito di tutta la procedura di revisione delle disposizio…»
SK1 2010 37 (2010-09-27) · gr
Roe Deer and Stag Poaching Appeal: License Denial Suspension Granted
«…eilung an: …. G. X. focht diesen Entscheid beim Schweizerischen Bundesgericht an. Mit Ur- teil vom 06. Juli 2010 (6B_17/2010) erkannte dessen Strafrechtliche Abteilung: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_17/2010

Urteil vom 6. Juli 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied

Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,

Gerichtsschreiber Borner.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Luzi Bardill,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Widerhandlung gegen die Jagd- und Waffengesetzgebung; Verweigerung der Jagdberechtigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 1. Juli 2009.

Sachverhalt:

A. Das Bezirksgericht Hinterrhein verurteilte X.________ am 18. März 2009 wegen mehrfacher einfacher und qualifizierter Widerhandlung gegen das Jagd- und das Waffengesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- und zu einer Busse von Fr. 700.--. Gleichzeitig verweigerte es ihm die Jagdberechtigung für die Dauer von vier Jahren.

Eine Berufung des Verurteilten - beschränkt auf den unbedingten Vollzug der Verweigerung der Jagdberechtigung - wies das Kantonsgericht von Graubünden am 1. Juli 2009 ab.

B. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Verweigerung der Jagdberechtigung von vier Jahren sei bei einer Probezeit von fünf Jahren bedingt aufzuschieben; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Kantonsgericht begehrt unter Hinweis auf seine Urteilsbegründung, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 10). Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat auf eine Vernehmlassung verzichtet (act. 11).

Erwägungen:

1. Streitig ist, ob die Nebenstrafe "Entzug und Verweigerung der Jagdberechtigung" ( Art. 20 JSG ) auch bedingt ausgesprochen werden kann. Dass im revidierten Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs (AT StGB) im Rahmen des bedingten Vollzugs Nebenstrafen nicht mehr erwähnt werden, erachtet die Vorinstanz als qualifiziertes Schweigen, während der Beschwerdeführer darin eine ausfüllungsbedürftige Lücke sieht.

2. Eine echte Gesetzeslücke liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn der Gesetzgeber etwas zu regeln unterlassen hat, was er hätte regeln sollen, und dem Gesetz diesbezüglich weder nach seinem Wortlaut noch nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt eine Vorschrift entnommen werden kann. Von einer unechten oder rechtspolitischen Lücke ist demgegenüber die Rede, wenn dem Gesetz zwar eine Antwort, aber keine befriedigende zu entnehmen ist. Echte Lücken zu füllen, ist dem Richter aufgegeben, unechte zu korrigieren, ist ihm nach traditioneller Auffassung grundsätzlich verwehrt, es sei denn, die Berufung auf den als massgeblich erachteten Wortsinn der Norm stelle einen Rechtsmissbrauch dar (zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil 4A_347/2009 vom 16. Nov. 2009, E. 3.3 mit Hinweisen).

2.1 Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB sah vor, den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten oder einer Nebenstrafe unter bestimmten Voraussetzungen aufzuschieben.

Im Rahmen der Revision des AT StGB ordnete der Gesetzgeber das Berufsverbot ( Art. 67 StGB ) den "anderen Massnahmen" ( Art. 66 ff. StGB ) zu und strich die übrigen Nebenstrafen ersatzlos. Weil der neue AT StGB somit keine Nebenstrafen mehr kennt, sind diese beim bedingten Strafvollzug ( Art. 42 ff. StGB ) auch nicht mehr erwähnt.

Die Botschaft zur Revision des AT StGB (BBl 1999 II 2153) erwähnt ausdrücklich, dass etwa 125 Nebengesetze mit Strafbestimmungen an den neuen AT angepasst werden müssten. Dies würde jedoch weit über das Ziel der Revision hinausschiessen. Mit der Revision sollen nur die Gesetze von herausragender praktischer Bedeutung - SVG, ANAG und BetmG - angepasst werden. Sobald das Parlament das neue Sanktionensystem verabschiedet habe, wären die übrigen Nebengesetze gründlich zu durchforsten und entsprechend zu überarbeiten.

2.2 Von einer Anpassung der etwa 125 Nebengesetze - inklusive des JSG - wurde bisher nichts bekannt. Ob dies allenfalls mit der Kritik an der Revision zusammenhängt, ist hier nicht von Belang. Entscheidend ist vielmehr, dass der bedingte bzw. unbedingte Vollzug von Nebenstrafen im ganzen Revisionsverfahren - soweit ersichtlich - nirgends angesprochen wurde. Da weder SVG, ANAG noch BetmG Nebenstrafen kennen, wurde dem Thema auch von daher keine Beachtung geschenkt. Mit dem Beschwerdeführer ist deshalb anzunehmen, dass der bedingte Vollzug der Nebenstrafen schlicht vergessen wurde. Wenn nämlich die Nebenstrafen nicht mehr bedingt hätten ausgesprochen werden sollen, so hätte dies höchstwahrscheinlich in der Botschaft oder in den parlamentarischen Beratungen seinen Niederschlag gefunden.

Die Revision hat den bisherigen Sanktionenkatalog erweitert und das System flexibler und durchlässiger gestaltet (vgl. BBl 1999 II 1979 ff.). Im gleichen Atemzug die Möglichkeit des bedingten Vollzugs von Nebenstrafen abzuschaffen, stünde in krassem Gegensatz zur skizzierten Grundidee. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber für die Nebenstrafen sowohl den bedingten als auch den teilbedingten Vollzug festgeschrieben hätte. Diese Wahlmöglichkeit erlaubt es nämlich dem Richter, eine ausgewogene Kombination von Sanktionen anzuordnen, um dem Einzelfall möglichst gerecht zu werden.

Diese Lücke hätte die Vorinstanz ausfüllen dürfen und müssen.

2.3 Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Vorinstanz wird neu entscheiden, ob sie die Verweigerung der Jagdberechtigung für die Dauer von vier Jahren allenfalls bedingt bzw. teilbedingt anordnen kann.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kanton Graubünden den Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 BGG ). Verfahrenskosten entfallen ( Art. 66 Abs. 4 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 1. Juli 2009 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Der Kanton Graubünden hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juli 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied Der Gerichtsschreiber:

Schneider Borner